Nach der Bildung des Reichslandes Elsass-Lothringen übte dort der deutsche Kaiser die Staatsgewalt aus.
Durch Reichsgesetz vom 4. Juli 1879 betreffend die Verwaltung Elsass-Lothringens konnte der Kaiser die landesherrlichen Befugnisse auf einen Statthalter übertragen und diesen ernennen und abberufen. Das ist auch geschehen. Der Kaiserliche Statthalter residierte in Straßburg.
Reichsstatthalter gab es im Deutschen Reich von 1933 bis 1945 in der Zeit des Nationalsozialismus. Es handelt sich dabei um Beauftragte der Reichszentrale in der Region. Sie waren mit Überwachungs-, Eingriffs- und Leitungsfunktionen beauftragt.
Die neu eingesetzten Reichsstatthalter hatten die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Reichskanzler Adolf Hitler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen. Ihnen standen im wesentlichen die folgenden Befugnisse zu:
In Preußen übte der Reichskanzler Adolf Hitler die Geschäfte eines Reichsstatthalters aus. Damit sollte der Dualismus Reich/Preußen ein Ende finden; Preußen sollte endgültig im Reich „aufgehen“. Die Befugnisse des Reichsstatthalters in Preußen waren auf den preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring weiter übertragen worden.
Seit dem 27. November 1934 wurden ferner „bis zur Durchführung der Neugliederung des Reiches“ in Preußen die Oberpräsidenten für den Bereich ihrer Provinzen zu ständigen Vertretern der Reichsregierung ernannt. Sie hatten die Befugnis, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden in ihrem Bereich unterrichten zu lassen und „sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen“. Ferner durften sie bei Gefahr im Verzug einstweilige Anordnungen treffen.
Für jedes größere außerpreußische Land war ein Reichsstatthalter bestimmt. Für Länder unter 2 Millionen Einwohner gab es gemeinsame Bezirke mit anderen Ländern (z.B. Oldenburg und Bremen, Mecklenburg und Lübeck, Lippe und Schaumburg-Lippe).
In fast allen Fällen ernannte Hitler ausgewählte Gauleiter der NSDAP zu Reichsstatthaltern; neben Preußen, wo er selbst bzw. Göring dieses Amt versahen, bildete einzig Bayern mit Franz Ritter von Epp eine Ausnahme.
Die landespolitischen Befugnisse dieser Reichstatthalter-Gauleiter bildeten einen wichtigen Hebel zur nationalsozialistischen Durchdringung des Staatsapparates. Zugleich erfolgte dadurch eine machtpolitische Differenzierung im Kreis der NS-Gauleiter, ja selbst innerhalb der Reichsstatthalter: Einige durften nach 1935 Reichsstatthalter- und Ministerpräsidenten-Ämter kombinieren, andere Reichsstatthalter- und Oberpräsidentenämter.
Nunmehr wurden alle Reichsstatthalter für ihren Bezirk zu ständigen Vertretern der Reichsregierung und hatten die Aufgabe, „für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen“.
Sie hatten ebenso wie die preußischen Oberpräsidenten die Befugnis, sich von sämtlichen Reichs- und Landesbehörden in ihrem Bereich unterrichten zu lassen und „sie auf die maßgebenden Gesichtspunkte und die danach erforderlichen Maßnahmen aufmerksam zu machen“. Ferner durften sie bei Gefahr im Verzug einstweilige Anordnungen treffen. Darüber hinaus konnte der Reichsstatthalter auch mit der Führung einer Landesregierung beauftragt werden. Für den Zuschnitt der Bezirke der Reichsstatthalter trat keine Änderung ein.
Reichskommissar für die Rückgliederung des Saarlandes war nach der Rückgliederung des Saargebietes ab 1. März 1935 der Name der dort neu errichteten Verwaltungsbehörde in Saarbrücken. Der Reichskommissar hatte als ständiger Vertreter der Reichsregierung im Saarland die Aufgabe, für die Beobachtung der vom Führer und Reichskanzler aufgestellten Richtlinien der Politik zu sorgen.
Die Behördenbezeichnung änderte sich im Laufe der nächsten Jahre wie folgt:
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"Reichsstatthalter".
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