Die Scheidung ist die formelle Beendigung einer Ehe.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange Institution, deren besonderer Schutz in Art. 6 des Grundgesetzes gefordert wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden. Die Scheidung oder die Aufhebung muss durch richterliches Urteil erfolgen.
Die praktische Relevanz dieser Vorschrift ist aber eher als gering einzustufen.
Eine Scheidung ist möglich wenn
oder
Siehe auch: Scheidungsformel
Rechtsdogmatisch gesprochen handelt es sich bei der Scheidung um die "Kündigung" des Dauerschuldverhältnisses Ehe, die nur aus besonderen Gründen möglich ist. Wenngleich nicht ausschließlich, so steht dennoch seit der Reform des Eherechts im Jahr 1999 das Zerrüttungsprinzip vor dem Verschuldensprinzip. Scheidungsgründe sind dem Zerrüttungsprinzip folgend grundsätzlich "relativ"; so kann z.B. ein Ehebruch, der die Gemeinschaft der Ehegatten nicht tatsächlich zerrüttet, nicht zur Scheidung führen.
Fast 90% der Ehen werden einvernehmlich geschieden. Dies erklärt sich dadurch, dass ein mit dem Rechtsstreit verbundenes „Schmutzwäschewaschen“ vor dem Richter mit gegenseitigen Vorwürfen bezüglich zum Teil intimer Lebensumstände für beide Parteien meist als problematischer empfunden wird als eine mitunter mühsame Einigung. Auch die Möglichkeit, weitgehend selbst über die Folgen der Scheidung disponieren zu können, anstatt lediglich Anordnungen eines Richters Folge leisten zu müssen, wird vielfach als vorteilhaft empfunden. (siehe auch Mediation)
Ehescheidungsgründe:
Schwere Eheverfehlung: Das Gesetz selbst nennt demonstrativ Ehebruch, körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid. Weiter zu nennen sind z.B. Trunksucht, ständige Streitereien, schwere Beschimpfungen, Vernachlässigung des Haushalts, Verweigerung der ehelichen Beiwohnung.
Zerrüttung: Die Ehe ist zerrüttet, wenn die körperliche, geistige und seelische Gemeinschaft der Ehegatten aufgehoben ist, so dass eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung nicht begehren. Nicht um eine schwere Eheverfehlung handelt es sich bei Reaktionshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert Beiwohnung durch gegenwärtig volltrunkenen Mann). Auch Kompensationshandlungen (z.B. Ehefrau verweigert - zur Vergeltung - Beiwohnung zwei Tage nachdem Mann volltrunken war) machen den vormalig Unschuldigen nicht zum (überwiegend) Schuldigen.
Häusliche Gemeinschaft: Diese ist beendet, wenn die eheliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft in ehewidriger Intention beendet wird. Demgemäß reicht bereits eine Trennung der Wohnräumlichkeiten (z.B. Trennung durch Einteilung eines Einfamilienhauses in Wohnungen) aus. Nur gelegentliches eheliches Beiwohnen genügt nicht für das Bestehen der häuslichen Gemeinschaft. Demgegenüber ist eine bloße räumliche Trennung (z.B. aus beruflichen oder sonstigen Gründen) ohne Zerrüttung unbeachtlich.
Nach 3 Jahren ist die Scheidung nur möglich, wenn die Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann oder die Scheidung den (unschuldigen) Beklagten härter (Härteklausel) treffen würde als den Klagenden die Abweisung des Scheidungsbegehrens. Ein derartiger Härtefall ist nach der Dauer der Lebensgemeinschaft, dem Wohl der Kinder, der Dauer der Aufhebung, dem Alter der Ehegatten, etc. zu beurteilen. Nach sechs Jahren kann die Ehe jedenfalls aufgehoben werden.
Insbesondere auch der (überwiegend) Schuldige kann die Scheidung begehren; er muss dafür jedoch damit rechnen, Unterhalt nach § 94 ABGB wie bei aufrechter Ehe (!) leisten zu müssen.
Eheliche Lebensgemeinschaft: Diese umfasst die allgemeinen ehelichen Pflichten des § 90 ABGB (gemeinsames Wohnen, Treue, Beistand, etc.); auf eine Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (siehe oben) im rein räumlichen Sinn kommt es nicht an, folglich ist letzterer auch nicht erforderlich für die einvernehmliche Scheidung.
Die schriftliche Vereinbarung, die zivilrechtlich als Vergleich qualifiziert werden kann, muss Einigung enthalten über: hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder, Obsorge, Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr, Unterhalt für die Kinder, Unterhalt der Ehegatten zueinander
Im österreichischen Recht fällt der Unterhalt für den schuldig geschiedenen Partner niedriger aus als bei unverschuldeter Scheidung. In Deutschland spielt dieser Aspekt zwangsläufig keine Rolle für die Höhe des Unterhalts.
Im Fall einer Trennung ist die (streitige) Scheidung nach deutschem Recht bereits nach einem Jahr (Trennungsjahr), spätestens aber nach drei Jahren möglich. Das österreichische Recht fordert grundsätzlich eine Trennungszeit von drei Jahren, im Härtefall sogar von sechs Jahren. In diesem Fall ist der Bestandschutz des österreichischen Rechts weitreichender.
Die einverständliche (deutsche) oder einvernehmliche (österreichische) Scheidung erfordert nach deutschem Recht ein Jahr Trennung, nach österreichischem Recht nur ein halbes Jahr. Hier ist der Bestandschutz des deutschen Rechts weitreichender.
Bis ins 20. Jahrhundert hinein lehnten die meisten westlichen Kirchen Scheidung kategorisch ab. Die römisch-katholische Kirche sowie der überwiegende Teil der pietistischen, täuferischen und charistmatischen Kirche halten bis heute daran fest. Grundlage für die restriktive Beurteilung ist Matthäus 19,3-9: Jesus wendet sich hier scharf gegen jedwede Scheidung (vgl. Maleachi 2,10-16). Weithin wird Jesu Spruch jedoch nicht als absolutes Verbot, wohl aber als Einschränkung verstanden. Der Verweis auf die alttestamentliche Regelung der Scheidung (Deuteronomium 24,1) macht deutlich: es gibt Situationen, die so ausweglos sind, dass allein noch eine Scheidung möglich ist (zur katholischen Position dazu siehe CIC 1143). Spätestens seit 1970 ist dies in den evangelischen Landeskirchen Deutschlands allgemein anerkannt; für die Katholiken lässt sich dies - im Gegensatz zur kirchenamtlichen Lehre - etwa 10 Jahre später feststellen. Neuerdings wird die Ehescheidung als Möglichkeit auch unter evangelikalen, charismatischen und pfingstkirchlichen Christen in Betracht gezogen.
Die Mehrzahl der Ostkirchen hat die Scheidung seit langem als manchmal notwendiges Übel akzeptiert. Nach orthodoxem Glauben ist das alttestamentliche Gesetz durch Christus gegeben; wenn er darin „wegen der Härte der Herzen“ eine Scheidung erlaubt hat, so ist seine Äußerung im Neuen Testament nicht als Widerspruch dagegen zu verstehen (denn Gott widerspricht sich nicht), sondern als Warnung gegen leicht genommene Scheidung. Die Östlich-Orthodoxen (orthodoxe Kirchen im engeren Sinne) erlauben bis zu maximal drei Eheschließungen. Die Zeremonie zu einer Wiederheirat ist allerdings weit weniger feierlich als die zu einer ersten Heirat; vielmehr überwiegt der Gedanke der Buße. Vor einer dritten kirchlichen Hochzeit wird ein Jahr strenger Buße vorausgesetzt.
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