Der Regionalverband im Bundesland Baden-Württemberg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, dessen Aufgabe die Umsetzung der Regionalplanung nach dem Landesplanungsgesetz ist. In Baden-Württemberg wurden zum 1. Januar 1973 durch das "Zweite Gesetz zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 336)" insgesamt 12 solcher Regionalverbände eingerichtet. Die Regionalverbände haben als "Organe" jeweils eine Verbandsversammlung bzw. eine Regionalversammlung und einen Verbandsvorsitzenden bzw. Regionaldirektor, der von der Verbandsversammlung gewählt wird.
Als weitere Besonderheit der 12 Regionalverbände in Baden-Württemberg wurde der 1973 gegründete Regionalverband Mittlerer Neckar bzw. Regionalverband Stuttgart später in den Verband Region Stuttgart überführt. Dieser erhielt weitergehende Zuständigkeiten und hat als einziger eine vom Volk direkt gewählte Regionalversammlung. Diese wählt den Verbandsvorsitzenden und den hauptamtlichen Regionaldirektor (einen Beamten, der die laufenden Geschäfte erledigt).
Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan eines Regionalverbandes bzw. einer Region in Baden-Württemberg. Die Mitglieder der Verbandsversammlung werden von den einzelnen Kreistagen und Landräten der Kreise bzw. von den Gemeinderäten und Oberbürgermeistern der Stadtkreise gewählt. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Verbandsvorsitzenden.
Der Verbandsvorsitzende ist der ehrenamtlich tätige Vertreter eines Regionalverbandes bzw. einer Region in Baden-Württemberg. Im Verband Region Stuttgart heißt er gelegentlich auch Regionalpräsident.
Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung. Er vertritt den Regionalverband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und ihrer Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse. An seiner Seite hat er zur dauernden Erledigung seiner Aufgaben einen Verbandsdirektor.
Zur Erledigung der Verwaltungstätigkeiten gibt es am Sitz des Regionalverbands eine Geschäftsstelle des Verbands mit einem Verbandsdirektor, der ebenfalls von der Verbandsversammlung gewählt wird und Beamter auf Zeit ist. Der Verbandsdirektor ist ständiger Vertreter des Verbandsvorsitzenden und der hauptamtliche Verwaltungsbeamte eines Regionalverbands. Er wird von der Verbandsversammlung auf acht Jahre gewählt. Er könnte auch Verbandsdirektor von 2 Regionalverbänden sein.
Die Geschäftstelle des Verbands oder Verbandsverwaltung ist die "Verwaltungsbehörde" eines Regionalverbands bzw. einer Region. Hier erledigt der Verbandsdirektor mit seinen Beamten und Angestellten die laufenden Angelegenheiten des Regionalverbands bzw. der Region. Die Sitze der einzelnen Regionalverbände sind im "Zweiten Gesetz zur Verwaltungsreform (Regionalverbandsgesetz) vom 26. Juli 1971 (GBl. S. 336)" festgelegt. Insgesamt gibt es in Baden-Württemberg 12 solcher "Dienststellen".
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"Regionalverbände in Baden-Württemberg".
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