Ein Rechtskreis ist eine Gruppe von verwandten Rechtsordnungen, die auf eine gemeinsame Rechtskultur aufbauen bzw. einen gemeinsamen Rechtsstil haben ("Rechtsfamilie"). Stilprägende Elemente lassen sich vor allem auf geschichtliche soziale und politische Ereignissen sowie ideengeschichtliche Einflüsse zurückführen.
Die Zusammenfassung in Gruppen wird in der Rechtsvergleichung herangezogen, um Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuarbeiten.
Da die Rechtsvergleichung bisher fast ausschließlich auf dem Gebiet des Privatrechts stattfand sind auch die gängigen Einteilungen der Rechtskreise am Privatrecht entwickelt und gelten nur für dieses.
Die Rechtsvergleichung im Öffentlichen Recht überschneidet sich teilweise mit der Vergleichenden Politikwissenschaft und der Vergleichenden Verwaltungswissenschaft. Genus proximum und differentia specifica können bei staatsrechtlichen Rechtsvergleichungen etwa anhand der Fragen, wer innerhalb eines Staates Träger der Staatsgewalt ist, ob eine Gewaltenteilung stattfindet, ob eine Trennung von Kirche und Staat besteht, ob der Staat unitaristisch oder föderalistisch aufgebaut ist, ob ein Parlament aus einer oder zwei Kammern besteht oder ob das Regierungssystem präsidentiell, semipräsidentiell oder parlamentarisch ausgestaltet ist herausgebildet werden.
Im kontinentalen Rechtskreis ist das Verfahren im Gegensatz zum Common Law auf den Richter zugeschnitten, der es nicht nur leitet, sondern weithin beherrscht. Vereinfacht kann man es als inquisitorisch bezeichnen. Im Bereich des materiellen Rechts ist das parlamentarische Gesetze die wichtigste Rechtsquelle. Richterrecht wird im Gegensatz zum Common Law häufig nicht als solche anerkannt. Früher meinte man sogar, alle Entscheidungen aus dem Gesetz ablesen zu können. Obwohl theoretisch überwunden, prägt diese Tradition immer noch die juristische Argumentationsweise.
Er lässt sich in weitere Rechtskreise untergliedern.
Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Frankreichs.
Die im 11. und 12. Jh. wiederaufblühende römische Rechtswissenschaft erhielt auch in Frankreich Einzug, ohne dass jedoch das fränkische Gewohnheitsrecht verdrängt worden wäre: Im Süden Frankreichs blieb es beim bisherigen Einfluss des römischen Rechts, während es im Norden nur partiell dort rezipiert wurde, wo das Gewohnheitsrecht keine oder nicht befriedigende Lösungen bot.
Mitte des 15. Jh. erließ Karl VII. die Order, das bis dahin vor allem auf mündlicher Überlieferung basierende Gewohnheitsrecht des französischen Nordens aufzuzeichnen. Auch dies trug dazu bei, dass das Gewohnheitsrecht gegenüber dem römischen Recht eine starke Stellung behielt. Daneben führte es zu einer Annäherung von droit écrit und droit coutumier und leitete die Herausbildung des gemeinfranzösischen Gewohnheitsrechts (droit coutumier commun) ein.
Ebenfalls zur Angleichung trug die Rechtsprechung des Gerichtshofs von Paris bei. Das Pariser Coutume wurde bald überall dort angewandt, wo die übrigen Regionalrechte Lücken aufwiesen.
Diese Grundlagen zusammen mit dem Geist der Französischen Revolution führten schließlich in Gestalt des Code civil zur einheitlichen Gesetzgebung auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Auf den einfachsprachlichen Stil des Code civil hat Napoléon selbst einen nicht unerheblichen Einfluss genommen.
Repräsentative Rechtsordnung dieses Rechtskreises ist die Deutschlands.
Zur Verbreitung des römischen Rechts trug vor allem die Ausbildung der Juristen bei. Diese hatten ihre Kenntnisse zunächst an den Universitäten Oberitaliens (z. B. der Universität Bologna) erworben; später begannen auch die deutschen Universitäten, römisches Recht zu lehren.
Mit dem Zeitalter der Aufklärung ging auch der Wunsch nach einer Gesamtkodifikation auf der Grundlage von Systematik und Rationalität einher. Philosophen wie Pufendorf oder Thomasius entwickelten ein abstraktes und logisches System, das aber – wiederum anders als etwa in Frankreich oder den nordischen Ländern – oft die Verbindung zu den eigentlich zu lösenden sozialen Problemen verlor. Anders aber als in Frankreich wurde der Wunsch nach einer umfassenden Kodifikation auch nicht von unten erkämpft, sondern – ganz im Sinne des in Deutschland vorherrschenden aufgeklärten Absolutismus – von oben vorgegeben. Berühmtestes Beispiel für eine solche Kodifikation ist das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten.
