article

Der Begriff der Resozialisierung geht von der Vorstellung aus, ein Straftäter habe sich durch seine Tat außerhalb der Gesellschaft gestellt oder jedenfalls offenbart, dass er nicht im erforderlichen Maße in diese Gesellschaft eingebunden sei. Ziel des staatlichen Strafens habe es daher zu sein, den Täter wieder in die Gesellschaft einzugliedern. Dabei ist zwischen dem Zweck der Strafverhängung und dem Ziel des Strafvollzuges zu unterscheiden. In beiden Zusammenhängen kann die Resozialisierung allein oder zusammen mit anderen Strafzwecken wie Vergeltung, Abschreckung des Täters und Abschreckung der Allgemeinheit von Bedeutung sein. Der Begriff Resozialisierung wird übrigens vielfach vom Bundesverfassungsgericht synomym mit dem der Re-Sozialisation gebraucht. Dieser Begriff verweist stärker auf Defizite der (vor allem frühkindlichen) Sozialisation, welche am ehesten therapeutisch bearbeitet werden könnten. Für Einzelheiten vgl. Gefängnis, Strafvollzug, Strafvollzugsrecht.

Literatur


Heinz Cornel/Bernd Maelicke/Bernd Rüdeger Sonnen (Hrsg.) Handbuch der Resozialisierung,2. Aufl., 2003.

Strafvollzugsrecht | Kriminologie

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Resozialisierung".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld