Der Schafsbrief (färöische Sprache: Seyðabrævið) ist das älteste erhaltene und wichtigste mittelalterliche Dokument der Färöer.
Der Schafsbrief stammt vom 24. Juni 1298 und stellte eine Ergänzung des norwegischen „Grundgesetzes“ jener Zeit dar. In ihm sind - der Name deutet es an - landwirtschaftliche Regelungen für die Färöer, die „Schafsinseln“, niedergelegt. Es existieren heute noch zwei Abschriften aus jener Zeit: Eine im Färöischen Nationalarchiv in Tórshavn und die andere in der Bibliothek der Universität Lund (Schweden).
Neben einem Spiegel der damaligen färöischen Gesellschaft ist der Schafsbrief eine wichtige Quelle zum Geldwesen der Färöer im Mittelalter (siehe dort). Viele Regelungen des Schafsbriefs erwiesen sich als sehr passend und daher dauerhaft. Sie blieben über Jahrhunderte bis in die Neuzeit in Kraft. Sheepletter.JPG
Ein anderes Dokument aus jener Zeit ist die Färingersaga, die aber in Island entstand und ein Prosawerk ist, das sich rückblickend mit den Helden der Wikingerzeit auf den Färöern beschäftigt, während der Schafbrief sehr wahrscheinlich auf den Färöern geschrieben wurde, und sich konkret seiner damaligen Gegenwart widmet.
König Magnus erließ also das neue Grundgesetz, das Landslóg, das 1274 im Rahmen des Gulatings in Kraft trat, und in Norwegen und auf den Färöern bis 1604 galt, bis es der dänische König Christian IV. überarbeitete, ins Dänische übersetzt und dann Norske Lov (Norwegisches Gesetz) nannte. Dieses galt dann bis 1688, als Christian V. ein neues Norske Lov erließ, das für die Färöer relevant war.
Herzog Hákun seinerseits wandte sich an Sjúrður, den Løgmaður von Shetland, und Bischof Erlendur (er war färöischer Bischof ab 1268 und starb 1308). Diese beiden fertigten "im Interesse der einfachen Bauern" eine Stellungnahme an, auf deren Grundlage der Herzog seinen Erweiterungstext verfasste. Es gibt keine großen Zweifel, dass im Wesentlichen Bischof Erlend und der Løgmaður Sjúrður den Schafsbrief geschrieben haben und sich dabei auf ältere, lokale Rechtsüberlieferungen stützten. Erlend soll ihn in der Loftstovan des heute noch erhaltenen Wikingerhofs von Kirkjubøur (Kirkjubøargarður) verfasst haben, der gleichzeitig der Sitz des Bistums Färöer war. Heute befindet sich in diesem Raum eine kleine Bibliothek (siehe Weblinks).
Der Schafsbrief, der 1298 "in Kraft trat", ist damit die färöische Erweiterung des Landslóg, die speziell färöische landwirtschaftliche Fragen wie die Regelung des Umgangs mit dem Heideland, Bestimmungen über die Schafhaltung und Schlichtungsordnungen für Streitigkeiten unter den Hirten enthielt. Darüber hinaus regelte der Schafsbrief auch den Grindwalfang, den Umgang mit entlaufenen Landarbeitern, und so weiter.
Eine überarbeitete Version des Schafsbriefs wurde 1637 in dänischer Übersetzung bewilligt. Alles, was nichts mit Schafhaltung zu tun hatte, wurde aus dem Text gestrichen. 1698 wurde eine weiter veränderte Version verabschiedet, und diese galt bis 1866, als das neue Hagalóg (Heide-Gesetz) in Kraft trat, das seinerseits 1937 durch das Gesetz zur Bewirtschaftung der Weiden * abgelöst wurde, welches zuletzt 1990 geändert wurde.
Es gab auch eine Klasse von Besitzlosen. Das waren die Landarbeiter, Dienstmädchen und Bettler. Es war verboten, ein Haus zu bauen, wenn man nicht mindestens so viel Land hatte, um darauf drei Kühe zu halten. Es war auch verboten, jemandem weniger Land zu geben, um dort zu leben. Gemäß dem Schafsbrief durften nur diejenigen Männer ein Haus bauen, die für sich und ihre Familie selber sorgen konnten.
