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Als Rehabilitationsträger werden in Deutschland Institutionen bezeichnet, die Maßnahmen und Leistungen zur sozialen, medizinischen oder beruflichen Rehabilitation durchführen und erbringen.

Art und Umfang der einzelnen Rehabilitationsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe sind in den §§ 1-59 SGB IX sowie in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuches geregelt.

Je nach Zuständigkleitsbereich sind die Rehabilitationsträger nach SGB IX (§ 6 Abs. 1) die

Alle Rehabilitationsträger sind verpflichtet, die behinderten Menschen umfassend über die möglichen Rehabilitationsmaßnahmen zu informieren zu beraten. Für eine trägerübergreifende Beratung im Antrags- und Leistungsverfahren wurden die gemeinsamen Servicestellen nach § 22 SGB IX geschaffen. In die Regelungen zur Zusammenarbeit und Sicherstellung einer möglichst nahtlosen Rehabilitation behinderter Menschen bis hin Arbeitsplatz sind auch die Integrationsämter mit ihren Leistungen zur Begleitenden Hilfe im Arbeitsleben eingebunden. Gesundheitswesen | Physikalische und Rehabilitative Medizin

 

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