Schaufenster.eingeschl..JPG Unter Sachbeschädigung versteht der Gesetzgeber die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache. Neben dem Diebstahl und dem Betrug stellt die Sachbeschädigung eine der am häufigsten begangenen Straftaten in Deutschland dar.
Die Sachbeschädigung regelt in Deutschland § 303 StGB. Sachbeschädigung ist vom Typus her ein Vergehen. Neben der Sachbeschädigung werden gesondert als Tatbestände benutzt § 303a (Datenveränderung) und § 303b (Computersabotage), da Daten keine Sachen im Rechtssinn sind. Nach § 303c sind für die Sachbeschädigung, die Datenveränderung und die Computersabotage jeweils Strafanträge notwendig. Ferner ist die Sachbeschädigung ein Privatklagedelikt und ist nebenklagefähig.
In Österreich regeln diese Sachverhalte §§ 125 und 126a bis 126c StGB, in der Schweiz Art. 144 und 144bis.
Unter dem Begriff der Sache fällt nicht nur jeder körperliche Gegenstand, sondern auch Tiere. Hier findet § 90a BGB keine Anwendung. Ohne Bedeutung ist ferner, ob die Sache irgendeinen Wert hat. So können auch bereits zerstörte Hausreste weiter beschädigt werden. Auch der Aggregatzustand (fest, flüssig, gasförmig) spielt keine Rolle. Bei gasförmigen Sachen ist jedoch die Abgrenzbarkeit der Sache notwendig (Gasflasche o.ä.). Bei Tieren ist noch § 17 Tierschutzgesetz zu beachten.
Die Sache muss fremd sein. Dieses Merkmal ist wie beim Diebstahl zu verstehen: Fremd ist die Sache, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist.
Tathandlungen sind Beschädigen oder Zerstören. Beschädigen ist eine nicht unerhebliche Verletzung der Sachsubstanz. Ist eine Sache nur verschmutzt und kann sie ohne großen Aufwand gereinigt werden, so ist die Sache nicht beschädigt worden. Das trifft seit Inkrafttreten des Neununddreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes aber nur insoweit zu, als dass das Erscheinungsbild nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird (Absatz 2). Dieses Gesetz hatte die ausdrückliche Zielsetzung, Graffiti strafrechtlich erfassen zu können. Ob das erreicht worden ist, kann erst die Praxis zeigen, besteht doch bereits jetzt schon an den Universitäten Zweifel an der Geeignetheit des § 303 Abs. 2 n. F. hinsichtlich der grundgesetzlich verlangten Bestimmtheit.
Das Zerstören ist eine so erhebliche Beschädigung der Sache, dass ihre Gebrauchsfähigkeit gänzlich aufgehoben wird. Insoweit ist diese Handlungsalternative unnötig, als sie ohnehin von dem Beschädigen gedeckt wird.
Die Entziehung der Sachsubstanz selbst ist keine Sachbeschädigung. Eine fremde Sache wegzuwerfen oder das Fliegenlassen eines Vogels ist nicht strafbar (wobei eine Minderheit bzgl. letzterem anderer Auffassung ist). Zum Teil wird darauf abgestellt, ob mit einer Beschädigung alsbald zu rechnen ist. So dürften Vögel aus südlichen Gefilden in Deutschland in der Freiheit kaum eine Überlebenschance haben, womit sich eine Sachbeschädigung bejahen ließe.
Die Tat muss vorsätzlich geschehen, wobei es bereits ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Die Rechtswidrigkeit („...rechtswidrig...“) ist kein Tatbestandsmerkmal, sondern lediglich Konkretisierung des Unrechts.
Der Versuch der Sachbeschädigung ist in Absatz 3 unter Strafe gestellt.
Die Sachbeschädigung ist häufiges Begleitdelikt beim Wohnungseinbruchsdiebstahl. Zumeist ist hier jedoch von Gesetzeseinheit auszugehen. Tateinheit tritt bei den Delikten gegen die Person auf, wenn eine Waffe gegen den Menschen geführt oder Gewalt ausgeübt und dabei die Kleidung beschädigt wird.
(1) Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb, ein fremdes Unternehmen oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung ist, dadurch stört, daß er
(2) Der Versuch ist strafbar.
Beide Tatbestände versuchen die Einführung der neuen Medien durch Schutz von Daten und Datenverarbeitung auf strafrechtlicher Grundlage zu gewährleisten. Ob dies tatsächlich gelingt, ist in der Literatur bisher kontrovers diskutiert worden. Insbesondere gegen Virenprogrammierer versagt dieser Schutz, jedoch nicht aus Gründen der Tatbestände, sondern wegen der mangelnden Ermittlungserfolge. Zudem treten die Ermittlungen häufig in Konflikt mit dem Datenschutz, sodass ein rechtsstaatliches Ermittlungsverfahren nicht durchgeführt werden kann.
Neben dem Grundtatbestand der Sachbeschädigung finden sich noch drei Qualifikationstatbestände. Sie unterscheiden sich vom Grundtatbestand neben den erhöhten Strafrahmen vor allem auch darin, dass sie nicht nur auf Antrag verfolgt werden. Analog zu den nachfolgend angegebenen Paragraphen gelten ähnliche Regelungen in Österreich per § 126, in der Schweiz per Art. 144.
Die Besonderheit des Tatbestandes ist hierbei, dass der Täter auch Eigentümer der Sache sein kann. Fremdes Eigentum wird nicht geschützt, sondern das öffentliche Interesse an der Unversehrtheit der Gegenstände.
Dabei ist unter Eisenbahnen lediglich der Schienenkörper (auch von Straßenbahnen) zu verstehen. Wird die Zerstörung durch Feuerlegen begangen, so geht die Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) den Sachbeschädigungsdelikten vor.
(1) Wer rechtswidrig
(2) Der Versuch ist strafbar.
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