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Die Rechtsfolge ist gesetzestechnisch Bestandteil einer Norm und gibt an, was gilt, wenn der Tatbestand der Norm erfüllt ist, d.h. wenn ein Sachverhalt die Tatbestandsmerkmale ausfüllt.

Manche Gesetzesregelungen sind unbeabsichtigt lückenhaft. Entsteht dann im konkreten Fall das Bedürfnis nach einer Regelung, lassen sich Rechtsfolgen aus ähnlichen Regelungen im Wege der Analogie auf den ungeregelten Fall übertragen. Von Konkurrenz spricht man im umgekehrten Fall, wenn mehrere Gesetze einen Sachverhalt unterschiedlich regeln.

Im Strafrecht sind Analogien zulasten des Straftäters verboten.

Manche Normen eröffnen auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen. In diesen Fällen können mehrere Entscheidungen des Rechtsanwenders rechtmäßig sein.

Häufig drohen Strafnormen abstrakt als Rechtsfolge einen Strafrahmen an. Innerhalb dieses Strafrahmens bestimmt der Strafrichter dann konkret die individuelle Strafzumessung.

Juristische Methodenlehre

 

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