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Öffentlich-rechtliche Rundfunkgesellschaften finanzieren sich weltweit vor allem durch die Rundfunkgebühr, die als Pflichtabgabe von Betreibern entsprechender Empfangsgeräte (vor allem Fernseher und Radiogeräte) erhoben werden. Vorbild für alle öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und deren durch staatsfern erhobene Gebühren gesicherte staatliche Unabhängigkeit ist die britische BBC.

Rundfunkgebühren in Europa


Die meisten Staaten Europas haben öffentlich-rechtlichen oder ähnlich gestellten Rundfunk, der in Dänemark, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Malta, Norwegen, Polen, Schweden, Schweiz, Slowenien und Tschechien ebenso wie in Deutschland über zwangsweise erhobene Rundfunkgebühren finanziert wird. Die Rundfunkgebühr wird entweder von den Rundfunkanstalten selbst oder Organisationen analog zur GEZ eingezogen. Die Rundfunkgebühren in Deutschland sind nach denen von Dänemark, der Schweiz und Österreich die vierthöchsten Europas. In fast allen anderen europäischen Staaten gibt es steuerfinanzierten staatlichen Rundfunk.

Land Gebühr wichtige öffentlich-rechtliche
Rundfunkgesellschaften

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Deutschland 204 Euro/Jahr (ab April 2005) ARD, ZDF, Deutschlandradio
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Europa (Durchschnitt der
Länder mit Rundfunkgebühr)
184 Euro/Jahr
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Großbritannien 126,50 GBP/Jahr (ca. 182 Euro) BBC
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Dänemark 2410 DKK/Jahr (ca. 322,63 Euro) DR
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Finnland 193,95 Euro/Jahr YLE
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Frankreich 116 Euro/Jahr France Télévisions, Radio France
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Italien 93,20 Euro/Jahr RAI
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Irland 152 Euro/Jahr RTE
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Japan ca. 24000 JPY/Jahr (ca. 170 Euro) NHK
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Norwegen 1969 NOK/Jahr (ca. 249 Euro) NRK
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Österreich 240–300 Euro/Jahr ORF
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Schweiz 450,35 CHF/Jahr (ca. 286 Euro) SRG

Deutschland


Die Gebühren (die in Deutschland eigentlich abgabenrechtlich Beiträge sind) tragen zur Finanzierung des durch den Rundfunk-Staatsvertrag geregelten Auftrags zur Grundversorgung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bei. Ein Teil der Gebühren wird u. a. zur Finanzierung des Verwaltungsapparates der Aufsichtsbehörden für den privaten Rundfunk (den Landesmedienanstalten) sowie zur Finanzierung der GEZ (2003: 1,97 %) verwendet.

Zur Bestimmung der Höhe dieser Gebühr ermittelt zunächst eine Expertenkommission (Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF)) diejenige Summe, welche die Anstalten für Bestandsschutz und Fortentwicklung benötigen, die laut Bundesverfassungsgericht garantiert werden sollen. Die Ministerpräsidentenkonferenz entscheidet dann auf dieser Grundlage über die Höhe der Gebühr. Bevor eine Veränderung der Rundfunkgebühr inkraft treten kann, müssen erst alle Landesparlamente zustimmen.

Mit einigen Ausnahmen ist prinzipiell jeder Besitzer eines funktionsbereiten Empfangsgerät (bzw. eines mit geringem Aufwand funktionsbereit zu machendes Empfangsgerät) verpflichtet, Rundfunkgebühren zu entrichten. Die bisherige Gebührenbefreiung für 'neuartige Empfangsgeräte' (z. B. Internet-PC oder internetfähiges Mobiltelefon) endet mit dem 1. Januar 2007. Diese Zahlungspflicht auch ohne Nutzung der Programme und ab 2007 auch für anderweitig genutzte und beruflich unverzichtbare Geräte, ist ein Schwerpunkt der Kritik am System der öffentlich-rechtlichen Rundfunkfinanzierung.

Gebührenentwicklung 1953 1970 1974 1979 1983 1988 1990 1992 1997 2001 (2002) 2005
Grundgebühr 2,00 DM 2,50 DM 3,00 DM 3,80 DM 5,05 DM 5,16 DM 6,00 DM 8,25 DM 9,45 DM 10,40 DM (5,32 €) 5,52 €
Fernsehgebühr 5,00 DM 6,00 DM 7,50 DM 9,20 DM 11,20 DM 11,44 DM 13,00 DM 15,55 DM 18,80 DM 21,18 DM (10,83 €) 11,51 €
Gesamtgebühr 7,00 DM 8,50 DM 10,50 DM 13,00 DM 16,25 DM 16,60 DM 19,00 DM 23,80 DM 28,25 DM 31,58 DM (16,15 €) 17,03 €

Rundfunkgebühren werden prinzipiell für jedes einzelne Empfangsgerät erhoben, für Privathaushalte besteht jedoch eine weitgehende Zweitgerätebefreiung. Die monatliche Grundgebühr für das Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten beträgt 5,52 €, die zusätzliche Fernsehgebühr beträgt 11,51 € (Stand: 1. April 2005).

