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Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.

Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Ausnahme hierzu ist das Erbrecht: Wer zur Zeit des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist, gilt als vor dem Erbfall geboren (§ 1923 Abs. 2 BGB). Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind. Weitere Ausnahme: Postmortales Persönlichkeitsrecht.

Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister. Die Rechtsfähigkeit einer juristischen Person endet mit ihrer Liquidation.

Rechtsfähig sind

Teilrechtsfähig sind

  • die offene Handelsgesellschaft (oHG)
  • die Kommanditgesellschaft (KG)
  • die Partnerschaftsgesellschaft (PartG)
  • nach herrschender Meinung auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft)
    • soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet (so genannte Außengesellschaft)
      • Eine solche liegt vor, wenn mehrere Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform, für die Kooperation zu vereinbaren. Also beispielsweise bei
        • Sozietäten von Ärzten, Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern
        • Kooperationen mehrerer Unternehmen anlässlich eines gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaften (ARGE).
  • die Wohnungseigentümergemeinschaft (BGH, Beschl. v. 2. Juni 2005 - V ZB 32/05)
  • nach Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der außen-GbR nach vielfacher Ansicht erst recht der nicht-eingetragene Verein

Nicht rechtsfähig ist

Siehe auch


Allgemeine Zivilrechtslehre

 

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