Die islamische Religionspolizei ( mutawwaʿ; Religionspolizisten heißen mutawwaʿūn bzw. mutawwaʿīn) ist die offizielle Polizei etlicher islamischer Staaten, die im Auftrag des Staates die Scharia-Vorschriften bezüglich des religiösen Verhaltens durchsetzt.
Begründet wird die Einrichtung einer Religionspolizei mit der koranischen Vorschrift Al-amr bi'l ma'ruf wa n-nahy 'an al-munkar ("Das Gute gebieten und das Schlechte verbieten").
Die islamische Religionspolizei achtet auch auf die Einhaltung islamischer Essensgebote, die unter anderem die Verhinderungs des Verkaufs von Alkohol sowie die Unterbindung des Verkaufs von Schweinefleisch umfassen.
Eine weitere Aufgabe ist es, die Konvertierung vom Islam zu einem anderen Glauben (irtidad) zu verhindern, was nach der Scharia mit dem Tode bestraft wird, sowohl für die Konvertiten als auch für die Missionare, in leichteren Fällen durch Verbannung und Deportation der Missionare.
Die Religionspolizei patrouilliert in den Straßen des Landes, um unter anderem das Verhalten und die vorschriftsmäßige Kleidung von Frauen zu überwachen. Sie besitzt ebenfalls eine "Interne Abteilung", die Alkohol/Drogenschmuggel bekämpft.
Zum Valentinstag ist der Verkauf vieler Produkte in der "Liebes-Farbe" Rot verboten, um die Bevölkerung von diesem "heidnischen" Spektakel abzubringen. Die Religionspolizei verhindert den Verkauf roter Rosen, roter Plüschteddys, roter Glückwunschkarten und anderer roter Geschenkartikel, berichteten Ladenbesitzer *.
Es gibt in Saudi-Arabien ca. 3.500 Mitglieder der Religionspolizei, die von Tausenden von Freiwilligen unterstützt werden, die in der Befehlshierarchie direkt König Abdullah unterstellt sind. Oft ist die Religionspolizei gemeinsam mit der gewöhnlichen Polizei unterwegs, kann aber auch ohne Polizeieskorte patrouillieren. Vor kurzem hat die Religionspolizei eine eigene Homepage eröffnet, auf der es möglich ist, unislamisches Verhalten im Land anzuzeigen.
Die gesetzliche Basis stammt aus dem Koran: Al-amr bi'l ma'ruf wa n-nahy 'an al-munkar (arabisch: الأمر بالمعروف والنهي عن المنكر al-amr bi-ʾl-maʿrūf wa-ʾn-nahy ʿani ʾl-munkar), „gebieten, was recht ist, und verbieten, was verwerflich ist“ ist ein islamischer Grundsatz, der bereits im Koran mehrfach Erwähnung findet.
Zusätzlich wird die Religionspolizei durch folgenden Hadith legitimiert: "Das Herz weiß nicht, was recht ist und verbietet nicht, was verwerflich ist".
Primäre Legitimation aus dem Koran:
Sure 3, Vers 110:
Weitere Legitimationen aus dem Koran siehe Suren: 7,157; 9,71; 9,112; 22,41.
Daher verankert in der Grundordnung des Königreichs vom 3. Januar 1992 heißt es in Kapitel 5 („Rechte und Pflichten“), Artikel 23: "Der Staat schützt den islamischen Glauben, wendet die Schari'a an, gebietet, was recht ist und verbietet, was verwerflich ist."
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