Als Richtlinie bzw. EG-Richtlinie bezeichnet man einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und diese zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels verpflichtet.
Die Wahl der Methode dafür bleibt dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen, so dass er bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum hat. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich.
Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien ist Artikel 249 des EG-Vertrages. Richtlinien sind daher nur im Bereich der Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft möglich. Die Europäische Union (EU) erlässt keine Richtlinien. Die umgangssprachlich verwendete Bezeichnung „EU-Richtlinie“ ist deshalb falsch.
Die meisten Richtlinien müssen nach der aktuellen Fassung des EG-Vertrags zur Rechtsetzung das Mitentscheidungsverfahren durchlaufen.
Ausnahmsweise können Bürger sich aber trotzdem unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, nämlich dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (sog. Umsetzungsdefizit) und die Richtlinie Bestimmungen enthält, die so konkret formuliert sind, dass sich daraus Berechtigungen des Einzelnen eindeutig ableiten lassen. Fehlt es an einer solchen Konkretisierung und erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Folge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen.
Allerdings können Richtlinien, die nicht umgesetzt wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit keine unmittelbare Wirkung unter Privaten entfalten (horizontale Direktwirkung), sondern lediglich zwischen Privaten und dem Staat, sofern der Private dadurch begünstigt wird (vertikale Direktwirkung). Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH - insbesondere nach den in der "Frankovich"-Entscheidung vom 19. November 1991 (C-6/90 und C-9/90) formulierten Grundsätzen - dem Bürger kein Schaden erwachsen.
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