Die Relationstechnik (oder auch nur Relation) ist eine juristische Arbeitsmethode zur Erfassung, Ordnung und Beurteilung eines komplexeren zivilrechtlichen Streitstoffs. Die Methode kann sowohl aus richterlicher Sicht wie auch aus anwaltlicher Sicht angewandt werden. Für den Richter gilt sie als Methode, um auf die schnellstmögliche und gleichzeitig für die Beteiligten kostengünstigste Weise zu einer richtigen Entscheidung in einem Zivilprozess zu gelangen. Für den Anwalt ist Ziel der Relation ein zweckmäßiges Vorgehen für seine Mandanten im Zivilprozess.
Für den Zivilrichter steht der Klageantrag des Klägers im Vordergrund seiner Prüfung. Mit Hilfe der Relationsmethode kann er tatsächliche und rechtliche Problemstellungen des Streitstoffes ordnen und deren Bedeutung für das Begehren des Klägers ermitteln und sein weiteres Vorgehen davon ableiten.
Je nachdem, ob ein Rechtsstreit bereits entscheidungsreif ist besteht die Relation lediglich aus Gutachten und Urteilsentwurf, oder, bei noch nicht entscheidungsreifen Rechtsstreiten, aus Sachbericht, Gutachten und Beschlussentwurf.
In einem Zivilprozess streiten sich Kläger und Beklagter (die Parteien) vor einem Zivilgericht über geschuldete Leistungen (z.B. Zahlungspflicht des Beklagten), das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen ihnen (z.B. Fortbestand eines Vertrags/Unwirksamkeit einer Kündigung) oder über seine Gestaltung (z.B. Auflösung einer Handelsgesellschaft). Im Zivilprozess müssen die Parteien die zugrunde liegenden Tatsachen selbst vortragen (Beibringungsgrundsatz), der Richter ermittelt den Sachverhalt nur auf Basis der Fakten, die von den Parteien in den Prozess eingebracht werden (anders z.B. im Strafprozess und im Verwaltungsprozess, wo von Amts wegen ermittelt wird). Der Richter hat den Rechtstreit auf der Grundlage des Parteivortrags baldmöglichst zu schlichten oder zu entscheiden (Beschleunigungsgrundsatz). Deshalb kommt es im Sinne der Prozessökonmie darauf an, herauszufinden, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind, um den Prozess voran zu bringen
Die Prüfung mittels der Relationstechnik gliedert sich in fünf Abschnitte ("Stationen"): Prozessstation, Klägerstation, Beklagtenstation, Beweisstation und Tenorierungsstation. Je nach Stand des Rechtsstreits können einzelne Stationen ausgelassen werden. Wenn sich z.B. schon in der Prozessstation die Unzulässigkeit einer Klage ergibt, erübrigt sich die Prüfung von Kläger-, Beklagten- und Beweisstation.
In der Prozessstation prüft der Richter oder Anwalt zunächst, ob die Klage überhaupt zulässig ist. Dabei werden zumindest gedanklich alle Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen durchgegangen.
Erweist sich die Klage als unzulässig, gibt der Richter einen Hinweis an den Kläger (nach § 139 ZPO). Werden die Zulässigkeitshindernisse daraufhin nicht beseitigt, weist der Richter die Klage ab. Der Rechtsstreit ist damit durch Prozessurteil in dieser Instanz beendet.
Ist die Klage zulässig, wird die Begründetheit untersucht:
Begehrt der Beklagte die Klageabweisung, so untersucht der Richter in der Erheblichkeitsprüfung das Verteidigungsvorbringen. Zur Verteidigung kann der Beklagte zum einen die vom Kläger behaupteten Tatsachen, auf die es für die Schlüssigkeit ankommt, bestreiten. Zum anderen kann er Gegenrechte (Einreden) geltend machen.
Stellt der streitige Vortrag des Beklagten die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen dagegen substantiiert in Frage und entfällt die Schlüssigkeit der Klage, falls sich die Sachverhaltsalternative, die der Beklagte vorträgt, beweisen lässt, dann sind diese Tatsachen erheblich und müssen in der Beweisstation weiter untersucht werden.
Beispiele:
Der Kläger kann die vom Beklagten schlüssig vorgetragenen Einredetatsachen wiederum bestreiten, im obigen Beispiel zur Stundung etwa die Vereinbarung einer Stundung in Abrede stelle. Daneben kann er auch Gegeneinreden geltend machen, im Stundungsbeispiel etwa darlegen, die finanziellen Verhältnisse des Beklagten hätten sich gebessert. Wie die Einrede den Anspruch verhindert, hemmt oder zerstört, so verhindert, hemmt oder zerstört die Gegeneinrede die Einrede (genau genommen die Rechtsfolge der Einredenorm). Macht der Kläger davon Gebrauch, ist sein Vorbringen als Replik erneut zu prüfen.
Der Beklagte widerum kann die vom Kläger aus der Gegeneinrede schlüssig vorgetragenen Tatsachen bestreiten, oder versuchen die Voraussetzungen für Gegen-Gegeneinreden vorzutragen (Duplik). Der Kläger kann diesem Vorbringen abermals wie zuvor geschildert entgegentreten.
Das Gericht arbeitet jede Stufe des wechselseitigen Einredevorbringens in gleicher Weise nach Schlüssigkeit und Erheblichkeit ab.
Einreden sind in der Praxis häufig, Gegeneinreden seltener, Gegen-Gegeneinreden noch seltener. Rechtstechnisch bilden Einreden Ausnahmen zur Anspruchsgrundlage, Gegeneinreden Ausnahmen zur Einrede.
Bestreitet der Beklagte das schlüssige Klägervorbringen nicht wirksam und ist sein Vortrag zu seinen Einredenormen unschlüssig, so ist sein Verteidigungsvorbringen insgesamt unerheblich. Das Gericht gibt der Klage dann ohne Beweisaufnahme statt.
Ist auch nach den wechselseitigen Einlassungen das Vorbringen des Klägers noch schlüssig und das Bestreiten des Beklagten noch erheblich, so liegen dem Gericht mindestens zwei unvereinbare Tatsachendarstellungen vor, nach denen der Rechtsstreit unterschiedlich zu lösen ist. Der Richter verschafft sich entweder durch eine Beweisaufnahme eine tragfähige Überzeugung von der Richtigkeit einer Tatsachendarstellung oder er entscheidet nach Beweislastregeln.
Beweis erhebt das Gericht regelmäßig auf Antrag der beweisbelasteten Partei; das ist im allgemeinen diejenige, die aus einer geltend gemachten Norm günstige Rechtsfolgen für sich herleitet. Sie muss Beweisthema und Beweismittel nennen. Nach der Beweisaufnahme würdigt das Gericht deren Ergebnis. Ist es von der Richtigkeit der Beweisbehauptung überzeugt, so ist der Beweis geführt.
Andernfalls, also bei fehlendem Beweisantrag oder Scheitern des Beweises, lassen sich die Voraussetzungen einer Anspruchsgrundlage oder einer Einrede nicht feststellen. Die beweisbelastete Partei kann die für sie günstige Rechtsfolge aus dieser Norm nicht beanspruchen, sie ist beweisfällig geblieben.
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