Der „Erlaß eines Revidierten General-Privilegiums und Reglements für die Judenschaft im Königreich Preußen“ (1750) gliederte die Juden in sechs Klassen mit unterschiedlichem Niederlassungsrecht. Zur ersten Klasse zählten die Wohlhabendsten, die mit einem persönlichen Privileg (Schutzbrief) versehen wurden, das sie faktisch christlichen Bürgern gleichstellte. Sämtliche legitimen Kinder dieser wenigen, in der jüdischen Gemeinde „Hausväter“ genannten „Generalprivilegierten“ waren niederlassungsberechtigt. Die Schutzjuden der zweiten Klasse durften sich nur in dem ihnen zugewiesenen Ort aufhalten; dieses Wohnrecht war auf ein Kind vererbbar, zwei weitere konnten gegen Nachweis von 1000 Talern „angesetzt“ werden. Die Rechte der „außerordentlichen“ Schutzjuden waren nicht vererbbar, aber gegen 1000 Taler auf ein Kind übertragbar. Zur dieser dritten Klasse gehörten die freien Berufe – Ärzte, Anwälte, Künstler. Die vierte Klasse stellten Rabbiner und Gemeindebeamte, deren Wohnrecht an die Amtsdauer gekoppelt war. Zur fünften Klasse gehörten die „geduldeten“ Juden, die als Kinder von Juden der zweiten, dritten und vierten Klasse kein eigene Wohnerlaubnis erworben hatten. Sie waren rechtlos, die Heirat war ihnen verboten. Darin gleich waren ihnen die Dienstboten und kaufmännischen Angestellte der Schutzjuden, die die sechste Klasse bildeten. Die Zahl der „Schutzjuden“ wurde auf 203 ordentliche und 63 außerordentliche festgelegt. Die drei obersten Klassen hafteten gemeinsam für die Abgabenentrichtung der jüdischen Gemeinde. Diese Kollektivhaftung wurde später auf Bankrotte und Wechselbetrug ausgedehnt.
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"Revidiertes General-Privileg".
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