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Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem gewissen Gebiet.

Überblick


Im Speziellen wird der Ausdruck Sachverständiger für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei lediglich den Entscheidungsprozess und wirken nicht an der eigentlichen Entscheidung mit.

Voraussetzungen für die Tätigkeit als Sachverständiger ist fachliche Kompetenz, man spricht von der "besonderen Sachkunde". In der Regel ist diese Sachkunde erworben durch ein für das Fachgebiet geeignetes Hochschulstudium mit Abschluss sowie mehrjährige Berufserfahrung bzw. Weiterqualifizierung auf dem entsprechenden Gebiet. Für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten kann auch der Abschluss als Handwerksmeister sowie entsprechende Berufspraxis in Verbindung mit umfangreicher, fachlicher sowie rechtlicher Fortbildung ausreichend sein.

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht geschützt. Jeder darf sich „Sachverständiger“ nennen, sofern er nicht gegen die Regeln gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, indem er die Bezeichnung zum Beispiel irreführend verwendet. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine entsprechende Fachausbildung, sowie mehrjährige fachbezogene Berufspraxis nicht nachgewiesen werden können. Man unterscheidet:

  • öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
  • zertifizierte Sachverständige
  • verbandsanerkannte Sachverständige
  • amtlich anerkannte Sachverständige
  • freie und allgemein anerkannte Sachverständige
  • Behörden als Sachverständige

Zu den klassischen Bereichen des Sachverständigenwesens gehören unter anderem die Gebiete "Bewertung von Bauschäden", "Grundstückswertermittlung", "KFZ-Schäden", "KFZ-Bewertung", "Unternehmensbewertung".

Sachverständigengruppen


Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Im Gegensatz zur allgemeinen Bezeichnung „Sachverständiger“ ist die Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ (Abkürzung: ö.b.v.) gesetzlich geschützt.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt es ausschließlich in Deutschland. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 91 der Handwerksordnung oder in § 36 der Gewerbeordnung (GewO). Die Bestellung kann durch eine Industrie- und Handelskammer, eine Handwerkskammer, eine Landwirtschaftskammer, eine Architekten- oder Ingenieurkammer oder durch das Regierungspräsidium eines Landes erfolgen.

Die öffentliche Bestellung erfolgt z.B. in den Fachbereichen Bewertung von Bauschäden, Verkehrstechnik, Sportplatzbau, Unternehmensbewertung, Grundstücksbewertung, EDV u.a..

Für Sachverständige mit ausreichender Qualifikation besteht nach § 36 GewO ein Anspruch auf Bestellung. Die zuständigen Kammern und Behörden sind daher verpflichtet, solche Personen auf Antrag zu bestellen.

Im Gegensatz zu früher geltenden Regelungen können inzwischen auch Angestellte von Sachverständigenbüros und Unternehmen sowie Angehörige des öffentlichen Dienstes öffentlich bestellt werden.

In Gerichtsverfahren sollen in der Regel öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden (§ 404 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Dazu zählen auch Dolmetscher.

Zertifizierte Sachverständige

Nach der DIN EN ISO/IEC 17024 können Personen zertifiziert werden.

Die Norm regelt die Anforderungen an die Stellen, die Sachverständige zertifizieren. In Deutschland ist der Deutsche Akkreditierungsrat (DAR) die oberste Hierarchiestufe der Zertifizierungsstellen. Der DAR hat seine Geschäftsstelle bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) in Berlin. In diesem Gremium sind auch Vertreter des Bundeswirtschaftsministeriums und des Deutschen Instituts für Normung DIN vertreten. Das Zertifizierungswesen ist dabei in einen gesetzlich geregelten Bereich und einen gesetzlich nicht geregelten Bereich unterteilt. Im allgemeinen kann man sagen, dass der gesetzlich geregelte Bereich all das umfasst, das die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Vermögenswerte betrifft, z. B. bei Sachverständigen im Bauwesen, bei der Arbeitssicherheit, im Eichwesen, bei der Telekommunikation oder im Umweltschutz. Alles übrige ist im gesetzlich nicht geregelten Bereich angesiedelt, beispielsweise Immobilienbewertung, KFZ-Sachverständigenwesen usw.. Im Zuge der weiteren konsequenten Umsetzung der EU-Richtlinien werden allerdings die Zertifizierten Sachverständigen höher zu bewerten sein als die vorgenannten öffentlich bestellten und vereidigten, da es sich bei diesen um eine rein nationale (deutsche) Gruppe handelt, die in dieser Form keinerlei Entsprechung in anderen EU-Mitgliedsländern finden.

