Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand aus mindestens einer Willenserklärung, die entweder allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführt, weil sie gewollt ist. Neben dem Element der Willenserklärung(en) kann ein Rechtsgeschäft also auch noch andere Tatbestandsmerkmale enthalten. So beinhaltet das Rechtsgeschäft der Übereignung einerseits eine Einigung (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) andererseits die Übergabe (Übertragung des Besitzes = Realakt). Unter gewissen Umständen besteht das Rechtsgeschäft jedoch nur aus einer Willenserklärung und ist dann inhaltlich identisch mit dieser. Im Bürgerlichen Gesetzbuch werden daher die Begriffe der Willenserklärung und des Rechtsgeschäftes häufig als synonym verwendet.
Ein Rechtsgeschäft kann einseitig (z. B. Kündigung) oder mehrseitig (z. B. Vertrag) sein.
Das Rechtsgeschäft ist zu unterscheiden von der "Rechtshandlung". Bei der Rechtshandlung tritt die Rechtsfolge unabhängig vom Willen desjenigen ein, der handelt - sie ergibt sich vielmehr aus der Rechtsordnung. Rechtshandlungen sind: 1. die unerlaubte Handlung, 2. die geschäftsähnliche Handlung und 3. der Realakt.
Handlungen, die im Prozess vorgenommen werden (Prozesshandlungen), sind ebenfalls keine Rechtsgeschäfte.
Im deutschen Rechtskreis werden Rechtsgeschäfte in Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte eingeteilt (Trennungsprinzip). Verpflichtungsgeschäfte schaffen die Verpflichtung zu einem Tuns, Duldens oder Unterlassens (z. B. Kaufvertrag). Verfügungsgeschäfte beinhalten eine unmittelbare Einwirkung auf ein Recht, durch Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Änderung seines Inhalts (z. B. Übergabe der gekauften Sache).
Das Verhältnis von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft zueinander kann, je nach Rechtsordnung, differieren. So gilt im deutschen Recht das Abstraktionsprinzip, im österreichischen Recht das Kausalprinzip.
Bezüglich der Einteilung der Rechtsgeschäfte ist anzumerken, dass die Begriffe kausales Rechtsgeschäft und Verfügungsgeschäft bzw. abstraktes Rechtsgeschäft und Verpflichtungsgeschäft nicht deckungsgleich sind. Zwar sind die meisten Kausalgeschäfte Verpflichtungsgeschäfte, jedoch – wenngleich auch viele – nicht alle abstrakten Geschäfte auch Verfügungsgeschäfte.
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Das kausale Rechtsgeschäft gibt den Rechtsgrund für das abstrakte Rechtsgeschäft vor. Der vom kausalen Rechtsgeschäft getragene Rechtsgrund stellt den rechtlich anvisierten Erfolg des Geschäftes dar. Bei mehrseitigen Rechtsgeschäften ist eine Einigung über den Rechtsgrund erforderlich.
Das abstrakte Rechtsgeschäft bezeichnet das Rechtsgeschäft, das losgelöst vom Rechtsgrund vorgenommen wird. In Deutschland wird im Zivilrecht die Lehre vom Abstraktionsprinzip vertreten: Das Zuwendungsgeschäft kann daher wirksam sein, ohne dass ein Rechtsgrund (kausales Rechtsgeschäft) vorliegt. Jede Verfügung, z. B. die Übereignung oder die Abtretung, ist ein abstraktes Rechtsgeschäft. Aber auch Verpflichtungsgeschäfte, wie z. B. das Schuldanerkenntnis oder das Schuldversprechen, gehören zu den abstrakten Rechtsgeschäften.
Benutzer Friedrich.Kromberg Kausalprinzip v1.png
Im österreichischen Recht gilt ebenso wie im deutschen Recht das Prinzip der gedanklichen Trennung von Verpflichtungs- (Titel) und Verfügungsgeschäft (Modus), wenngleich es hier nicht expressis verbis als "Trennungsprinzip" bezeichnet wird. Für das Verhältnis von Titel und Modus gilt das Prinzip der kausalen Tradition (Kausalprinzip). Das österreichisches Recht also trennt zwar Verpflichtungsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (z.B. Übergabe) ebenso strikt, erlaubt aber weder ein abstraktes Verpflichtungs- noch ein abstraktes Verfügungsgeschäft. Vielmehr müssen beide jeweils kausal sein.
Das Verpflichtungsgeschäft muss in dem Sinne kausal sein, dass es einen Grund hat, der es wirtschaftlich macht. Bei einem Kaufvertrag ist das z. B. das Interesse der einen Seite eine Sache und der anderen Seite Geld zu erhalten.
Weiters muss das Verfügungsgeschäft in dem Sinne kausal sein, dass es nur dann wirksam ist, wenn ein gültiges Verpflichtungsgeschäft, ein Titel, besteht (Prinzip der kausalen Tradition).
Es ergibt sich also folgendes Schema: Wirtschaftflicher Zweck → Kausalbindung → Verpflichtungsgeschäft → Kausalbindung → Verfügungsgeschäft
Benutzer Friedrich.Kromberg Rechtsgeschäft Einteilung Ein- oder Mehrseitigkeit v1.png
Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist lediglich eine Willenserklärung nötig. Dabei ist ohne Bedeutung, an wieviele Personen das einseitige Rechtsgeschäft geknüpft wird. Sind zwei Personen zugleich Mieter einer Wohnung, können sie nur gemeinsam kündigen. Dieses einseitige Rechtsgeschäft wird auch Gesamtakt genannt.
Bei streng einseitigen Rechtsgeschäften ist die Willenserklärung nicht an eine andere Person gerichtet und zugleich nicht empfangsbedürftig. Beispiel hierfür ist das Testament. Die Auslobung, ist ebenfalls nicht empfangsbedürftig, da gemäß § 657 BGB demjenigen die Belohnung zu entrichten ist, der die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nichts von der Auslobung wußte und folglich nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat. Die Rechtsfolge tritt also selbst dann ein, wenn die Auslobung dem Handelnen nicht zugegangen ist.
Empfangsbedürftig sind dagegen die Kündigung oder die Anfechtung.
Beim mehrseitigen Rechtsgeschäft bestehen mehrere übereinstimmende Willenserklärungen, die wechselseitig durch mindestens zwei Personen erklärt wurden. Bedingt dabei eine Willenserklärung die jeweils andere, so spricht man von einem synallagmatischen Rechtsgeschäft. z. B. Vertrag, Schenkung (wobei eine Schenkung doch vor allem einseitig ist, da der Schenkende in der Regel keine Verpflichtungen mehr hat nach der Schenkung)
Bei den personenrechtlichen Rechtsgeschäften handelt es sich um Rechtsgeschäfte, die konkret auf die Person oder deren Stand bezogen sind. Die personenrechtlichen Rechtsgeschäfte können in der Regel nur persönlich vorgenommen werden. Sie sind bedingungsfeindlich und bedürfen regelmäßig einer bestimmten Form (z. B. die Eheschließung gemäß § 1310 BGB).
Das fehlerhafte Rechtsgeschäft ist das Rechtsgeschäft, das mangelbehaftet ist. Nicht jedes fehlerhafte Rechtsgeschäft ist nichtig. Weitere Stufen sind die relative Unwirksamkeit, die schwebende Unwirksamkeit und die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes.
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