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Die Riester-Rente ist eine Rente, die auf Beiträgen beruht, die mit einer Altersvorsorgezulage staatlich gefördert worden sind.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, also eines idealtypischen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeträge eingezahlt hat, von 70% auf 67% reduziert wurde.

In der Geschichte der Sozialversicherung ist die Einführung der Riester-Rente von Bedeutung, da sie den Weg der Kapitaldeckung beschreitet und dem sonst für die Sozialversicherung in Deutschland derzeit typischen Umlageverfahren den Rücken kehrt. Das in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts eingeführte Umlageverfahren hat somit eine Ergänzung erfahren. Obwohl die Riester-Rente die Verluste, die die Versicherten durch die Reduzierung der gesetzlichen Rente erlangen, kompensieren soll, ist der Abschluss eines Vertrags nicht obligatorisch.

Gleichzeitig mit der Einführung der Altersvorsorgezulage wurden die Arbeitgeber verpflichtet, ihren Angestellten einen förderfähigen Durchführungsweg der betrieblichen Altersvorsorge für die Entgeltumwandlung anzubieten.

Anfänglich wurde die Altersvorsorgezulage nur in geringem Umfang genutzt. Ein aufwändiges und für die Anleger schwer verständliches Förderverfahren, eine relativ geringe absolute Förderung für die Versicherten in den ersten Jahren nach der Einführung, hohe Investitions- und Verwaltungskosten bei den Anbietern und geringe Provisionserträge für die Verkäufer waren die Ursache. Als Folge haben einige Anbieter ihre Riester-Produkte wieder vom Markt genommen. Seit 2005 setzt sich allerdings die Erkenntnis durch, dass aufgrund der staatlichen Förderung und der fehlenden Attraktivität anderer Sparprodukte die Riester-Rente bisher unterschätzt wurde. Die Altersvorsorgezulage kann auch für Banksparpläne oder Fondssparpläne in Frage kommen.

Funktionsweise


Die Riester-Rente ist eine private oder betriebliche Altersvorsorge auf freiwilliger Basis. Zulässige Leistungen sind Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten. Während der Einzahlungsphase werden Beiträge in eine private Rentenversicherung, einen Banksparplan, einen Fondssparplan, eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung gezahlt. Der Staat subventioniert die freiwillige Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage (Abschnitt IX EStG) bzw. durch einen steuermindernden Sonderausgabenabzug (§§ 10a, 79 ff EStG). Die Altersvorsorgezulage fließt dabei in den Vertrag und nicht direkt an den Beitragszahler. Die Altersvorsorgezulage muss bei dem Anbieter beantragt werden.

Ein häufiger Irrtum ist, dass es nicht nötig sei, Zulagen zu beantragen, da die Günstigerprüfung des Finanzamts diese berücksichtigt und ggf. als Steuerermäßigung auszahlt. Dies ist nicht der Fall. Die Steuerermäßigung ist nur der Betrag, der über die Höhe der möglichen Zulagen hinausgeht. Wird die Altersvorsorgezulage vier Jahre lang nicht durch einen Antrag abgerufen, verfällt der Anspruch auf diese. Zur Vereinfachung des Antragsverfahrens wurde der so genannte Dauerzulagenantrag eingeführt. Dieser bevollmächtigt den Anbieter Altersvorsorgezulage zu beantragen, ohne für jeden Antrag die Zustimmung des Versicherten einholen zu müssen.

Die Altersvorsorgezulage gibt es nur für Rentenversicherungen bzw. Sparpläne, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin) gem. AltZertG zertifiziert sind und Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen.

