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Deutschland


Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz, sondern Rechtsbeschwerdeinstanz.

Die Revision ist möglich im

Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).

Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision.

Revision im Zivilprozess

Die Revision ist im Zivilprozess nicht ohne weiteres zulässig. Sie muss im Berufungsurteil vom Berufungsgericht zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde zum Revisionsgericht (dem Bundesgerichtshof) angegriffen werden. Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 setzt die Nichtzulassungsbeschwerde voraus, dass die Revisionssumme (genauer: der Wert der Beschwer) 20.000 Euro übersteigt.

Revision im Strafprozess

Allgemeines
Die Revision im Strafrecht ist ein Rechtsmittel gegen strafrechtliche Urteile. Zweck ist die Verwirklichung der Einzelfallgerechtigkeit.

Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustandegekommen ist.

Statthaftigkeit
Die Revision ist statthaft gegen alle
  • erstinstanzlichen Urteile (des Amtsgerichts, Landgerichts und Oberlandesgerichts) und gegen alle
  • Berufungsurteile (der kleinen Strafkammer des Landgerichts), §§ 333, 335 StPO.

Die Revision eines amtsgerichtlichen Urteils nennt man Sprungrevision, § 335 StPO.

Zuständigkeit
Das Oberlandesgericht ist zuständig bei Revisionen gegen:
  • Berufungsurteile des LG, § 121 I Nr. 1b GVG
  • erstinstanzliche Urteile des AG, §§ 335 II StPO, 74 III, 121 I Nr. 1 GVG
  • errstinstanzliche Urteile des LG, wenn die Revision ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen Rechtsnorm gestützt wird, § 121 I Nr. 1c GVG.

Das OLG ist besetzt mit drei Berufsrichtern, §§ 116 I, 122 I GVG.

Der BGH ist zuständig bei Revisionen gegen:

  • erstinstanzliche Urteile des LG (sofern nicht das OLG entscheidet)
  • erstinstanzliche Urteile des OLG, § 135 I GVG.

Der BGH ist besetzt mit fünf Berufsrichtern, §§ 130, 139 I GVG.

Revisionseinlegung
Die Revision ist beim iudex a quo, also bei dem Gericht einzulegen, dessen Urteil angefochten wird. Die Einlegung unterliegt der Schriftform. Alternativ ist sie zulässig zu Protokoll der Geschäftsstelle, § 341 StPO.

Revisionseinlegungs-Frist Sie beträgt nach § 341 I StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (s. § 341 Abs. 2 StPO). Erforderlich ist ein Antrag: "Hiermit lege ich für (...ausführen...) gegen das Urteil (...Az, Rubrum, etc...) Revision ein."

Revisionsbegründungs-Frist Nach § 345 I StPO ist die Revision spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 341 I StPO zu begründen. Die Begründung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Alternativ ist auch hier die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich, § 345 II StPO.

Eine solche Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.

Revisionsgründe
Verfahrensrüge a. Verfahrensverstoß b. relative Revisionsgründe c. absolute Revisionsgründe

Sachrüge ...

Österreich


Im österreichischen Zivilprozess ist die Revision (§§ 502 ff ZPO) das ordentliche Rechtsmittel gegen Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte in zweiter Instanz (siehe dazu: Gerichtsorganisation in Österreich). Eine Sprungrevision gibt es im österreichischen Zivilprozessrecht nicht. Es entscheidet der Oberste Gerichtshof in Wien.

Als Revisionsgründe (§ 503 ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.

Die Zulässigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):

  • Bis zu einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 4.000 Euro ist die Revision jedenfalls unzulässig.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 4.000 Euro, aber nicht mehr als 20.000 Euro sowie in Streitigkeiten über den gesetzlichen Unterhalt mit einem Entscheidungsgegenstand von nicht mehr als 20.000 Euro ist die ordentliche Revision nicht zulässig, wenn sie nicht das Berufungsgericht in seiner Entscheidung für zulässig erklärt hat. In einem solchen Fall kann der Revisionswerber einen Antrag an das Berufungsericht stellen, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern und die ordentliche Revision doch für zulässig zu erklären (§ 508 ZPO). Darüber entscheidet das Berufungsgericht mit unanfechtbarem Beschluss.
  • Bei einem Entscheidungsgegenstand von mehr als 20.000 Euro ist eine Revision (außerordentliche Revision) auch dann zulässig, wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat (§ 505 Abs 4 ZPO). Fehlen die Voraussetzungen doch (weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt), weist der Oberste Gerichtshof die außerordentliche Revision mit Beschluss zurück.
  • Auch in bestimmten familienrechtlichen Streitigkeiten (bes. Vaterschafts- und Ehesachen), in Kündigungs- und Räumungssachen, bei Verbandsklagen nach § 29 KSchG sowie in Arbeits- und Sozialrechtssachen ist die außerordentliche Revision zulässig, auch wenn sie das Berufungsgericht für nicht zulässig erklärt hat.

Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.

Prozessrecht

 

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