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Als Reichskonkordat wird das 1933 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Deutschen Reich geschlossene Konkordat bezeichnet. In ihm wurde das Verhältnis zwischen deutschem Reich und der katholischen Kirche geregelt. Es ist auch heute noch für die Bundesrepublik Deutschland gültig.

Verhandlungen in der Weimarer Republik


Nachdem das frühere Verhältnis zwischen Staat und Kirchen durch die Revolution des November 1918 und die Weimarer Reichsverfassung 1919 beendet worden war, unternahmen Vertreter der Katholischen Kirche - sowohl der Heilige Stuhl durch den Nuntius Eugenio Pacelli (den späteren Papst Pius XII), als auch Politiker der katholischen Zentrumspartei - wiederholt Initiativen mit der Weimarer Republik ein neues Konkordat zu schließen. Auf der Länderebene konnten Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) abgeschlossen werden. Auf der Reichsebene scheiterten die Verhandlungen jedoch aus verschiedenen Gründen. Die Instabilität der Reichsregierungen und eine fehlende Einheit unter den deutschen Bischöfen trugen dazu ebenso bei wie die hohen Forderungen Pacellis. Problematisch auf Seiten der Reichsregierung war hierbei vor allem die Frage der Konfessionsschulen, von Seiten der Bischöfe die Frage der Stellung der Militärgeistlichen. Noch im Winter 1932 fanden Gespräche statt.

Verhandlungen und Abschluss während der Zeit des Nationalsozialismus


Im Zuge der Machtergreifung durch die Nationalsozialisten unter Adolf Hitler wurden die Verhandlungen zum Reichskonkordat wieder aufgenommen. Beteiligt war auf kirchlicher Seite neben Pacelli auch der Führer der Zentrumspartei Prälat Ludwig Kaas. Die Grundgedanken zum Text kamen von Kardinal Michael von Faulhaber. Franz von Papen, Katholik und ehemaliges Mitglied der Zentrumspartei, verhandelte auf der Seite der Reichsregierung. Von Papen traf sich bereits am 4. Januar 1933, also vor der Regierungsbildung, mit Hitler, um über das Konkordat zu sprechen. Dabei machte er deutlich, dass die Zerschlagung der sozialdemokratischen und kommunistischen Parteien im Interesse des Papstes lag, und dass, wenn dies geschehe, auch auf die politische Betätigung des Klerus verzichtet werden könne.

Politische Folgen


Für Hitler bedeutete der Abschluss des Konkordats seinen ersten außenpolitischen Erfolg; er wurde dadurch sozusagen anerkannt. Die Zentrumspartei erwies sich hier, da sie im Gegenzug dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 zustimmte, als Steigbügelhalter des Faschismus. Innenpolitisch war der Vertrag in den Augen des Volks seine Versöhnung mit dem Katholizismus - bisher durften Katholiken nicht Mitglied seiner Partei sein oder diese wählen.

Vertragsinhalt


Die Regelungen des Konkordats beschreiben die Rechte und Pflichten der katholischen Kirche im Reichsgebiet. Geistlichen wird die Betätigung in politischen Parteien untersagt (Artikel 32) und das katholische Vereinswesen geschützt (Artikel 31). Ein weiteres Interesse der Nationalsozialisten lag in der Ruhigstellung der katholischen Kritiker, in der Abschwächung des Misstrauens von Teilen der katholischen Bevölkerung gegen die von ihnen als unchristlich und kirchenfeindlich angesehenen Nationalsozialisten und in der Erlangung einer außenpolitischen Anerkennung der neuen Regierung. Das Reichskonkordat war ihr erstes außenpolitisches Abkommen. Alle diese Ziele wurden erreicht. Erst als die Regierung Teile der Konkordatsvereinbarungen brach (Streitpunkt war insbesondere Artikel 31; seit Ende 1935 gab es heftige Auseinandersetzungen zwischen Teilen der katholischen Kirche und der Regierung Hitler um das Schulwesen, die Orden und die katholische Jugend- und Arbeiterorganisationen), kam Kritik an deren Kirchenpolitik auf, die in der Enzyklika Mit brennender Sorge (1937) von Papst Pius XI. gipfelte.