Zertifiziert werden nur Verträge,

  • für die zugesagt wird, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge zur Verfügung stehen,
  • die vorsehen, dass Leistungen frühestens vom 60. Lebensjahr an, erbracht werden,
  • die lebenslange Leistungen garantieren, etwa in Form einer Leibrente oder eines Auszahlungsplanes, der mit einer Leibrente vom 65. Lebensjahr an verbunden ist,
  • die eine Übertragung auf einen anderen Leistungsempfänger und Pfändung ausschließen (damit auch „Hartz-IV sicher“),
  • die die Abschlusskosten auf mindestens zehn Jahre verteilen,
  • die bestimmte Informationen (z.B. über die Verwendung der Vorsorgebeiträge, die Höhe der Verwaltungskosten, u. ä.) bereitstellen und
  • die eine vierteljährliche Kündigung sowie ein Ruhen des Vertrages gestatten.

Zusätzlich hat der Gesetzgeber dem Anbieter weitreichende Informationspflichten auferlegt, z.B. über Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten, Stand des Altersvorsorgevermögens und Aspekte der Kapitalanlage.

Ferner muss der Versicherte der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen. Fällt diese dauerhaft weg, müssen die Zulagen und die steuerliche Förderung zurückgezahlt werden. Bei vorübergehendem Wegfall kann eine Stundung der Rückzahlung gewährt werden. Dies ist zum Beispiel bei Umzug ins Ausland der Fall. Kehrt man also vor dem Renteneintritt wieder in die Bundesrepublik zurück, so behält man die staatliche Förderung.

Außerdem kann der Vertrag eine Verwendung des Altersvorsorgevermögens zum Erwerb einer selbst genutzten Immobilie vorsehen. Der Erwerber einer Immobilie darf aus dem angesparten Vermögen einen Betrag zwischen 10.000,- und 50.000,- EUR entnehmen, ohne dass dies förderschädlich wäre (Zinsfreies Darlehen an sich selbst). Der entnommene Betrag muss jedoch spätestens bis zum 65. Lebensjahr in gleichen Raten zurück gezahlt werden. Da gegenwärtig kaum ein Sparer den Mindestentnahmebetrag angespart hat (Ausnahme: zusätzliche ungeförderte Sparzahlungen), wird diese interessante Option der Riester-Rente erst in einigen Jahren in den Fokus rücken.

Änderungen 2005


Durch das Alterseinkünftegesetz, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurden die Zertifizierungskriterien von elf auf fünf reduziert, was der Vereinfachung der Riester-Rente und damit einer höheren Akzeptanz durch die Bürger dienen sollte. Der Erfolg dieser Maßnahme ist jedoch strittig. Um die Attraktivität der Riester-Rente für Vermittler zu erhöhen, wurde zudem gleichzeitig die Auszahlung der Provision auf einen Zeitraum von fünf Jahren konzentriert. Weiterhin sieht das Gesetz vor, dass von dem Altersvorsorgevermögen ab Rentenbeginn bis zu 30% ausgezahlt werden können und das restliche Kapital der lebenslangen Verrentung dient. Bei einer Vollauszahlung (schädliche Verwendung) tritt neben der Rückzahlung der Förderungen für Neu-Verträge volle Ertragsbesteuerung ein. Alt-Verträge (bis 31. Dezember 2004) sind bei Kündigung ertragssteuerfrei, wenn sie mindestens 12 Jahre Laufzeit hatten. Ferner braucht der Versicherte nicht mehr jedes Jahr erneut die Zulage beantragen, sofern er dem Anbieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

Änderungen 2006


Das Alterseinkünftegesetz führt gemäß einer EU-Richtlinie für alle ab 2006 angebotenen Tarife zwingend die so genannten Unisex-Tarife ein. Bei einem Unisex-Tarif erhalten Frauen und Männer bei gleichem Beitrag die gleiche Leistung. Da die voraussichtliche Lebenserwartung für die Kalkulation der Tarife bisher am Geschlecht orientiert ist und Frauen statistisch die höhere Lebenserwartung haben, wird die Einführung von Unisex-Tarifen zu einer Verschlechterung der Leistungen für Männer führen. Für Männer bedeutet dies ab 2006 konkret, dass sie gegenüber den bis Ende 2005 üblichen Tarifen bei Neuabschlüssen ab 1. Januar 2006 für die gleiche Rentenleistung etwa 10 % mehr Beiträge aufwenden müssen.