Die nun folgende Epoche der Romantik brachte auch die Historische Rechtsschule hervor, die sich vom Vernunftrecht abwandte und sich auf das geschichtlich gereifte Recht besann. Einer der Begründer der historischen Rechtsschule, Savigny, wandte sich insbesondere dem römischen Recht zu, und zwar nicht in der Form des usus modernus pandectarum, sondern in dessen ursprünglichster auffindbaren Form des antiken römischen Rechts, wie es aus den Aufzeichnungen Justinian I. hervorging. Er gehörte mithin zum romanistischen Zweig der historischen Rechtsschule. Anders jedoch als die römischen Quellen ging Savigny von der Privatautonomie als Grundlage der Rechtsgeschäfte aus.
Savigny sprach sich ganz im Geiste der Romantik gegen eine Kodifikation des bürgerlichen Rechts aus, da das Recht nicht durch einen Gesetzgeber vorzugeben sei, sondern sich durch die Manifestation des Volksgeistes organische entwickle, während die Vertreter des germanistischen Zweigs der historischen Rechtsschule eine Kodifikation befürworteten.
Unter Savignys Nachfolgern Puchta und Windscheid ging aus dem romanistischen Zweig die Pandektenwissenschaft hervor, die auch als Begriffsjurisprudenz gesehen wird. Jhering wandte sich schließlich von der Begriffsjurisprudenz ab hin zu einer an den realen sozialen Anforderungen orientierten Betrachtung des Rechts.
Die allgemein einsetzende Rechtsvereinheitlichung mündete schließlich in der Erstellung des Bürgerlichen Gesetzbuches. Dieses hatte erst durch die Entwurfsnachbesserung durch die 2. Kommission, der auch Anton Menger angehörte, den "Tropfen sozialen Öls" bekommen, den die soziale Frage der damaligen Zeit erforderte. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft.
Repräsentative Rechtsordnungen dieses Rechtskreises sind die von Schweden und Dänemark.
Großen Einfluss hatten die Gesetzgebungen der damals vorherrschenden Mächte Schweden (Sveriges rikes lag von 1734) und Dänemark (Danske Lov des Königs Christian V. von 1683; im norwegischen Reichsteil unter dem Titel Kristian den femtes norske lov inkraftgetreten), die jeweils in ihren Geltungsbereichen das Prozess-, Straf- und Privtrecht vereinheitlichten. Beide Gesetzbücher waren in einem einfachen und verständlichen Sprachstil gehalten.
Der in Skandinavien erst im 17. Jh. erfolgende Einfluss des römischen Rechts war aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bereits gefestigten Rechtssysteme geringer als im übrigen Kontinentaleuropa, aber dennoch größer als auf das common law. Es wurden vor allem auf den Gebieten rezipiert, in denen das geltende Recht keine oder nicht ausreichende Regelungen kannte; zu theoretischen Verallgemeinerungen kam es aber auch hier nicht.
Das ausgeprägte historische und kulturelle Zusammenghörigkeitsgefühl führte ab Ende des 19. Jh. zu einer engen, meist informellen Zusammenarbeit der nordischen Länder bei der Gesetzgebung. Der Nordische Rat hat insofern kaum Bedeutung. Im Folgenden traten viele einheitliche Gesetze in den nordischen Ländern in Kraft.
Prägnantester Unterschied zum kontinentaleuropäischen Rechtskreis des civil law sind die Wurzeln der Rechtswissenschaft: Während in Kontinentaleuropa scholastisches Denken vorherrscht, ist es im common law das forensische Vorgehen am konkreten Fall. Dieser Umstand wirkt sich unter anderem darin aus, dass im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vom Anwalt anhand von Normen ermittelt wird, wie ein Rechtstreit entschieden werden wird, während es im common law um die Vorausberechnung geht, wie der Richter den konkreten Fall mittels Präjudizien entscheiden wird.
Prägend war insbesondere das neugeschaffene Verwaltungssystem in Form des Lehnswesens, dessen oberster Lehnsherr der König war. König Wilhelm I. zog nach seiner Eroberung Englands den Grundbesitz seiner Gegner ein und verteilte ihn an seine Gefolgsleute, wobei er – wie auch später seine Nachfolger – zum Erhalt seiner Zentralgewalt darauf achtete, dass die Territorien nicht zu groß und damit die Territorialherrscher nicht zu mächtig wurden.
