Im deutschen Recht ist die Revision ein Rechtsmittel, das gegen Urteile zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung formellen oder materiellen Rechts berufen. Anders als bei der Berufung werden bei der Revision daher keine Beweise erhoben. Die Revisionsinstanz ist daher keine Tatsacheninstanz, sondern Rechtsbeschwerdeinstanz.
Die Revision ist möglich im
Revisionsgericht sind in der ordentlichen Gerichtsbarkeit im Zivilprozess allein der Bundesgerichtshof und im Strafverfahren die Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof. In den anderen Gerichtsbarkeiten sind es die obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesverwaltungsgericht, Bundesarbeitsgericht, Bundessozialgericht und Bundesfinanzhof).
Die Revision von den unteren, erstinstanzlichen Gerichten unter Übergehung der Berufungsinstanz wird Sprungrevision genannt. Im Verwaltungsrecht existiert bei bestimmten Konstellationen auch die Ersatzrevision.
Während in der Berufung die Tatsachen noch einmal überprüft werden, sind Feststellungen zu Tatsachen in der Revision ausgeschlossen. Das Revisionsgericht prüft nur, ob das Urteil materiellrechtlich richtig ist und verfahrensrechtlich ordnungsgemäß zustandegekommen ist.
Die Revision eines amtsgerichtlichen Urteils nennt man Sprungrevision, § 335 StPO.
Das OLG ist besetzt mit drei Berufsrichtern, §§ 116 I, 122 I GVG.
Der BGH ist zuständig bei Revisionen gegen:
Der BGH ist besetzt mit fünf Berufsrichtern, §§ 130, 139 I GVG.
Revisionseinlegungs-Frist Sie beträgt nach § 341 I StPO eine Woche nach Verkündung des Urteils. Wird das Urteil in Abwesenheit des Angeklagten verkündet, dann beginnt diese Frist mit Zustellung des Urteils (s. § 341 Abs. 2 StPO). Erforderlich ist ein Antrag: "Hiermit lege ich für (...ausführen...) gegen das Urteil (...Az, Rubrum, etc...) Revision ein."
Revisionsbegründungs-Frist Nach § 345 I StPO ist die Revision spätestens einen Monat nach Ablauf der Frist nach § 341 I StPO zu begründen. Die Begründung hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Alternativ ist auch hier die Begründung zu Protokoll der Geschäftsstelle möglich, § 345 II StPO.
Eine solche Begründung muss durch einen Rechtsanwalt oder einen Prozessbevollmächtigten erfolgen.
Sachrüge ...
Als Revisionsgründe (§ 503 ZPO) können nur Mängel im Verfahren vor dem Berufungsgericht, die entweder Nichtigkeit bewirken oder doch eine erschöpfende Beurteilung und gründliche Beurteilung der Sache verhindern konnten, unrichtige rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht oder Aktenwidrigkeit (wenn das Berufungsgericht im Widerspruch zu den Prozessakten von einer Tatsache als erwiesen ausging) geltend gemacht werden. Wie in Deutschland ist der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz.
Die Zulässigkeit der Revision (§ 502 ZPO) setzt auf jeden Fall voraus, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von hoher Bedeutung abhängt (etwa weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu dieser Frage fehlt oder uneinheitlich ist oder weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abwich), und ist zudem abhängig von der Höhe des Streitgegenstands, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand):
Die Frist zur Erhebung der Revision oder Einbringung des Antrags auf Zulassung der ordentlichen Revision beträgt vier Wochen. Ist die Revision zulässig oder wird sie für zulässig erklärt, hat der Gegner das Recht binnen weiterer vier Wochen eine Gegenschrift (Revisionsbeantwortung) einzubringen. Im Revisionsverfahren herrscht Anwaltspflicht.
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs erfolgt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Über zulässige Revisionen entscheidet der Oberste Gerichtshof entweder in der Sache selbst mit Urteil oder er verweist die Rechtssache an das Gericht zweiter oder erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens zurück. Für dieses ist die Rechtsansicht, die der Oberste Gerichtshof in seiner Begründung ausgesprochen hat, bindend.
This article is licensed under the GNU Free Documentation License.
It uses material from the
"Revision (Recht)".
Home Page • arts • business • computers • games • health • hospitals • home • kids & teens • news • physicians • recreation• reference • regional • science • shopping • society • sports • world