Die Neuregelung bezüglich Unisex-Tarif wird sich insbesondere auf geförderte private Rentenversicherungen auswirken. Für den Bereich der geförderten Investmentfonds und Banksparpläne werden die neuen Tarife voraussichtlich nicht wesentlich von den bisherigen Tarifen abweichen, da sich unterschiedliche Tarife bei Auszahlungsplänen durch die Restverrentung erst ab dem 85. Lebensjahr schon bisher nur geringfügig ausgewirkt haben.

Wer kann eine Altersvorsorgezulage erhalten?


Anspruch auf Altersvorsorgezulage haben zur Zeit folgende Personen, wenn sie der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen:

  • rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte,
  • Kinder Erziehende (maximal für die ersten drei Lebensjahre eines jeden Kindes),
  • Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe (einschließlich berechtigter Bezieher von Arbeitslosenhilfe, deren Leistungen aufgrund der Anrechnung von Einkommen und/oder Vermögen ruhen),
  • Bezieher von Krankengeld,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Wehr- und Zivildienstleistende,
  • geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit, wenn der Beitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenversicherungs-Beitrag aufgestockt wird,
  • Bezieher von Vorruhestandsgeld, sofern diese zuvor pflichtversichert waren
  • Beamte, Richter und Soldaten sowie diesen gleichgestellte Personen, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, weil ihnen eine beamtenrechtliche oder beamtenähnliche Versorgung gewährleistet wird und
  • Amtsträger.

Ehepartner von anspruchsberechtigten Personen haben ebenfalls Anspruch auf die Altersvorsorgezulage, falls sie einen passenden Vertrag haben, nicht vom Partner dauernd getrennt leben und zu einem der folgenden Personenkreise gehören:

  • nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige,
  • freiwillig Versicherte,
  • Pflichtversicherte in berufsständischen Versorgungseinrichtungen,
  • geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken,
  • Sozialhilfebezieher ohne versicherungspflichtiges Einkommen,
  • Altersrentner und
  • Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ohne rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit.

Wie berechnet sich die Höhe der Zulage?


Die Förderung besteht aus zwei Komponenten: Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI. EStG und Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG.

Beiträge

Die Beiträge, die einschließlich der staatlichen Zulagen erforderlich sind, um die maximale Zulage zu bekommen, sind

ab 2002 1 %,
ab 2004 2 %,
ab 2006 3 % und
ab 2008 4 %
des sozialversicherungspflichtigen Einkommens des jeweiligen Vorjahres.

Höchstmöglicher Sonderausgabenabzug

Die als Sonderausgaben ansetzbaren Höchstförderbeträge sind beschränkt auf

525,- EUR/Jahr ab 2002,
1.050,- EUR/Jahr ab 2004,
1.575,- EUR/Jahr ab 2006 und
2.100,- EUR/Jahr ab 2008.

Höhe der staatlichen Zulagen

Die Altersvorsorgezulage beträgt

für 2002 / 2003 38,-- EUR/Jahr Grundzulage pro Erwachsener / 46,-- EUR/Jahr Kinderzulage pro Kind
für 2004 / 2005 76,-- EUR/Jahr Grundzulage pro Erwachsener / 92,-- EUR/Jahr Kinderzulage pro Kind
für 2006 / 2007 114,-- EUR/Jahr Grundzulage pro Erwachsener / 138,-- EUR/Jahr Kinderzulage pro Kind
ab 2008 154,-- EUR/Jahr Grundzulage pro Erwachsener / 185,-- EUR/Jahr Kinderzulage pro Kind

Wird nicht der notwendige Eigenbeitrag erreicht, so wird die Zulage nur anteilig ausgezahlt. Anspruch auf die Kinderzulage besteht für die Kinder, für die im Kalenderjahr mindestens einen Monat lang Kindergeld bezogen wurde.

