Die Satzung (auch: Statut, Ordnung, Verfassung) ist der Begriff für die Grundordnung eines Zusammenschlusses, der sowohl privatrechtlich als auch öffentlich-rechtlich begründet sein kann.
In der Normenhierarchie steht die Satzung (einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft) auf der untersten Stufe.
§ 57 BGB (Satzung, Mindesterfordernisse):
§ 58 BGB (Weitere Erfordernisse): Die Satzung soll Bestimmungen enthalten
Siehe auch: Checkliste für Vereinssatzungen
Für Gemeinden ist die Befugnis zur Satzungsgebung in den jeweiligen Gemeindeordnungen geregelt. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 28 II GG. Kommt der Satzung eine besondere Bindungswirkung gegenüber dem Bürger (Gemeinde) oder den Angehörigen (übrige Körperschaften) zu, ist in der Regel auch die Zustimmung der Aufsichtsbehörde (bei einer Gemeinde der Kommunalaufsicht, bei einer Universität des Ministeriums) notwendig.
Satzungen können als materielle Gesetze der Normenkontrolle unterzogen werden. Werden die Gemeinde und übrigen Körperschaften im übertragenen Wirkungskreis rechtsetzend tätig, so handeln sie durch Rechtsverordnung.
Satzungen sind nach solchen mit Außen- und solchen mit Innenwirkung zu unterscheiden. Während Satzungen mit Außenwirkung verbindlich für Dritte sind und Rechte und/oder Pflichten erzeugen, sind Satzungen mit Innenwirkung ausschließlich für die Körperschaft, die Organe und für die Verwaltung verbindlich. Zu letzterer Gruppe ist beispielsweise die Hauptsatzung und die Haushaltssatzung, die den Haushaltsplan regelt, zu zählen.
Schuldhafte Verstöße gegen Satzungen mit Außenwirkung können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Satzungen bilden auf kommunaler Ebene das Ortsrecht.
Für die untergesetzliche Rechtsetzung ist die Wesentlichkeitstheorie zu beachten.
Steuervergünstigungen werden nur gewährt, wenn die Satzung § 59 AO entspricht.
Allgemeine Zivilrechtslehre | Gesellschaftsrecht | Allgemeines Verwaltungsrecht | Vereinswesen