Die Reichsacht (auch Acht, v. althochdt. ahta = Verfolgung) war eine vom König bzw. Kaiser, in der Frühen Neuzeit von den Reichsgerichten verhängte Ächtung, die sich auf das ganze Gebiet des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation erstreckte.
Im Mittelalter war die Rechtspflege und die staatliche hoheitliche Verwaltung noch nicht hinreichend aufgebaut, so dass oftmals Gerichtsurteile nicht wirksam vollstreckt werden konnten und die Täter die Möglichkeit hatten, sich ihrer Verantwortung zu entziehen. Durch die Ächtung wurde die Rechtshilfe der ganzen Rechtsgemeinschaft angerufen: der Täter wurde rechtlos gestellt, und jeder aus der Rechtsgesellschaft, der dies vermochte, konnte den Täter dem Gericht zuführen oder ihn unschädlich machen.
Schon bei den Germanen wurden Verbrecher geächtet und somit außerhalb der Gesellschaft gestellt. Nach dem Gerichtsspruch des Königs bzw. des Hofgerichts galten sie als Geächtete oder Vogelfreie.
Sie verloren ihre Rechtsfähigkeit und konnten von jedermann ohne Strafe getötet werden. Ihr Vermögen verfiel, es konnte von jedermann an sich gebracht werden. Die Lehnsgüter aber fielen an den König, der die Acht ausgesprochen hatte, oder an den Lehnsherrn.
Aus der Acht konnte sich nur lösen, wer sich dem Gericht und der Strafe stellte. Tat er das nicht, verfiel er im Mittelalter nach einer gewissen Zeit (Jahr und Tag) der Aberacht (auch Oberacht). Sie führte zur vollen Friedlosigkeit des Angeklagten und war anfangs nicht ablösbar (später jedoch wurde auch sie ablösbar).
Vor der Lösung der Acht mussten die Gläubiger befriedigt und eine Lösungsgebühr bezahlt werden. Durch die Lösung von der Acht erhielt der einstmals Geächtete seine volle bürgerliche Stellung und auch sein Vermögen wieder. Er wurde in den Stand wiedereingesetzt, der bestand, bevor er in die Acht erklärt wurde. Dritte, die während der Achtzeit das Vermögen des Geächteten innehatten, mussten ihm das Vermögen wieder herausgeben (sie durften aber die Nutzungen behalten, die sie während der Zeit der Acht daraus gezogen hatten).
Seit 1220 konnte die Reichsacht nur vom römisch-deutschen König ausgesprochen werden, später wurde sie von Reichsgerichten, etwa Femgerichten oder dem Reichskammergericht verhängt. Die Reichsacht erstreckte sich automatisch auch auf Personen, die Geächteten Schutz und Hilfe boten. Kaiser Karl V. musste 1519 zu seiner Wahl Zugeständnisse machen (Wahlkapitulation). Seitdem konnte er als Kaiser die Acht nicht mehr ohne die vorherige Durchführung eines Ächtungsverfahrens verhängen.
Die Römische Kirche und die deutschen Kaiser hatten vereinbart, dass wenn eine Person mit einem Kirchenbann belegt wurde, automatisch auch die Reichsacht folgen sollte. Da beides Hand in Hand ging, stammt daher die Formel In Acht und Bann. (Genauer hierzu: Eichmann, Eduard: Acht und Bann im Reichsrecht des Mittelalters, Paderborn 1909.)
In der Neuzeit geht die Unterscheidung zwischen Acht und Aberacht verloren. „Acht“ ist dann meist eine nur wenig abgeschwächte Form der mittelalterlichen Aberacht.
Die Acht wurde in der Frühen Neuzeit vor allem verhängt bei
Zu den bekanntesten Persönlichkeiten, die mit der Reichsacht belegt wurden, zählen
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