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Der gehobene Dienst (gD) ist eine Laufbahn im deutschen Beamtentum. Unterteilt wird er in den gehobenen technischen Dienst (z. B. Feuerwehr) oder den gehobenen nichttechnischen Dienst (z. B. allgemeine Verwaltung und Polizei). Von 1927 bis 1939 wurde die entsprechende Laufbahn als gehobener mittlerer Dienst bezeichnet.

Grundvoraussetzung für den Einstieg in den gehobenen Dienst ist die allgemeine Hochschulreife / Fachhochschulreife. Die Ausbildung erfolgt meist im Rahmen eines Studiums an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung. Mit dem Abschluss wird in der Regel ein akademischer Grad, beispielsweise "Diplom-Verwaltungswirt (FH)" in verschiedenen Fachrichtungen, "Diplom-Finanzwirt (FH)" in verschiedenen Fachrichtungen "Diplom-Rechtspfleger (FH)", in Baden-Württemberg auch "Württembergischer Bezirksnotar" (an der Notarakademie Baden-Württemberg) verliehen.

Auch Studiengänge der Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre sowie zum/r Diplom-Betriebswirt/in bzw. Diplom-Kaufmann/-frau (FH) - Fachrichtung Verwaltungsmanagement mit einer Regelstudienzeit von acht Semestern an einer Fachhochschule sind möglich.

Es ist geplant, die Studiengänge nach dem Bologna-System auf die Abschlüsse Bachelor und Master neu auszurichten. Der bisherige Diplomstudiengang würde dann zum Abschluss als "Bachelor of Public Administration" führen.

Für den Einstieg in den gehobenen technischen Dienst wird ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium in der Regel als Diplom-Ingenieur (FH) vorausgesetzt. Die Einstiegsbesoldung ist in diesem Fall die Besoldungsgruppe A 10 (Oberinspektor) (ausgenommen im Feuerwehrdienst in einigen Bundesländern).

Dem gehobenen Dienst sind die Besoldungsgruppen A 9 bis A 13 der Bundesbesoldungsordnung zugeordnet. Frauen führen die Amtsbezeichnung in der weiblichen Form, wenn dies sprachlich möglich ist.

Stufe Grundamtsbezeichnung Beispiele
A 9 Inspektor Regierungsinspektor (RI), Polizei-/Kriminalkommissar (PK, KK)
A 10 Oberinspektor Regierungsoberinspektor (ROI), Polizei-/Kriminaloberkommissar (POK, KOK)
A 11 Amtmann/Amtfrau Regierungsamtmann (RA/RAfr), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK)
A 12 Amtsrat Regierungsamtsrat (RAR), Polizei-/Kriminalhauptkommissar (PHK, KHK), Lehrer an Grund- und Hauptschulen, Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft)
A 13 Oberamtsrat Regierungsoberamtsrat (ROAR), Erster Polizei-/Kriminalhauptkommissar (EPHK, EKHK), Realschullehrer (landesrechtlich eingestuft)

Die weiblichen Bezeichnungen werden mit dem Zusatz "'in" ergänzt, also ROI'in, KHK'in usw. manchmal auch ROIin, KHKin, also ohne Apostroph. Die Ausnahme bilden die Bezeichnungen Amtmann/Amtfrau. Eine Zeitlang wurde statt Regierungsamtfrau auch die Bezeichnung Regierungsamtmännin in einigen Bundesländern verwendet. Diese Bezeichnung ist aber weitgehend verschwunden, z.B. kann in der Bundeszollverwaltung noch immer die Bezeichnung "Zollamtmännin" (alternativ zu "Zollamtsfrau") gewählt werden.

Eine Übersicht über die möglichen Zusätze zu den Amtsbezeichnungen kann auf der entsprechenden Seite abgerufen werden.

Bezeichnung während des Vorbereitungsdienstes (Ausbildung): Anwärter, entweder mit einem Zusatz, der dem Amt entspricht, das nach der Ausbildung erreicht wird (z.B. Polizeikommissaranwärter) oder mit einem Zusatz entsprechend der Fachrichtung, die eingeschlagen wurde (z.B. im gehobenen Zoll- und Steuerdienst: Finanzanwärter, mittlerer Zolldienst: Zollanwärter, mittlerer Steuerdienst: Steueranwärter, Regel beim Bund)

Die Aufgabenbereiche erstrecken sich von der Sachbearbeiterebene bis zur Leitung von Sachgebieten im Bund sowie in den Ländern und Gemeinden.

Siehe auch


Beamtenrecht

 

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