Es besteht kein Zweifel, dass der Schafsbrief auch eine Gesellschaft widerspiegelt, die von großer sozialer Ungleichheit und Problemen geprägt war. Die Notwendigkeit, Gesetze zu schaffen, die die unteren Klassen kontrollieren und die Rechte der Reichen schützen, ist ein Indikator dafür, dass die Bevölkerung um 1300 über das Maß hinausgewachsen war, das eine Agrargesellschaft tragen konnte. Es gibt Anzeichen für Aufstände und Unruhen in dieser Periode, insbesondere gegen die Kirche, die große Macht innehielt, auch weltliche Macht. Dieser Unfriede scheint der Grund für Bischof Erlends mehr oder weniger unfreiwilligem Rückzug aus der färöischen Diözese gewesen zu sein.
Kongsbókin ist ein Pergamentbuch, das 1298 von einem Priester namens Teitur angefertigt wurde und war das Gesetzbuch der Färöer für ungefähr 300 Jahre. Der letzte bekannte Besitzer war ein Bauer aus Kirkjubøur namens Pætur Jákupsson, der Løgmaður von 1588 bis 1601 war. Aus irgendeinem Grund landete das Buch dann in der Sammlung der Königlichen Bibliothek in Stockholm, daher wurde es auch als Stockholmhandschrift bezeichnet.
1989 entschied das schwedische Parlament, das Buch den Färöern zurück zu geben, als ein Geschenk des schwedischen Volkes. Das Färöische Nationalarchiv zu Tórshavn hütet dieses wertvolle Dokument unter der Signatur Sth. perg. 33, 4°. Ob der Schreiber Teitur ein Färinger, Norweger oder Isländer war, ist unbekannt.
Das Lundarbók ist ein aufwändiges Manuskript mit 282 Seiten in kalligraphischer Schrift mit reich verzierten Initialen. Das Motiv der obigen Briefmarke ist der Anfangsbuchstabe S mit zwei Widderköpfen in den Bögen, womit sowohl der Inhalt des Dokuments angedeutet wird, als auch die Färöer repräsentiert werden, denn das Wappen der Färöer ist der Widder. Im heutigen Zustand ist diese Seite ein wenig verwittert, aber deutlich zu erkennen, siehe Bild rechts.
Neben dem sechsseitigen Schafsbrief enthält das Lundarbók auch das Gulatings-Gesetz mit seinen Anhängen. Der Schafsbrief im Lundarbók scheint auch vollständiger als der in der Kongabók-Version zu sein, jedenfalls sind Abschnitte verschoben, der gesamte Text feiner gegliedert, und im Vergleich zum Kongsbók soll es in der Sprache "färöischer" sein, so dass Linguisten meinen, es sei von einem Färinger niedergeschrieben worden.
In der Universitätsbibliothek zu Lund ist es gleichzeitig das einzige Manuskript in Altnordisch und trägt den Namen: Codex Reenhielmianus.
Die Sprache des Schafsbriefs ist Altnordisch, die Sprache, die damals in Norwegen und Island gesprochen wurde, aber es gibt bereits bestimmte färöische Eigenheiten, was darauf hinweist, dass sich das Altfäröische schon auf einen eigenen Weg machte. Nur 100 Jahre später, am Anfang des 15. Jahrhunderts, können wir in einigen färöischen Briefen deutlichere färöische Eigenheiten erblicken. Ab da war klar, dass sich Färöisch zu einer eigenen westnordischen Sprache entwickelt.
Die Regelung für weggelaufene Schafe lautet so (in der Kongabóks-Version):
Mit anderen Worten: Wenn zwei Weiden außerhalb der (eingezäunten) Inmark (im nicht kultivierten Weideland) nebeneinander liegen, die zwei verschiedenen Männern gehören, und Schafe von der einen Weide zur anderen laufen, dann darf der andere Besitzer alle diese Schafe behalten.
Hier finden wir den Begriff hagi (Heide, Außenmark) für Weideland, und entsprechend heißt der heutige Nachfolger des Schafsbriefs Hagalóg (siehe oben).
Färöer | Literatur (Altnordisch) | Literatur (Färöisch) | Färöische Geschichte
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Schafsbrief".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world