Die wesentlichen Punkte des Konkordats sind:

  • Bekenntnisfreiheit und Freiheit der Religionsausübung (Artikel 1)
  • Fortbestand der Konkordate mit Bayern (1924), Preußen (1929) und Baden (1932) (Artikel 2)
  • freie Korrespondenz zwischen dem Heiligen Stuhl und allen deutschen Katholiken (Artikel 4)
  • Geistliche erhalten den gleichen Schutz des Staates wie Staatsbeamte (Artikel 5)
  • keine Zwangsvollstreckung in das Amtseinkommen der Geistlichen (Artikel 8)
  • Geistliche Kleidung darf nur von Geistlichen getragen werden. Strafen wie beim Missbrauch militärischer Uniformen ( Artikel 10)
  • Kirchengemeinden und andere Kirchenorganisationen sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes (Artikel 13)
  • Recht der Kirchen auf Erhebung von Kirchensteuern (Schlussprotokoll zu Artikel 13)
  • Treueeid der Bischöfe: „Vor Gott und auf die Heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande ... Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmäßig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen ...“ (Artikel 16)
  • Staatsleistungen an die Kirche können nur „im freundschaftlichen Einvernehmen“ abgeschafft werden. (Artikel 18)
  • Katholischer Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. (Artikel 21)
  • Katholische Religionslehrer dürfen nur mit Zustimmung des Bischofs eingestellt werden. (Artikel 22)
  • Beibehaltung und Neueinrichtung katholischer Bekenntnisschulen (Artikel 23)
  • Garantie der Militärseelsorge (Artikel 27)
  • Schutz der katholischen Organisationen und Verbände und Ermöglichung des Gottesdienstbesuches (Artikel 31)
  • Keine Mitgliedschaft von Geistlichen und Ordensleuten in politischen Parteien und keine Tätigkeit für diese. (Artikel 32)

In einem Geheimanhang wurde die Befreiung der Kleriker vom Militärdienst im Falle der Einführung einer allgemeinen Wehrpflicht geregelt. Die allgemeine Wehrpflicht verstieß gegen den Versailler Vertrag.

Das Konkordat wurde am 20. Juli von Papen und Pacelli unterzeichnet und am 10. September ratifiziert.

Fortdauer des Vertrags nach 1945


Nach dem Zweiten Weltkrieg war zunächst umstritten, ob das Reichskonkordat weiterhin Bestand habe. Als das Land Niedersachsen ein neues Schulgesetz erließ, das im Widerspruch zu den Vereinbarungen des Reichskonkordats stand, musste sich das Bundesverfassungsgericht mit der Frage befassen.

Das Konkordatsurteil des Bundesverfassungsgerichts

Auf Beanstandung des Apostolischen Nuntius beantragte die Bundesregierung festzustellen, dass das Reichkonkordat fortgelte und das Land Niedersachsen durch Erlass des Schulgesetzes Rechte des Bundes verletzt habe.

Im Konkordatsurteil vom 26. März 1957 stellte das Bundesverfassungsgericht fest, es könne als nationales Gericht nicht die völkerrechtliche Wirksamkeit zwischen den Vertragsparteien (Außenverhältnis) beurteilen. Es könne aber die innerstaatliche Wirksamkeit am Maßstab des Grundgesetzes messen.

Dabei geht das Gericht zunächst davon aus, dass die Bundesrepublik Deutschland völkerrechtlich identisch mit dem Deutschen Reich sei. Da ungeachtet der massiven Vertragsverletzungen seitens des nationalsozialistisch regierten Deutschlands das Konkordat nie gekündigt worden sei, sondern vielmehr diese Verletzungen gerügt wurden, bestehe das Konkordat nach wie vor fort und binde die Bundesrepublik. Unschädlich sei, dass es auf Grundlage des nationalsozialistischen Ermächtigungsgesetzes abgeschlossen wurde und damit nicht im Verfahren zu Stande kam, das die Weimarer Reichsverfassung vorsah. Die nationalsozialistische Gewaltherrschaft habe sich zu diesem Zeitpunkt bereits faktisch durchgesetzt gehabt; wie bei anderem vorkonstitutionellem Recht sei die Art des Zustandekommens daher unschädlich.

