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Der Begriff Rentensteuer wird als sozialpolitisches Schlagwort in der Diskussion über die Einführung des Alterseinkünftegesetzes verwendet. Die so bezeichnete Rentensteuer ist keine eigene Steuerart, sondern die Renteneinkünfte sind eine Einkunftsart, deren Besteuerung ab 2005 geändert wurde.

Grund zur geänderten Rentenbesteuerung


Das Bundesverfassungsgericht hat am 6. März 2002 (BVerfG, 2 BvL 17/99 *) entschieden, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Beamtenpensionen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegen den Gleichheitsgrundsatzsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher verfassungswidrig sei. Das Gericht forderte deshalb den Gesetzgeber auf, spätestens bis zum 1. Januar 2005 die Rentenbesteuerung verfassungskonform neu zu regeln.

Die daraufhin eingerichtete Sachverständigenkommission ("Rürup-Kommission") entwickelte die Neuordnung der steuerlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen. Das daraus abgeleitete Alterseinkünftegesetz trat zum 1. Januar 2005 in Kraft.

Dabei wird übersehen, daß die Pensionen in voller Höhe Einkommen sind, während die aus einer Rentenversicherung erlangten Zahlungen zunächst das Äquivalent der geleisteten Zahlungen sind (mit Beginn der Rentenauszahlungen findet ein Äquivalententausch statt). Der Ertragsanteil stellt die (fiktive) Verzinsung während der (je nach Rentenbeginn unterschiedlich langen) Auszahlungsphase dar (unter Wettbewerbsbedingungen kann, so argumentiert man, der Versicherer diese Zinserträge nicht für sich behalten). Die während der (typischerweise vorangehenden) Ansparphase anfallenden Zinserträge hingegen gehen unmittelbar in die Rentenhöhe ein.

Die Argumentation des Bundesverfassungsgerichts läuft im wesentlichen darauf hinaus, daß die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung nicht versteuert worden sind, daher enthalte die Rente einen Einkommensteil, der bis dahin nicht der Besteuerung unterlegen hat.

Rentenbesteuerung bis 2004


Bis 2004 war nur der Ertragsanteil der Rente einkommensteuerpflichtig. Abhängig vom Alter des Bezugsberechtigten bei Rentenbeginn wurde ein Satz von etwa 27% bis 35% der Rentenzahlung der Einkommensteuer unterworfen.

Rentenbesteuerung ab 2005


Für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus vergleichbaren privaten Rentenversicherungen wird ab 2005 schrittweise die nachgelagerte Besteuerung verwirklicht. Der Besteuerungsanteil bestimmt sich künftig nicht mehr nach dem Lebensalter bei Renteneintritt, sondern ausschließlich nach dem Jahr des Renteneintritts. Alle Bestandsrenten und die im Jahr 2005 neu gewährten Renten werden einheitlich mit 50% der Besteuerung zugeführt. Die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils steigt in Schritten von 2 % von 50 % im Jahre 2005 auf 80 % im Jahr 2020 und in Schritten von 1 % ab dem 2021 bis 100 % im Jahre 2040 an. Der steuerpflichtige Rentenanteil beträgt somit bei Rentenbeginn bis 2005 50 %, bei Rentenbeginn bis 2006 52 % usw. und schließlich bei Rentenbeginn ab 2040 100 %.

Der bei Rentenbeginn ermittelte Teil der Rente, der nicht zu versteuern ist, wird aber betragsmäßig festgeschrieben, was zur Folge hat, dass im Fall von Rentenerhöhungen der Erhöhungsbetrag voll der Besteuerung unterliegt.

Auswirkungen


Es wird schrittweise bis 2040 von der vorgelagerten auf die nachgelagerte Besteuerung übergegangen und während die Beiträge zur Altersvorsorge in immer größerem Umfang als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden können, steigt der Besteuerungsanteil an.

Beispiel


Beispiel für die steuerlichen Auswirkungen in Abhängigkeit des Renteneintrittsjahres für einen nicht verheirateten Steuerpflichtigen. Bei einer Brutto-Rente von 15.686 € ergibt sich - nach Abzug des Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrags (6,5% und 1,7%) - eine Netto-Rente von mtl. 1.200 € = Jahresrente von 14.400 €. Unterstellt wird, dass neben der Rente keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt werden und die Höhe der Rente, das steuerfreie Existenzminimum und die übrigen steuerlichen Rahmendaten (z.b. Steuersatz, Solidaritätszuschlag, etc.) über den gesamten Zeitraum des Rentenbezugs unverändert bleiben.

Eintrittsjahr stpfl. Anteil stpfl. Betrag (abzgl. WK und SA) Einkommen-St. Nettorente
2005 50% 7.792€ 0€ 14.400€
2006 52% 8.103€ 0€ 14.400€
2007 54% 8.415€ 0€ 14.400€
2008 56% 8.727€ 0€ 14.400€
2009 58% 9.038€ 17€ 14.383€
2010 60% 9.350€ 65€ 14.335€
2015 70% 10.908€ 334€ 14.066€
2020 80% 12.467€ 647€ 13.753€
2025 85% 13.246€ 819€ 13.581€
2030 90% 14.025€ 1.009€ 13.391€
2040 100% 15.584€ 1.461€ 12.939€

Siehe auch

Steuer, Rürup-Rente,Riester-Rente

Steuerrecht | Steuern und Abgaben | Rentenversicherung

 

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