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Die Richtlinienkompetenz ist die Befugnis, Richtlinien der Politik verbindlich vorzugeben.

Des Regierungschefs


Der deutsche Bundeskanzler (und in entsprechender Weise die Regierungschefs der meisten Bundesländer, nicht jedoch in Bremen, Hamburg und Berlin), verfügt gegenüber den anderen Regierungsmitgliedern über die Richtlinienkompetenz.

Die Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers ist in Artikel 65 Satz 1 des Grundgesetzes geregelt. Eine fast gleichlautende Vorschrift enthielt bereits die Weimarer Reichsverfassung. Sie stärkt die Stellung unseres Bundeskanzlers im politischen System der Bundesrepublik.

Richtlinien bedeuten in diesem Zusammenhang Grundlinien der Politik, also die allgemeine politische Ausrichtung, nicht dagegen jedes Detail der Regierungspolitik, da nach Artikel 65 Satz 2 des Grundgesetzes jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbstständig und eigenverantwortlich (Ressortprinzip), aber innerhalb dieser Richtlinien leitet. Allerdings können auch Einzelfragen für die politische Ausrichtung wesentlich und dann Gegenstand von Richtlinien sein. Einer besonderen Form bedarf die Richtliniensetzung nicht. Sind mehrere Ministerien von einer Angelegenheit betroffen, so entscheiden Kanzler und Minister nach dem Kollegialprinzip gemeinsam, sofern der Kanzler nicht von der ihm gegebenenfalls zustehenden Richtlinienkompetenz Gebrauch macht.

Einige Politikwissenschaftler halten die Richtlinienkompetenz für das am meisten überschätzte Konzept des Grundgesetzes. Es gibt in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland keinen Fall, in dem die Richtlinienkompetenz offiziell angewandt worden wäre.

Literatur

  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil I: Richtlinienkompetenz als Fremdkörper in der Parteiendemokratie, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 13 (2003), Heft 4, S. 1897-1932.
  • Eberhard Schuett-Wetschky: Richtlinienkompetenz des Bundeskanzlers, demokratische Führung und Parteiendemokratie. Teil II: Fehlinformation des Publikums, in: Zeitschrift für Politikwissenschaft 14 (2004); Heft 1, S. 5-30.

Siehe auch

Von kommunalen Gremien


Die kommunalen Gremien (Gemeinde- bzw. Stadtrat, Kreistag, Bezirkstag) verfügen über die Möglichkeit der jeweiligen Exekutive einschließlich deren Spitze (Bürgermeister, Oberbürgermeister, Landrat, Bezirkstagspräsident) Richtlinien zur Erledigung von Vorgängen der laufenden Verwaltung - mit denen sich die Gremien im Einzelfall nicht beschäftigen - vorzugeben.

Politik (Deutschland)

 

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