Im gesetzlich nicht geregelten Bereich ist die Trägergemeinschaft für Akkreditierung (TGA) mit Sitz in Frankfurt zuständig. Diese gliedert sich in einzelne Sektorkomitees für die verschiedenen Fachbereiche.

Die TGA bzw. deren Sektorkomitees legen die eigentlichen Qualitätsstandards für die Personenzertifizierung fest. Die Norm DIN EN ISO/IEC 17024 hingegen legt nur allgemeine Anforderung an die Zertifizierungsstellen fest, nicht jedoch Qualitätsstandards für die einzelnen Fachbereiche. So fordert die DIN EN ISO/IEC 17024 z. B., dass die Ausbildung und Prüfung von Sachverständigen nicht von derselben Institution durchgeführt werden darf.

Die Norm ist in weiten Teilen identisch mit der alten DIN EN 45013, es wurden jedoch einige zusätzliche Anforderungen an das Managementsystem der Personalzertifizierungsstellen geschaffen, was ebenfalls dazu führt, die Qualifikation von Zertifizierten Sachverständigen auf höchsten Niveau festzumachen.

Freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige

Personen mit entsprechenden persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie mit Fachkenntnis und Sachkunde sowie Berufserfahrung können als Sachverständige tätig werden, sofern keine Verwechslungsgefahr mit den öffentlich bestellten Sachverständigen besteht. Die Berufsbezeichnung ist nicht geschützt, gleichwohl müssen die einschlägigen, gesetzlichen Anforderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Strafgesetzbuches (StGB) beachtet werden.

Der freie und allgemein anerkannte, qualifizierte Sachverständige sollte eine entsprechende Reputation in Form einer abgeschlossenen Qualifizierung als Meister (für handwerksbezogene Sachverständigentätigkeiten) oder Ingenieur (für technische gutachterliche Fragestellungen) oder eine Hochschulausbildung als Betriebswirt (für ökonomische Fragestellungen wie Unternehmens- und Immobilienbewertung) haben. Langjährige berufspraktische Erfahrung, ein fortgesetzter Bezug zur Praxis, die ständige Auseinandersetzung mit der technischen und ökonomischen Weiterentwicklung im jeweiligen Berufsfeld und die Kenntnis des jeweils neuesten Standes der Wissenschaft und der dazugehörigen Regeln (Normen) sind die Grundvoraussetzung für die freie Sachverständigentätigkeit. Dazu gehören erweiterte technische, wirtschaftliche und rechtliche Kenntnisse sowie die persönliche Befähigung zur sachlichen und unvoreingenommenen objektiven Analyse und Dokumentation von Sachverhalten, verbunden mit der Fähigkeit, sich in Wort und Schrift allgemeinverständlich und überzeugend auszudrücken, um einen entsprechenden gutachterlichen Auftrag zu erfüllen.

Freie Sachverständige können unter bestimmten Voraussetzungen einem der Sachverständigenberufsverbände beitreten. Bei Gerichtsverfahren wird der verbandsanerkannte Sachverständige i.d.R. nicht bevorzugt, hier wird nach den Grundsätzen der Zivilprozessordnung (ZPO) der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zum Einsatz kommen.

Freie Sachverständige sind zudem als Mediator anzutreffen.

Amtlich anerkannte Sachverständige

Amtlich anerkannte Sachverständige haben hoheitliche Aufgaben zu erfüllen und werden speziell für die technische Überwachung ausgebildet. Sie unterstehen der Aufsicht des Staates.

Sachverständigenverbände


Sachverständigenwesen | Prozessrecht | Freie Berufe Fetter Text

 

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