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Der Reichsrat war die Vertretung der Gliedstaaten (Länderkammer) in der Weimarer Republik (1919 - 1933). Gemäß der Weimarer Reichsverfassung war er „Organ zur Vertretung der Länder bei der Gesetzgebung und Verwaltung" (Reichsverfassung, Art. 60) auf Reichsebene. Er trat an die Stelle des Bundesrates im Kaiserreich.

Zusammensetzung


Der Reichsrat setzte sich aus Vertretern der Regierungen der deutschen Länder zusammen. Die Zahl der Vertreter eines Landes war abhängig von seiner Einwohnerzahl: Jedes Land hatte mindestens eine Stimme und damit Anspruch auf ein Mitglied. Bei größeren Staaten entfiel auf jeweils 700.000 Einwohner eine Stimme (zuvor auf 1 Millionen Einwohner, geändert durch ein Reichsgesetz 1921), ein Rest von mindestens 350.000 Einwohnern (vormals 500.000) wurde mit 700.000 gleichgerechnet. Kein Staat dürfte aber mehr als 2/5 (= 40 %) aller Stimmen bzw. Mitglieder auf sich vereinen. Die Mitglieder wurden von den Landesregierungen ernannt, in Preußen musste die Hälfte von ihnen von den Provinzialverwaltungen gestellt werden.

Die Stimmverteilung im Reichsrat sah beispielsweise 1925 folgendermaßen aus:

Insgesamt 67 Mitglieder Am 1. April 1929 vereinigte sich der Freistaat Waldeck mit Preußen, seine Stimme fiel damit weg.

Organisation


Obwohl der Reichsrat neben dem Reichstag das zweite Gesetzgebungsorgan auf Reichsebene war, oblag seine Einberufung der Reichsregierung. Auch den Vorsitz des Reichsrates hatte jeweils ein Mitglied der Reichsregierung inne. Der Reichsrat teilte sich in Fachausschüsse, innerhalb derer die Mitglieder in ihrer Stimmenzahl gleichberechtigt waren. Innerhalb des Reichrates durfte jedes Mitglied sowie die Mitglieder der Reichsregierung Anträge stellen. Über diese wurde mit einfacher (relativer) Mehrheit entschieden.

Rechte


Der Reichsrat hatte das Recht,

  • die Einbringung eines Gesetzes zu verlangen, wobei die Reichsregierung hierzu Stellung nehmen durfte
  • sich von der Reichsregierung über laufende Regierungsgeschäfte unterrichten zu lassen
  • gegen vom Reichstag beschlossene Gesetze ein Veto einzulegen, das allerdings mit 2/3-Mehrheit des Reichstags überwunden werden konnte
  • im Falle einer durch den Reichstag beschlossenen Verfassungsänderung einen Volksentscheid herbeizuführen

Besonderheiten


Als Konsequenz aus der Zeit des Kaiserreichs, in der Preußen durch die häufige (aber nicht zwangsläufige) Personalunion von preußischem Ministerpräsident und Reichskanzler und durch seine Stimmenmehrheit und Sperrminorität im Bundesrat faktisch die Regierungs- und Gesetzgebungsgewalt kontrollierte, durfte Preußen im Reichsrat nurmehr 40 % der Mitglieder stellen, obwohl seine Einwohnerzahl allein einen Stimmenanteil von über 60 % gerechtfertigt hätte. Eine zusätzliche "Schwächung" der immer noch starken preußischen Mehrheit war die zwangsweise Zusammensetzung der preußischen Mitgliedschaft aus 50 % Vertretern der Provinzen. Auf diese Weise sollte ein zu starkes Einwirken der zentralen preußischen Landesregierung verhindert und zugleich eine gewisse Fairness gegenüber den kleineren, stimmschwächeren Staaten erreicht werden. Statt des preußischen Ministerpräsidenten (sofern Reichskanzler zugleich Vorsitzender des Bundesrates) bzw. des Kaisers war es jetzt die Reichsregierung, die einen direkten Einfluss auf den Reichsrat hatte. Aufgrund des offensichtlichen Einflusses der Reichsregierung in die rechtliche Vertretung der Länder spricht man auch vom Weimarer Scheinföderalismus.

Beurteilung


Insgesamt hatte der Reichsrat gegenüber seinem Vorgänger, dem Bundesrat, massiv an Bedeutung verloren. Obwohl er ein Mitsprache- und Vetorecht bei der Gesetzgebung hatte, konnte der Reichstag mit verfassungsändernder Mehrheit jeden Beschluss des Reichsrates überstimmen und war somit das eindeutig stärkere der beiden parlamentarischen Organe. Der Vorsitz durch die Reichsregierung beschnitt den Reichrat ebenfalls in seinen Souveränitätsrechten, da er sich weder selbst einberufen (außer wenn 1/3 der Mitglieder das gegenüber der Reichsregierung forderten) noch selbst leiten konnte. Somit kann man den Reichsrat nicht als rein legitatives Organ bezeichnen, da die Gewalten der Exekutive und Legislative in ihm zusammenliefen. Im Prinzip erfüllte der Reichsrat vor allem eine repräsentative Funktion, da er die Interessen der deutschen (Klein-)Staaten gegenüber dem Reich vertrat und somit die Tradition des Föderalismus in Deutschland fortsetzte. Man kann sagen, dass diese Organisation nötig war, da einige der deutschen Staaten (insbesondere Bayern) in der Weimarer Republik seperatistische Tendenzen zeigten und der Reichsrat ihnen das Gefühl gab, eine Interessenvertretung gegenüber der Reichsregierung zu haben. Somit half der Reichsrat bei der Integration des deutschen Föderalismus in die Demokratie.

Verbleib des Reichsrates nach dem Untergang der Republik


Als die Nationalsozialistische Reichsregierung durch das "Vorläufigen Gesetz zur Gleichschaltung der Länder mit dem Reich" vom 31. März 1933 die Souveränität der Länder beendete, war der Reichsrat bedeutungslos geworden. Mit dem "Gesetz zum Neuaufbau des Reichs" vom 30. Januar 1934 wurden die Länderparlamente abgeschafft. Der Reichsrat wurde zwei Wochen später formal aufgelöst. Im zentralstaatlich organisierten "Dritten Reich" gab es keinen Platz mehr für eine Länderkammer.

In der Bundesrepublik übernahm der Bundesrat die Funktion der Vertretung der Gliedstaaten.

Weimarer Republik

Reichsrat (Germany)

 

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