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Das Gesetz zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs (Regionalisierungsgesetz - RegG) vom 27. Dezember 1993 ist unter Artikel 4 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes am 1. Januar 1994 in Kraft getreten.

Basisdaten
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Titel: Gesetz zur Regionalisierung
des öffentlichen Personennahverkehrs
(Regionalisierungsgesetz)

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Abkürzung: RegG
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Art: Bundesgesetz
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Geltungsbereich: Bundesrepublik Deutschland
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Rechtsmaterie: Verwaltungsrecht
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FNA: 931-6
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Verkündigungstag: 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378, 2395)
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Inkraftgetreten am: 1. Januar 1994
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Inkrafttreten der
letzten Änderung:
1. Januar 2004
Es definiert die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Öffentlichen Personennahverkehr als eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.

Im Sinne des Regionalisierungsgesetzes ist „öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.“

Nach § 5 stehen den Ländern Mittel für den öffentlichen Personennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen des Bundes zur Verfügung. Die Verteilung auf die einzelnen Bundesländer regelt § 8.

Siehe auch


Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Schienenverkehr (Deutschland)

 

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