Weil das Grundgesetz die Gesetzgebungskompetenz für das Schulrecht ausschließlich den Ländern zuweise, seien die Regelungen des Reichskonkordats insoweit Landesrecht geworden. Es frage sich also, ob die Länder bundesrechtlich gehindert seien, diese landesrechtlichen Regelungen im Widerspruch zu den völkerrechtlichen Bindungen zu ändern. Abs. 2 GG, der die Fortgeltung von Staatsverträgen anordnet, stehe einer späteren Änderung nicht entgegen. Das Grundgesetz habe vielmehr das Schulrecht ganz bewusst ausschließlich den Ländern zugewiesen. GG und GG (die sog. Bremer Klausel) zählten nach Willen des Parlamentarischen Rates die bundesrechtlichen Bindungen abschließend auf. Das ergebe sich schon daraus, dass die "Bremer Klausel" gegen das Reichskonkordat verstoße und daher nicht gleichzeitig die Länder auf dessen Einhaltung verpflichten könne. Folglich seien die Länder jedenfalls nicht dem Bund gegenüber verpflichtet, die Schulbestimmungen des Konkordats einzuhalten. Daher sei der Antrag der Bundesregierung zurückzuweisen.

Zusammenfassung der Rechtslage und Kritik

Zusammenfassend stellt sich die Rechtslage also so dar, dass zwar völkerrechtlich das Reichskonkordat Bund und Länder bindet. Das Grundgesetz hat aber - insoweit im Widerspruch zum Völkerrecht - den Ländern Möglichkeiten gegeben, von diesen Regelungen abzuweichen. Tun sie das, handeln sie möglicherweise völkerrechtswidrig, doch kann der Bund dies nicht verhindern. Nach innerstaatlichem Recht sind die Länder hierzu sogar verpflichtet, wenn Bestimmungen des Reichskonkordats im Widerspruch zu nationalem Verfassungsrecht stehen. Damit ist das Reichskonkordat das einzige heute noch gültige außenpolitische Abkommen aus der Zeit des Dritten Reiches.

Neben den Umständen des Zustandekommens des Konkordats wird von Kritikern vor allem vorgebracht, das Konkordat unterlaufe die Trennung von Staat und Kirche. Artikel 18 des Konkordats schreibe staatliche Leistungen an die katholische Kirche fort und stehe damit im Widerspruch zum Artikel 138 der Weimarer Verfassung, der über Artikel 140 des Grundgesetzes weiterbesteht und fordert, dass die „auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebung“ abzulösen seien, was in den mehr als 80 Jahren, die seit Verkündung der Weimarer Verfassung verstrichen sind, nicht geschehen ist.

Weblinks


  • Informationen in deutscher Sprache
  • http://kulturserver-hessen.de/home/zeitzeichen/konkodat.htm Der Text des Reichskonkordats mit dem Geheimanhang
  • http://www.oefre.unibe.ch/law/dfr/bv006309.html Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1957 zum Reichskonkordat, BVerfGE 6, 309
  • http://www.ibka.org/artikel/miz93/konkordat.html 60 Jahre Reichskonkordat
  • http://www.dhm.de/lemo/html/nazi/aussenpolitik/reichskonkordat/ Das Reichskonkordat
  • http://www.salvator.net/salmat/pw/pw1/macht/konkor.htm Das Reichskonkordat und die Zustimmung des Zentrums zum Ermächtigungsgesetz, Auszug aus den Memoiren Heinrich Brünings

Literatur


  • Ludwig Volk: Die Kirche in der Weimarer Republik und im NS-Staat, in: Kleine deutsche Kirchengeschichte, hrsg. von Bernhard Kötting, 159 S., Freiburg/Br.: Herder, 1980 ISBN 3-451-19282-9
  • Ludwig Volk: Das Reichskonkordat vom 20. Juli 1933. Von den Ansätzen in der Weimarer Republik bis zur Ratifizierung am 10. September 1933, 265 S., Veröffentlichungen d. Komm. f. Zeitgeschichte bei d. Kath. Akad. in Bayern. Bd. 5., Mainz: Matthis-Grünewald Verlag, 1972 ISBN 3-7867-0383-3
  • Gerhard Besier und Francesca Piombo: Der Heilige Stuhl und Hitler-Deutschland. Die Faszination des Totalitären, 415 S., München: Deutsche Verlags-Anstalt, 2004 ISBN 3-421-05814-8

Nationalsozialismus Christentumsgeschichte (Neuzeit) | 1933 | Staatskirchenrecht

Říšský konkordát | Concordat du 20 juillet 1933 | Reichskonkordat

 

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