Mit dem Lehnswesen verbunden war das Steuerwesen (siehe auch Domesday Book). Um diese Einnahmequelle zu sichern übernahm die königliche Verwaltung bald auch Funktionen der Rechtspflege, und es bildete sich ein Justizsystem mit dem Court of Exchequer, dem Court of Common Pleas und dem Court of King's Bench heraus. Daneben wurden seit dem 12. Jh. verstärkt reisende Richter (iusticiarii itinerantes) vom König in die Provinzen entsandt, um dort Recht zu sprechen. So kam es auch zur Zentralisierung der Justiz und damit zur fortschreitenden Rechtsvereinheitlichung, wodurch die alten Rechtsgewohnheiten weiter zurückgedrängt wurden.
Gerichtsverfahren konnten im Mittelalter nur mit Anweisungen des Königs, sogenannten writs, eingeleitet werden. Es bildeten sich eine vielzahl standardisierter writs heraus, die den actiones des römischen Rechts sehr ähnlich waren. Ob man ein Verfahren gewann oder verlor hing damit größtenteils von der Wahl des richtigen writ ab. Dies führte zu einem sehr verfahrensrechtslastigen Denken der Rechtspraktiker. Insgesamt waren die Verfahren zu formalistisch und zu schwerfällig. Aufgrund der Vernachlässigung des materiellen Aspekts kam es zu als ungerecht empfundenen Ergebnissen. Im 14. Jh. ergingen daher Gesuche vieler unterlegener Parteien an den König, ein als ungerecht empfundenes Ergebnis durch königlichen Befehl nach den Geboten der Moral zu korrigieren. Mit der Zeit übernahm diese Aufgabe direkt der Chancellor, der höchste Verwaltungsbeamter, welcher zur Klärung Verfahren durchführte, die nicht an die formalen Beweisregeln gebunden waren. Neben dem common law im engeren Sinne entwickelte sich so ein neuer Bestandteil des common law im weiteren Sinne, der unter dem Begriff Equity zusammengafasst wird. Gegen Ende des 16. Jh. verfestigte sich die Equity-Rechtsprechung weiter und ein Court of Chancery wurde eingerichtet. Im 18. Jh. schließlich bildete die Equity-Rechtsprechung endgültig einen dem common law im engeren Sinne ebenbürtigen und wie dieses am case law orientierten Bestandteil. Das Verhältnis von Equity zum common law i. e. S. war bereits im 17. Jh. geklärt worden, als sich Chief Justice Coke beschwerte, dass sich der Chancellor mit seiner Equity-Rechtsprechung nicht einfach zum Richter über die common law courts machen könne. Konig James I. entschied diesen Streit zugunsten des Chancellors, so dass von da an feststand, dass in Kollisionsfällen die Equity-Rechtsprechung Vorrang genießt.
Seinem Charakter verdankt das common law auch seine Resistenz gegenüber direkten Eingriffen durch den König, was sich in England insofern als positiv erwies, als es im 16. und 17. Jh. vor den absolutistischen Tudors und Stuarts schützte. Seit dieser Zeit ist mit dem common law auch der Gedanke der Gewährleistung der Freiheit verbunden; eine Funktion, die in Kontinentaleuropa der Verfassung zukommt. Im Vereinigten Königreich gibt es bis heute keine geschriebene Verfassung.
Mit dem 1875 inkraftgetretenen Judicature Act von 1873 wurden schließlich die Gerichtsverfassung und das Prozessrecht reformiert. Unter anderem wurde die bis dahin bei verschiedenen Gerichten liegende Zuständigkeit für common law und equity zusammengeführt. Von nun an hatte ein Gericht beides zu beachten, auch wenn innerhalb der Gerichte weiterhin verschiedene divisions zuständig waren. Daneben wurde auch das veraltete writ-System abgeschafft; alle Prozesse vor dem neu eingerichteten High Court of Justice wurden nun durch das writ of summons eingeleitet.
Das Statute Law hat insgesamt eine geringe Bedeutung; lediglich auf den Gebieten des vom römischen Recht beeinflussten Handels- und Seerecht sowie im Sozialrecht kam es zu umfassenden Kodifikationen, die sich jedoch teilweise darauf beschränken, durch case law herausgebildetes common law geordnet zusammenzufassen und ansonsten vor allem aus punktuellen Gesetzen bestehen, die ihrerseits auf bereits vorhandenem common law aufbauen.
Siehe auch die ausführliche Entwicklungsgeschichte des englischen common law sowie die Verfassungsgeschichte des Vereinigten Königreichs
Siehe: Schari'a
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