Der Begriff Reichstag bezeichnet ursprünglich die Versammlung der Reichsstände des Heiligen Römischen Reiches. Die neben dem König/Kaiser stehende Körperschaft entwickelte sich seit dem 12. Jahrhundert aus den formlosen Hoftagen und wurde 1495 mittels eines Vertrages zwischen dem Kaiser und den Ständen zu einer festen Institution der Reichsverfassung.
Der Reichstag wurde bis zum 16. Jahrhundert in unregelmäßigen Abständen jeweils in eine Bischofs- oder Reichsstadt einberufen und war das maßgebliche Gegengewicht der Stände gegenüber der kaiserlichen Zentralgewalt. Seit 1663 tagte der Immerwährende Reichstag als ständiger Gesandtenkongress in Regensburg.
Die Permanenz des Immerwährenden Reichstags nach 1663 wurde nie formell beschlossen, war aber in den Beschlüssen des Westfälischen Friedens angelegt, woraus sich allmählich die Permanenz des Reichstages entwickelte. Dieser Reichstag entwickelte sich aber nach Meinung heutiger Historiker niemals zu einem Parlament oder einer ständischen Volksvertretung. Statt dessen war und blieb er immer die Vertretungsinstitution der Kurfürsten, der fürstlichen und nicht-fürstlichen Reichsstände. Der Immerwährende Reichstag entwickelte sich aufgrund seiner Permanenz recht schnell zu einem reinen Gesandtenkongress, auf dem die Reichsstände nur sehr selten erschienen.
Der Reichstag existierte bis zur Auflösung des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation im Jahr 1806. Die Bezeichnung Reichstag trugen nach 1866 auch das Parlament des Norddeutschen Bundes und ab 1871 das Parlament des Deutschen Reiches.
Seit 1489 umfasste der Reichstag drei Kollegien:
Der Reichstag durfte nur vom Kaiser einberufen werden, der aber seit der Wahlkapitulation Karls V. aus dem Jahre 1519 verpflichtet war, vor Versendung der „Ausschreiben“ genannten Einladungsschreiben die Kurfürsten um Zustimmung zu bitten. Der Kaiser hatte ebenfalls das Recht, die Tagesordnung festzulegen. Dabei hatte er aber nur einen geringen Einfluss auf die tatsächlich diskutierten Themen. Die Leitung des Reichstages hatte der Kurfürst von Mainz inne, der auch gleichzeitig den Kurfürstenrat leitete. Der Reichsfürstenrat wurde abwechselnd durch den Erzherzog von Österreich und den Erzbischof von Salzburg geleitet, die Leitung des Reichsstädterates lag jeweils in der Hand der Stadt, in der der Reichstag stattfand.
Da der Immerwährende Reichstag seit 1663 nicht formell beendet wurde, konnten seine Beschlüsse auch nicht als Reichsabschied erarbeitet werden. Die Beschlüsse wurden deshalb in Form sogenannter Reichsschlüsse niedergelegt. Die Ratifizierung dieser Beschlüsse wurde meist durch den Prinzipalkommissar, den Vertreter des Kaisers beim Reichstag, in Form eines „Kaiserlichen Commissions-Decrets“ durchgeführt.
Die Reichsabschiede und Reichsschlüsse behandelten eine große Bandbreite von Themen, bei denen es zu einem Konsens zwischen dem Kaiser und den verschieden Ständen kommen musste. So wurden Fragen des Auf- und Ausbaus der Regierung, Verwaltung, Justiz und des Militärs auf Reichsebene behandelt. Weiterhin wurden Themen behandelt wie die Erhaltung und Wiederherstellung des Landfriedens, die Regelung des friedlichen Nebeneinanders der verschiedenen christlichen Konfessionen, die Erklärung von Krieg und Frieden, die Finanzierung von Reichsinstitutionen und Reichsunternehmungen und die Gestaltung der Wirtschaft im Reich.
Die Entscheidungen wurden in einem langwierigen und komplizierten Entscheidungs- und Beratungsverfahren getroffen. Wenn durch Mehrheits- oder einstimmigen Beschluss Entscheidungen in den jeweiligen Ständeräte getroffen waren, wurden die Beratungsergebnisse ausgetauscht und versucht, dem Kaiser einen gemeinsamen Beschluss der Reichsstände vorzulegen. Wichtig waren dabei die Entscheidungen des Kurfürsten- und Reichsfürstenrates, das Votum des Reichsstädterates war meist von untergeordneter Bedeutung, wenn es überhaupt zur Kenntnis genommen wurde. Die Beratungen selbst fanden in nach den Kollegien getrennten Räumlichkeiten statt. Bei diesen Beratungen galt normalerweise im Gegensatz zum Gesamtgremium das Mehrheitsprinzip.
Auf Grund der immer schwerer werdenden Entscheidungsprozesse wurde auch versucht, die Entscheidung mittels verschiedener Ausschüsse zu erleichtern. In diese Ausschüsse wurden meist Fachleute und Gesandte der Reichsstände entsandt. Daraus entwickelte sich seit dem 16. Jahrhundert eine Elite von Fachleuten und Politikern, die besonders vertraut waren mit den auf den Reichstagen behandelten Themen und Reichsangelegenheiten und über alle Stände hinweg Ansehen genossen.
Nach der Reformation und dem Dreißigjährigen Krieg bildeten sich in Folge der Glaubensspaltung im Jahre 1653 das Corpus Evangelicorum und später das Corpus Catholicorum. Diese versammelten die Reichsstände der beiden Konfessionen und berieten getrennt die Reichsangelegenheiten. Der Westfälische Frieden bestimmte nämlich, dass in Religionsangelegenheiten, aber auch auf anderen politischen Gebieten nicht mehr das Mehrheitsprinzip, sondern das Konsensprinzip gelten sollte.
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