Durch den EG-Vertrag werden in den Europäischen Gemeinschaften insgesamt fünf verschiedene Verfahrensarten festgelegt, die vor dem Europäischen Gerichtshof behandelt werden können.
In Artikel 226 EG ist das Vertragsverletzungsverfahren geregelt. Mitgliedstaaten und die Kommission können Verstöße eines Mitgliedstaates gegen das EG-Recht geltend machen. Klageberechtigt sind entweder die Europäische Kommission oder ein Mitgliedstaat.
Mit der Nichtigkeitsklage nach Artikel 230 EG können die Gemeinschaftsorgane überwacht werden. Mitgliedstaaten, Organe der EG und natürliche und juristische Personen können durch Klage feststellen lassen, dass ein Rechtsakt rechtswidrig ist. Individualpersonen müssen unmittelbar, individuell und gegenwärtig betroffen sein, um Klagebefugnis zu erlangen.
Durch eine Untätigkeitsklage (Art. 232 EG) kann festgestellt werden, dass es Rat, Kommission oder Parlament unterlassen haben, einen bestimmten Rechtsakt zu erlassen. Klageberechtigt sind die Mitgliedstaaten, die Organe der EG und unter bestimmten Voraussetzungen auch Individualpersonen.
Die Amtshaftungsklage (Art. 235 EG) dient der Kompensation für erlittene Schäden durch Amtspflichtverletzungen von Gemeinschaftsorganen. Sie ist nur im Bereich der deliktischen Haftung der Gemeinschaft zulässig.
Durch ein Vorabentscheidungsverfahren (Art. 234 EG) kann die Wahrung der einheitlichen Anwendung und Geltung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden. Nationale Gerichte können dabei Vorfragen über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder die Gültigkeit des sekundären Gemeinschaftsrechts dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Entscheidet das nationale Gericht in letzter Instanz, so ist es zur Vorlage verpflichtet.
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"Rechtsschutz (EG)".
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