Eigenbeitrag

Von dem oben aus dem rentenversicherungspflichtigem Einkommen berechneten Beitrag können die Zulagen abgezogen werden. Der verbleibende Betrag ist der Eigenbetrag. Diesen muss der Sparer einzahlen. Zahlt er weniger, wird die Zulage anteilig gekürzt.

Sockelbeitrag

Der Eigenbeitrag muss mindestens

für 2002 – 2004 ohne Kinder 45,-- EUR / mit 1 Kind 38,-- EUR / mit 2 oder mehr Kindern 30,-- EUR
ab 2005 ohne Kinder 60,-- EUR / mit 1 Kind 60,-- EUR / mit 2 oder mehr Kindern 60,-- EUR
betragen.

Rechenbeispiel 1 Mindestbeitrag (Jahr 2005):

Er Angestellter, Brutto 35.000 Euro Vorjahreseinkommen, Sie Hausfrau, Kind 1 Jahr alt

35.000,-- x 2% = 700,-- Euro
./. 76,-- Grundzulage Er ./. 76,-- Grundzulage Sie ./. 92,-- Kinderzulage = 456,-- Eigenbeitrag (38,-- Euro pro Monat)

Rechenbeispiel 2 Mindestbeitrag (Jahr 2005):

Er selbständiger Unternehmer, Sie bei ihm angestellt auf 400 Euro-Basis, 2 Kinder

4.800,-- x 2% = 96,-- Euro
./. 76,-- Grundzulage Er (Er wird durch Sie „riester-fähig“!) ./. 76,-- Grundzulage Sie ./. 92,-- Kinderzulage Kind 1 ./. 92,-- Kinderzulage Kind 2 = - 240,-- Euro Eigenbeitrag -> Es findet der Sockelbeitrag von 60,-- Euro (5,-- Euro pro Monat) Anwendung!

Zuständigkeiten


Die mit der Förderung verbundenen Aufgaben wurden der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) mit Sitz in der Stadt Brandenburg an der Havel übertragen. Die ZfA ist eine Verwaltungseinheit der Deutschen Rentenversicherung Bund. Die ZfA übernimmt die Berechnung, Kontrolle, Auszahlung und ggf. Rückforderung von Zulagen. Sie steht dazu im Kontakt mit Finanzämtern, Anbietern, Besoldungsstellen und Familienkassen.

Förderfähige Sparformen


Die Riesterrente kann über verschiedene Sparformen aufgebaut werden. Allen gemein ist, dass die Summe der eingezahlten Beiträge (Eigenleistung + staatliche Zulage) zum Ende der Laufzeit garantiert ist:
  • Der Banksparplan ist einem normalem Sparkonto ähnlich. Die Verzinsung kann zum Beispiel an die Umlaufrendite gekoppelt sein. Er wird zu Rentenbeginn in eine Rentenversicherung umgewandelt, über die die Auszahlung stattfindet.
  • Die klassische Rentenversicherung bietet eine garantierte Mindestverzinsung (2005: z. B: 2,75%) und nicht-garantierte, variable Überschussbeteiligung. Zur Berechnung der Rentabilität sind auch die Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
  • Die Riester-Rente kann auch über Fonds angespart werden. Hier gibt es eine große Bandbreite an Varianten. Zur Berechnung der Rentabilität sind auch die Abschluss- und Verwaltungskosten zu berücksichtigen welche einen nicht zu vernachlässigenden Einfluss auf die Rentabilität haben.

Profitabilität


Die Frage, ob sich der Abschluss eines Altersvorsorgevertrags für den Anleger lohnt, kann selbst im konkreten Einzelfall meist nicht beantwortet werden. Die Ratings und Rankings der Fachpresse bieten lediglich einen Vergleich der Produkte untereinander, nicht jedoch den Vergleich zu alternativen Anlageprodukten. Dabei muss nicht nur die Vermögensentwicklung, sondern auch die steuerliche Behandlung der Beiträge und Leistungen berücksichtigt werden. Gerade auf der Leistungsseite lassen sich aber zukünftige Steuern schwer schätzen, da sich das Einkommen in der Leistungsphase schlecht vorhersehen lässt.

