Der Begriff Robe bezeichnet festlich-gravitätische Kleidungsstücke von sehr unterschiedlicher Form und Zweckbestimmung, darunter insbesondere die weiten, mantelartigen Gewänder, die in vielen Staaten der Welt als Amtstracht von Juristen, Hochschullehrern und Klerikern getragen werden. Außerdem werden bodenlange, einteilige Frauenkleider so bezeichnet. Heute sind das vor allem Ball- bzw. Abendkleider, im historischen Zusammenhang alle einteiligen Kleider.
Im Mittelalter und in der frühen Neuzeit war die Amtstracht der Richter und sonstigen vor Gericht agierenden Juristen regional sehr unterschiedlich gestaltet. Insbesondere städtische Rechtsprechungsorgane demonstrierten ihren Status durch besonders prunkvolle Amtsgewänder und Insignien, während in ländlichen Regionen oft auf eine besondere Uniformierung der gerichtlichen Funktionsträger ganz verzichtet wurde.
Im Jahre 1726 verfügte König Friedrich Wilhelm I. von Preußen mit der ihm eigenen Ironie die Einführung einer einheitlichen Juristentracht in den Gerichten seines Territoriums:
"Wir ordnen und befehlen hiermit allen Ernstes, daß die Advokaten wollene schwarze Mäntel, welche bis unter die Knie gehen, unserer Verordnung gemäß zu tragen haben, damit man die Spitzbuben schon von weitem erkenne."
Im Verlauf des 18. und 19. Jahrhunderts wurde dieser "Mantel", den man gemeinhin als Robe zu bezeichnen pflegte, von anderen deutschen Territorien in identischer oder abgewandelter Form übernommen. Nach der Reichsgründung im Jahre 1871 setzte sich die preußische Robe als einheitliche deutsche Juristentracht endgültig durch. Bis heute ist das Tragen der Robe während mündlicher Gerichtsverhandlungen für Richter, Anwälte und bestimmte Gerichtsbedienstete zwingend vorgeschrieben; noch immer kann etwa ein Richter einen Anwalt von der Verhandlungsteilnahme ausschließen, wenn dieser ohne Robe erschienen ist. Es existieren allerdings einige Ausnahmeregelungen; auch wird die Robenpflicht in der Praxis mit regional recht unterschiedlicher Strenge gehandhabt. In einigen Bundesländern wird an Amtsgerichten häufig ohne Robe verhandelt, in Bremen sogar am Landgericht.
Gestaltung und Trageweise der Robe sind in verschiedenen Verordnungen und Erlassen geregelt, je nach Bundesland bis hin zur Normierung von Schnittmustern. Die Amtstracht der obersten Bundesgerichte ist durch Anordnung des Bundespräsidenten geregelt. Die heute in allen deutschen Bundesländern gebräuchliche Juristenrobe ist ein bis etwa zur Wadenmitte reichender, auf der Vorderseite durch eine verdeckte Knopfleiste verschließbarer Mantel ohne Kragen mit weiten Ärmeln und einer in Falten gelegten Rückenpartie. Dazu wird von Männern eine weiße Krawatte oder ein weißer Querbinder, von Frauen ein weißer Schal getragen - prinzipiell gilt dies für alle Robenträger, wird heute aber von Rechtsanwälten meist nicht mehr beachtet. Die Robe selbst besteht je nach Ausführung und Qualität aus Baumwolle, Schurwolle oder einem Mischgewebe (z.B. Trevira /Schurwolle). Die Säume sind mit Besätzen versehen, deren Material Aufschluss über die Funktion des jeweiligen Trägers gibt: