Reichspräsident war die Bezeichnung für das Staatsoberhaupt des Deutschen Reiches von 1919 bis 1945.
Gemäß Artikel 43 der Weimarer Verfassung wurde der Reichspräsident unmittelbar vom Volk gewählt. Die Amtszeit betrug sieben Jahre, wobei mehrfache Wiederwahl zulässig war. Für das Amt kandidieren konnten deutsche Staatsbürger, die das 35. Lebensjahr vollendet hatten.
Im Gegensatz zum Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland hatte der Reichspräsident nicht nur repräsentative Aufgaben, sondern konnte durch die Auflösung des Reichstags (Artikel 25) und durch Entlassung und Ernennung des Reichskanzlers (Artikel 53) direkten Einfluss auf die Politik nehmen. Außerdem besaß der Reichspräsident durch Artikel 48 der Verfassung - den so genannten Notstandsparagraphen - im Zweifelsfall eine große Machtfülle ("Diktator auf Zeit"). Zwar konnten die Maßnahmen aufgrund des Art. 48 - ursprünglich nur für wirkliche Ausnahmesituationen gedacht - vom Reichstag aufgehoben werden, dem konnte der Reichspräsident aber durch die vorherige Auflösung des Reichstags zuvorkommen. Weiterhin war der Reichspräsident Oberbefehlshaber über alle Streitkräfte (Artikel 47). Auf Grund seiner umfangreichen Befugnisse wird der Reichspräsident auch als Ersatzkaiser angesehen.
Die de facto starke Stellung des Reichspräsidenten hat aber vor allem mit der faktischen Schwäche des Parlaments und der sich aus ihr ergebenden Schwäche des Reichskanzlers zu tun. Im Reichstag fanden sich nur selten absolute Mehrheiten der konstruktiven, demokratischen Kräfte. Das Parlament war in eine Vielzahl von Parteien zersplittert. Diese Parteien, die im Kern noch aus dem Kaiserreich stammten und es nicht gewohnt waren, Verantwortung für die Regierungsbildung zu übernehmen, waren keine Volksparteien, sondern meist an bestimmte Klientelgruppen gebunden. Sie waren daher nur begrenzt bereit, die Kompromisse einzugehen, die in einem parlamentarischen System unumgänglich sind. Zudem gab es bis in die eigentlich die Republik tragenden Parteien der so genannten Weimarer Koalition hinein Kräfte, die der parlamentarischen Demokratie skeptisch gegenüber standen. So kamen keine kontinuierlichen Mehrheiten zustande, die eine stabile Reichsregierung hätten tragen können. Wäre dies anders gewesen, hätte der Reichskanzler und die von ihm ausgewählten Reichsminister, deren Gegenzeichnung für die Gültigkeit aller Anordnungen des Reichspräsidenten notwendig war (Art. 50), dem Reichspräsidenten ohne weiteres Paroli bieten können.
Dass dies prinzipiell möglich gewesen wäre, beweist Österreich: Dieses Land hatte 1929 seine Verfassung nach deutschem Vorbild geändert, sodass der österreichische Bundespräsident formal gesehen mehr oder weniger dieselben Befugnisse erlangte wie der Reichspräsident. Und diese Verfassung gilt im Kern heute noch. Trotzdem hat der Bundespräsidenten aufgrund der stabilen Mehrheiten im Nationalrat wie sein deutscher Amtskollege in der Praxis lediglich eine repräsentative Stellung und ist weitgehend ohne Einfluss auf die Politik der vom Nationalrat getragenen Bundesregierung.
Es ist auch zu beachten, dass in der Weimarer Zeit bis weit in die politische Mitte die Auffassung vertreten wurde, der Präsident habe eher noch zu wenig Macht, um die Schwächen des (damaligen) parlamentarischen Systems auszugleichen. Diese Tendenz gab es auch in anderen Ländern, wo sie jedoch häufig zu sehr autoritären Lösungen geführt hat (z.B. in Polen).
Das Deutsche Reich kannte folgende Reichspräsidenten:
Am 28. Februar 1925 starb Ebert.
Mit 48,3 Prozent der Stimmen wurde Hindenburg zum Reichspräsidenten gewählt.
siehe: Reichspräsidentenwahl 1925
Hindenburg wird (z.B. von Theodor Eschenburg) als sehr intelligenter, wacher und erfahrener Staatspräsident beschrieben, entgegen dem Klischee des militärischen, unpolitischen Führers. Man muss bedenken, dass er im Ersten Weltkrieg eine Art Militärdiktator Deutschlands gewesen ist. Allerdings hat er im hohen Alter, in seinen letzten Lebensjahren, abgebaut.
Da die Amtszeit Hindenburgs bis 1930 relativ ruhige Zeiten sah, verglichen mit der Zeit Eberts, konnte er sein Amt durchaus zurückhaltender ausüben. Bis 1930 hat er nur sehr wenige "Notverordnungen" unterschrieben, ausschließlich solche, die Verordnungen aus der Ebertzeit aufhoben. Seit 1930 allerdings übernahm er, auf Drängen des Reichskanzlers Brüning, quasi Aufgaben des zerstrittenen und oft handlungsunfähigen Parlaments. Mit seinen Notverordnungen leistete Hindenburg die gesetzgeberische Arbeit des Parlaments, andererseits wurde seine Rolle bei der Regierungsbildung größer. Festzuhalten bleibt, dass Hindenburg diese Rolle nicht etwa gezielt angestrebt hat, sondern sich durch die Situation und den Reichskanzler dazu gedrängt sah. Mit der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler leitete Hindenburg die bitterste Phase der deutschen Geschichte ein.
Siehe auch:
Am 2. August 1934 starb Paul von Hindenburg; Adolf Hitler übernahm nach dem Gesetz über das Staatsoberhaupt des Deutschen Reichs das Amt des Reichspräsidenten und vereinigte es mit dem Amt des Reichskanzlers als Führer und Reichskanzler. Das Gesetz war am 1. August von der Reichsregierung gemäß dem Ermächtigungsgesetz beschlossen worden, nach dem nur die Rechte des Reichspräsidenten geschützt waren, nicht jedoch die Eigenständigkeit des Amtes.
Deutsche Geschichte (20. Jh.) | Reichspräsident (Deutschland) | Politische Person
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