Eine Antwort auf die Ausgangsfrage kann daher nur eingeschränkt durch den Vergleich eines Altersvorsorgevertrags mit einem produkttechnisch ähnlichen nicht geförderten Alternativprodukt, z.B. ein Altersvorsorgevertrag eines Versicherers mit einer Leibrentenversicherung des gleichen Versicherers, die beide die Sparbeiträge im Deckungsstock des Versicherers investieren (herkömmliches Lebensversicherungsprodukt), gegeben werden. Stellt man nun die Rentenleistung nach Steuer beider Produkte gegenüber und war der Beitragsaufwand in der Ansparphase gleich (auch der zeitlichen Verteilung nach), dann kann die Ausgangsfrage nach der Vorteilhaftigkeit beantwortet werden.

Allerdings ist die Umsetzung eines Vergleichs nur mit großen Einschränkungen möglich. So ist der Verlauf des Eigenbeitrags eines Altersvorsorgevertrags von vielen Faktoren abhängig (rentenversicherungspflichtiges Einkommen, Anzahl der Kinder, Familienstand) und in den meisten Fällen nicht kontinuierlich und daher nur schwer zu prognostizieren. Auch die Nettorentenleistung ist nur schwer vorherzusagen, da sie über die Besteuerung wesentlich von Art und Höhe anderer Alterseinkünfte beeinflusst wird.

Vor dem Hintergrund dieser Einflussfaktoren wird jedoch allgemein folgende These (Stand: Februar 2004) formuliert: Für den Anleger ist die Inanspruchnahme der Riesterförderung umso vorteilhafter, je geringer sein rentenversicherungspflichtiges Einkommen ist, je mehr Kinder (für die er Kindergeld erhält) er hat und je geringer seine erwarteten Alterseinkünfte neben den Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sein werden. Eine weiterführende Eingrenzung dieser allgemeinen Aussage (z.B. bis zu welcher Höhe gilt ein Einkommen als gering?) ist umstritten und in der Wissenschaft bislang nicht konsensfähig.

Öfter wird auch die so genannte Förderquote im Zusammenhang mit der Profitabilität der Riester-Förderung genannt. Da die Förderquote jedoch die Relation zwischen Förderung (Zulagen und ggf. zusätzlicher Steuervorteil) und Eigenbeitrag beschreibt, ist sie als Indikator für die individuelle Vorteilhaftigkeit ungeeignet.

Die Riester-Rente kann sowohl privat als auch betrieblich abgeschlossen werden. Die Unterschiede sind folgende:

  • Die privat abgeschlossene unterliegt in der Auszahlung nicht der Sozialversicherungspflicht.
  • Für die privat abgeschlossene entstehen beim Wechsel des Arbeitgebers keine Kosten.
  • Die Verwaltungskosten der betrieblich abgeschlossenen liegen im allgemeinen unter denen der privat abgeschlossenen, da der Versicherungsnehmer der Arbeitgeber ist und somit (auch durch reduziertem Verwaltungsaufwand) die Kosten des Versicherers geringer sind.

Datenschutz


Für die Zulagebeantragung werden eine Reihe von Daten erhoben, die für den eigentlichen Vertragsanbieter unerheblich sind. Dazu gehören Angaben über Familie, Einkommen und Kindergeldbezug. Da der Anbieter diese Daten aber vorhalten und bearbeiten muss, ist das Verfahren aus Sicht des Datenschutzes bedenklich. Diese Daten werden an die zentrale Zulagenstelle übermittelt, die die Zulage vorläufig berechnet und an den Anbieter auszahlt. Danach finden Überprüfungen der gemachten Angaben statt. Zu diesem Zweck steht die zentrale Zulagenstelle im Datenaustausch mit den Finanzämtern, Familienkassen und ggf. Besoldungsstellen. Da die Familienkasse in vielen Fällen der Arbeitgeber des Anlegers ist, geraten auf diesem Weg Daten an den Arbeitgeber, die dieser nicht für eigene Zwecke benötigt.