Im gewerblichen Bereich, in dem für herkömmliche Empfangsgeräte keine Zweitgerätebefreiung gilt, ist demnach für jedes Radiogerät jeweils eine Grundgebühr und für jedes Fernsehgerät eine Fernsehgebühr zu bezahlen. Sind ausschließlich Fernsehempfänger vorhanden, dann ist eine Grundgebühr sowie für jeden Fernsehempfänger eine Fernsehgebühr zu entrichten.

GEZ-Gebühren_inflationsbereinigt.png Die Grafik zeigt die inflationsbereinigte Entwicklung der Gebühren seit ihrer Einführung 1953. Demnach lagen die Gebühren 1996 bezogen auf die Kaufkraft unter dem Stand von 1953, sind in den folgenden fünf Jahren aber um etwa 20 Prozent gestiegen (2002 erfolgte keine Gebührenänderung, es werden lediglich die bei der Euro-Einführung umgerechneten Beträge zum besseren Vergleich dargestellt).

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der genehmigte Etat der Rundfunkanstalten auf die Gebührenzahler verteilt wird. Da die Anzahl der Gebührenpflichtigen in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts beständig stieg (z. B. Rundfunkgeräte von 6 Millionen 1948 auf 16 Millionen 1960 bzw. Fernsehgeräte von 1 Million 1957 auf 4 Millionen 1960 und bis 1969 jährlich im Durchschnitt um 1.300.000), konnten die Gebühren für den einzelnen Teilnehmer – trotz inflationsbedingter Kaufkraftverluste und kontinuierlich steigender Etats der Anstalten – über Jahre hinweg gleich bleiben. Nachdem die Haushalte in der Bundesrepublik Deutschland weitestgehend (98 %) mit Rundfunkempfangs- bzw. Fernsehgeräten ausgestattet und weiter steigende Teilnehmerzahlen in den privaten Haushalten darüber nicht erreichbar sind, nähert sich die Gebührenentwicklung wieder den Etatsteigerungen an. Eine Abschwächung dieser Entwicklung ist durch neue Übertragungswege (Internet) und die damit einhergehende Einbeziehung weiterer Empfangsgeräte (Internet-PC, etc.) zu erzielen.

Entwicklung_Rundfunkgebühren_vs._Gehälter.png Entsprechend sank der Gebührenanteil an einem durchschnittlichen Angestelltengehalt von gut 0,45 % (Grundgebühr) bzw. 1,55 % (inklusive Fernsehgebühr) im Jahr 1957 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 576 DM / Frauen 316 DM und ca. 1 Mill. Fernsehgeräte) auf ca. 0,15 % bzw. 0,5 % im Jahr 1976 (Bruttomonatsverdienst Ø: Männer 2.520 DM / Frauen 1.570 DM und Fernsehdichte 93 %) und blieb seitdem etwa gleich, die Gebührenerhöhungen entsprachen seit 1976 weitgehend der Gehaltsentwicklung. Hinsichtlich des Gesamtetats (2004 = 6.718,5 Mio. €) der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind allerdings noch die steigenden Werbeeinnahmen und Verwertung selbstproduzierten Materials zu berücksichtigen.

Österreich


Die Rundfunkgebühr ist zu entrichten, sobald man entsprechende Empfangsgeräte besitzt (Radio oder Fernsehen oder beides). Dabei ist es unabhängig, ob man die Programme des Österreichischen Rundfunks empfangen kann oder will oder ob man die Empfangsgeräte anders einsetzt. Für Autoradios war nie eine Gebühr zu bezahlen. Seit einigen Jahren muss aber auch keine Bewilligung mitgeführt werden.

In Österreich setzt sich die Rundfunkgebühr für eine kombinierte Radio- und Fernsehanmeldung aus folgenden Positionen zusammen:

  • Programmentgelt (ca. 67 %): Das ist jener Betrag, der dem Betreiber der Fernseh- und Rundfunkprogramme zugute kommt. Die Höhe des Betrages wird durch ein Bundesgesetz, nämlich das Rundfunkgebührengesetz samt der zugehörigen Rundfunkgebührenordnung festgelegt. Nachdem es in Österreich nur den ORF als öffentlich-rechtlichen Rundfunk gibt, bezieht nur dieser diese Entgelte.
  • Radio- und Fernsehgebühr (ca. 8 %): Geht an das Bundesministerium für Finanzen als Gebühr für den Betrieb der Empfangseinrichtungen.
  • Kunstförderungsbeitrag (ca. 2,5 %): Geht an das österreichische Bundeskanzleramt (60 %), an das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur (10 %) und an die Bundesländer (30 %).
  • Landesabgabe (ca. 11,5 %): Höhe und Verwendungszweck werden von den Bundesländern selbst festgelegt.
  • Einhebungsvergütung (ca. 2,5 %): Kommt dem Gebühren Info Service (GIS) zugute, welches als selbstständige Gesellschaft für das Einheben und Verteilen der Geldmittel zuständig ist.
  • Verfahrensverwaltungsvergütung (ca. 1,5 %): Dient den entsprechenden Bundes- und Landesstellen zur Aufwandsabdeckung für Berufungsverfahren im Zusammenhang mit der Rundfunkgebühr.
  • Umsatzsteuer (ca. 7 %): Sie wird in der Höhe von 10 % auf das Programmentgelt eingehoben. Die übrigen Beiträge und Abgaben sind umsatzsteuerfrei.
Die Prozentsätze geben einen durchschnittlichen Wert an der zu entrichtenden Gesamtsumme an, der jedoch von Bundesland zu Bundesland variieren kann.

Derzeit (Sommer 2006) ist für eine kombinierte Fernseh- und Radiobewilligung in Österreich eine Rundfunkgebühr von etwa 18 bis 22 Euro pro Monat zu entrichten. Dieser Tarif gilt für ein Wohnhaus oder eine Wohnung. Für Betriebe, die mehrere Apparate in einem Betrieb aufstellen, gelten Sonderregelungen. Dabei gibt es auch Überlegungen -analog zur deutschen Regelung- Computer mit Internetanschluss als Rundfunkgeräte einzustufen. Bericht über geplante öst. Gebühren von Internet-PCs im Heise News-Ticker

Es wird immer wieder Kritik laut, dass für andere private Rundfunkgesellschaften kein Programmentgelt eingehoben wird. Dem wird aber entgegenhalten, dass der ORF einen gesetzlichen Bildungsauftrag sowie eine Informationspflicht zu vollziehen hat. In diesem Bildungsauftrag seien viele Sendungen enthalten, die aufgrund ihres speziellen Inhalts für einzelne Hörer- oder Sehergruppen („Minderheitenprogramme“) nicht so hohe Einschaltquoten wie kommerzielle Programme erreichen und daher auch nicht immer die Werbeeinnahmen generieren, um den Betrieb zu finanzieren. Dieser Einnahmenausfall solle durch Teile der Rundfunkgebühr ausgeglichen werden. Angesichts der zunehmend kommerziell orientierten Programmgestaltung des ORF sowie immer zahlreicherer Werbeeinschaltungen sehen viele Kritiker diese Begründung zur Einhebung der Gebühr jedoch als nicht stichhaltig an.

Unter bestimmten Voraussetzungen, wie Mindestpension, Pflegegeldbezug, wenn das Haushaltseinkommen sehr nieder ist, kann eine Gebührenbefreiung gewährt werden.

Schweiz


Jeder Haushalt, in dem mindestens ein Fernseher oder ein Radio steht, ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen unabhängig von der Anzahl betriebener Geräte pro Haushalt und Monat CHF 14,10 (nur Radio), CHF 23,45 (nur TV) bzw. CHF 37,55 (Radio und TV). Die gewerblichen Gebühren betragen CHF 18,65 (Radio) bzw. CHF 31,10 (TV) oder CHF 49,75 (Radio und TV) und werden pro Standort nur einmal erhoben. Die Gebühren werden im Auftrag des Bundes vierteljährlich durch die Firma Billag in Rechnung gestellt.

Grundsätzlich von der Gebührenpflicht ausgenommen sind Haushalte, in denen eine Person lebt, die Ergänzungsleistungen zu ihrer IV- oder AHV-Rente erhält.

Die Gebühren gehen vorwiegend an die SRG für die öffentlich-rechtliche Programminhalte und an die Swisscom für die terrestrische Verbreitung. Etwa CHF 9 Millionen werden pro Jahr an private Radio- und TV-Veranstalter ausgerichtet. Derzeit (2005) findet im Parlament eine Debatte darüber statt, diesen Betrag massiv zu erhöhen.

Weblinks


Quellen


Rundfunk | Medien

Television licence | Televisiomaksu | Redevance audiovisuelle | TV-avgift | Kijk- en luistergeld

 

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