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Als Richtlinie bzw. EG-Richtlinie bezeichnet man einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft, der an die Mitgliedstaaten gerichtet ist und diese zur Verwirklichung eines bestimmten Ziels verpflichtet.

Die Wahl der Methode dafür bleibt dem einzelnen Mitgliedstaat überlassen, so dass er bei der Umsetzung der Richtlinie einen gewissen Spielraum hat. Wenn die Richtlinie allerdings die Einführung konkreter Berechtigungen oder Verpflichtungen verlangt, muss das nationalstaatliche Recht, das ihrer Umsetzung dient, entsprechend konkrete Berechtigungen oder Verpflichtungen begründen. Nach deutschem Recht ist deswegen zur Umsetzung in der Regel ein förmliches Gesetz oder eine Verordnung erforderlich.

Rechtsgrundlage


Rechtsgrundlage für den Erlass von Richtlinien ist Artikel 249 des EG-Vertrages. Richtlinien sind daher nur im Bereich der Kompetenzen der Europäischen Gemeinschaft möglich. Die Europäische Union (EU) erlässt keine Richtlinien. Die umgangssprachlich verwendete Bezeichnung „EU-Richtlinie“ ist deshalb falsch.

Die meisten Richtlinien müssen nach der aktuellen Fassung des EG-Vertrags zur Rechtsetzung das Mitentscheidungsverfahren durchlaufen.

Rechtswirkung


Umsetzung durch Mitgliedstaaten

Richtlinien setzen regelmäßig eine Frist, innerhalb derer sie in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen. Mit der Umsetzung wird der Richtlinieninhalt Teil der nationalen Rechtsordnung und gilt somit für alle, die vom Umsetzungsakt (z.B. ein Gesetz) betroffen sind.

Unmittelbare Wirkung vor Umsetzung

Sie schaffen aber keine Berechtigungen oder Verpflichtungen, die im Verhältnis Privater untereinander unmittelbar für oder gegen den Einzelnen wirken.

Ausnahmsweise können Bürger sich aber trotzdem unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, nämlich dann, wenn ein Mitgliedstaat die Richtlinie nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (sog. Umsetzungsdefizit) und die Richtlinie Bestimmungen enthält, die so konkret formuliert sind, dass sich daraus Berechtigungen des Einzelnen eindeutig ableiten lassen. Fehlt es an einer solchen Konkretisierung und erleidet ein Einzelner nach Ablauf der Umsetzungsfrist in Folge der fehlenden oder mangelhaften Umsetzung einen Nachteil, kann er unter Umständen die Bundesrepublik Deutschland im Wege der Staatshaftung wegen Schadensersatz in Anspruch nehmen.

Allerdings können Richtlinien, die nicht umgesetzt wurden, aus Gründen der Rechtssicherheit keine unmittelbare Wirkung unter Privaten entfalten (horizontale Direktwirkung), sondern lediglich zwischen Privaten und dem Staat, sofern der Private dadurch begünstigt wird (vertikale Direktwirkung). Aus der Nicht-Umsetzung der Richtlinie soll nach der Judikatur des EuGH - insbesondere nach den in der "Frankovich"-Entscheidung vom 19. November 1991 (C-6/90 und C-9/90) formulierten Grundsätzen - dem Bürger kein Schaden erwachsen.

Mittelbare Wirkung vor Umsetzung

Bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist haben aber Richtlinien insoweit Rechtswirkungen, als die nationalen Rechtsnormen im Wege einer "europarechtskonformen Auslegung" soweit möglich unter Beachtung der Vorgaben der Richtlinie zu interpretieren sind, um Kollisionen zwischen europarechtlichen Vorgaben und innerstaatlichem Recht zu vermeiden (vergleiche Kollisionsregeln).

Umsetzungen durch Verwaltungsvorschriften

Die Richtlinien müssen so in nationales Recht umgesetzt werden, dass etwaig hierdurch begründete Rechte für den Einzelnen erkennbar sind und er sie geltend machen kann. Der EuGH verneinte zu Recht, das diese Anforderungen durch Umsetzung einer Richtlinie in der TA Luft erfüllt seien, obwohl diese eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift darstellt. Erforderlich seien vielmehr Rechtsnormen im materiellen Sinn.

Praktische Relevanz


Die Richtlinie ist die häufigste Form, in der europäisches Recht gesetzt wird; die andere Möglichkeit, die Verordnung, besitzt dagegen unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten auch in privatrechtlich geregelten Rechtsbeziehungen. Sie lässt den Mitgliedstaaten im Unterschied zur Richtlinie keine Gestaltungsmöglichkeiten. Deswegen wird davon nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.

Siehe auch


Weblinks


Europäisches Sekundärrecht

European Union directive | Direktivo de Eŭropa Unio | Directiva de la Unión Europea | Direktiivi | Directive communautaire | Direttiva dell'Unione Europea | Europäesch Directiv | Europese richtlijn | EU-direktiv

 

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