Kritik am Konzept


Am Konzept der Riester-Rente wird von verschiedenen Seiten Kritik unterschiedlicher Art geübt.

  • Die EU-Kommission bemängelt, dass verschiedene Regelungen gegen den EG-Vertrag verstießen. Ein Vertragsverletzungs-Verfahren wurde eingeleitet. Zu den bemängelten Vorschriften zählen vor allem die Forderung nach unbeschränkter Steuerpflicht in Deutschland und die Förderung von Erwerb von Wohneigentum nur in Deutschland. Aus Sicht der EU ist dabei vor allem zu beanstanden, dass die derzeitigen Regelungen die Freizügigkeit der Arbeitskräfte beeinträchtigen könnte, da die Förderung für denjenigen keinen Vorteil bietet, der nur eine begrenzte Zeit in Deutschland arbeitet. Das Bundesministerium der Finanzen hält dem entgegen, dass die Riester-Rente zum Ausgleich der Kürzungen durch die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2001 geschaffen wurde und daher nur der durch diese Kürzung betroffene Personenkreis gefördert werden muss. Weiter wird angeführt, dass trotz der späteren Rückforderung der Förderung der auf die Zulagen entfallende Zinsertrag beim Anleger verbleibt und dieser daher sehr wohl einen Vorteil aus der Förderung habe.
  • Darüber hinaus führt die Bindung der Förderung an den dauernden Wohnsitz (Gesetzeswortlaut: „unbeschränkte Steuerpflicht“) in Deutschland aber auch dazu, dass diese Regelung für diejenigen Kapitalanleger nicht von Interesse ist, die mit dem Gedanken spielen, ihren Lebensabend im Ausland zu verbringen. Diese Regelung wird daher von einigen Anlegern als Beeinträchtigung ihrer Bewegungsfreiheit empfunden. Hierzu ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Staat mit der Förderung auf die Besteuerung der Anlagebeträge in der Ansparphase verzichtet (oder statt dessen eine Zulage zahlt) und statt dessen die spätere Rente besteuert. Der Sparer, der im Alter seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, könnte sich dadurch der Besteuerung entziehen.
  • Kapitalanleger kritisieren, dass die Kapitalgarantie die Rentabilität der Geldanlage mindert. Im allgemeinen werden Rendite und Risiko als direkt voneinander abhängig gesehen. Die Verringerung des Risikos für den Anleger bringe daher Renditeeinbußen mit sich.
  • Verbraucher und Verbraucherschutzverbände bemängeln, dass das angesparte Vermögen nur als lebenslange Rente, aber nicht als Einmalbetrag ausgezahlt werden darf. Dies schränke den Nutzen ein und sei eine unangemessene Bevormundung des Bürgers und Einschränkung seiner Eigenverantwortung.
  • Anbieter und Verbraucher bemängeln die Kompliziertheit des Verfahrens. Viele Verbraucher sind durch den Zulagenantrag überfordert und füllen diesen nicht korrekt aus. Anbieter berichteten von anfänglich über 50% Rücklauf der ausgefüllten Anträge an die Verbraucher. Auf Seiten der Anbieter erfordert das Verfahren eine beträchtliche Investition in die Bestandsverwaltung. Darüberhinaus unterliegt das Verfahren häufigen Änderungen. Aus diesem Grunde sind die Verwaltungskosten der Riester-Rente zu Lasten der Rentenleistung sehr hoch.

Riester-Rente wurde bei der Wahl für das Wort des Jahres 2001 auf den 8. Platz gewählt.

Siehe auch


Weblinks


Rentenversicherung | Steuerrecht

 

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