Die Justiz (auch Juristik genannt) ist das staatliche Rechts
Die Rechtsprechung ist den Richtern anvertraut. Im weiteren Sinne gehören außer den Gerichten zur Justiz auch die Staatsanwaltschaften als Anklage
Die Gerichte werden zusammenfassend auch als Gerichtsbarkeit bezeichnet. Die Gerichte entscheiden Streitfälle oder überprüfen Entscheidungen öffentlicher Stellen (Behörden) nach dem Maßstab der geltenden Gesetze. Die Gerichte sind nach Rechtsgebieten aufgeteilt in verschiedene Gerichtszweige. In jedem Gerichtszweig besteht eine Hierarchie der Gerichte sowie ein konkreter örtlicher Zuständigkeitsbereich: Für einen Streitfall ist damit in der Regel immer nur ein bestimmtes Gericht zuständig. Die Entscheidungen dieses Gerichtes können dann meist zur Überprüfung vor ein weiteres Gericht gebracht werden, die nächste Instanz. Möglicherweise kann diese Entscheidung wiederum vor einem weiteren Gericht angefochten werden. Die Gerichte, die derart der Reihe nach mit einem Fall befasst werden können, werden zusammen als Instanzenzug bezeichnet.
Siehe auch: Urteil, Prozess, Rechtliches Gehör, Staatsanwalt, Rechtsanwalt, Rechtspfleger
Die deutschen Gerichte lassen sich in die Gerichtszweige der Fachgerichtsbarkeit auf der einen Seite und die Verfassungsgerichtsbarkeit auf der anderen Seite unterteilen.
Die längste Tradition hat die ordentliche Gerichtsbarkeit, das sind die Amts-, Land- und Oberlandesgerichte sowie der Bundesgerichtshof. Diese Gerichte befassen sich mit Angelegenheiten des Strafrechts und des bürgerlichen oder Zivilrechts. Sie tragen zum Teil in einzelnen Bundesländern abweichende traditionelle Bezeichnungen. So heißt etwa das Berliner Oberlandesgericht Kammergericht.
Daneben bestehen folgende weitere Gerichtszweige:
Siehe auch: Zivilprozess, Strafprozess, Strafverteidiger, Verwaltungsprozess
Neben der Fachgerichtsbarkeit stehen die Verfassungsgerichte. Diese entscheiden Streitfälle am Maßstab der jeweiligen Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in Karlsruhe überprüft auf Grund von Verfassungsbeschwerden staatliches Handeln, einschließlich der Entscheidungen anderer Gerichte aus allen Bereichen, auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung des Bundes, dem Grundgesetz. Es überprüft auf Grund von Normenkontrollanträgen die Vereinbarkeit von Rechtsnormen (Gesetze, Rechtsverordnungen) mit der Verfassung. Das Bundesverfassungsgericht prüft dabei nicht, ob staatliches Handeln, gerichtliche Entscheidungen oder landesrechtliche Normen dem Verfassungsrecht eines Bundeslandes entsprechen. Dies entscheiden die Landesverfassungsgerichte (auch Verfassungsgerichtshof oder Staatsgerichtshof). Schleswig-Holstein besitzt als einziges Land kein eigenes Verfassungsgericht.
Bereits wenige Jahre nach der Niederlage Hitlerdeutschlands war der größte Teil des Justizpersonals aus der NS-Zeit wieder im Amt. Zum Beispiel waren 1949 in Bayern 752 von 952 Richtern und Staatsanwälten auch bereits bis 1945 im Amt - das entspricht ca. 80%.
Sudska vlast | Judiciary | Poder Judicial | Õiglus | Pouvoir judiciaire | 司法