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Als eigenständige Organisation mit Rechtspersönlichkeit haben die europäischen Gemeinschaften auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse.

Für diese Rechtsetzung sind drei Verfahren möglich: Das Verfahren der Mitentscheidung nach Artikel 251 (EG-Vertrag), das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 252 und das Verfahren der Anhörung nach Artikel 308.

Die meisten beschlossenen Rechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Verfahren der Zusammenarbeit


Das Verfahren der Zusammenarbeit gab dem Europäischen Parlament bei seiner Einführung durch die Einheitliche Europäische Akte das erste Mal die Möglichkeit, am Gesetzgebungsprozess mitzuwirken. Heute wird es nur noch in bestimmten Bereichen der Wirtschafts- und Währungsunion angewendet.

Mitentscheidungsverfahren


Beim Mitentscheidungsverfahren hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern. Die ebenfalls existierende deutsche Bezeichnung Kodezisionsverfahren ist ein Anglizismus (von engl. co-decision). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines Vermittlungsausschusses vorgesehen.

Anhörungsverfahren


Das Anhörungsverfahren ist an verschiedenen Stellen im EG-Vertrag vorgesehen, z.B. in Art. 308 EGV, der dem Rat das Recht einräumt, in unvorhergesehenen Fällen gesetzgebend tätig zu werden. In diesem Verfahren wird das Parlament nur angehört, dessen Stellungnahme hat jedoch keine bindende Wirkung. Das Anhörungsverfahren kommt zumeist in Fällen zur Anwendung, in denen der Rat den Vorschlägen der Kommission einstimmig zustimmen muss.

Weitere Entscheidungsverfahren


  • Einfaches Verfahren: Der Ministerrat entscheidet ohne Beteiligung des Parlaments, unterrichtet dies jedoch informell (bspw. bei der Bestimmung des gemeinsamen Zolltarifs).
  • Zustimmungsverfahren: Der Rat muss das Parlament um Zustimmung bitten, dessen Entscheidung ist verbindlich (bspw. bei der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten).

Kritikpunkte


Kritiker bemängeln, dass die Arbeitsweise insbesondere bei den Verfahren der Zusammenarbeit und der Anhörung nicht transparent genug sei (Komitologie). Insgesamt wird die Mitwirkungsmöglichkeit der nationalen Parlamente oft als zu begrenzt kritisiert (Demokratiedefizit) - um dem entgegenzuwirken, ist im noch nicht ratifizierten Vertrag über eine Verfassung für Europa ein sogenanntes "Frühwarnsystem" vorgesehen, in dem die nationalen Parlamente über alle Gesetzesvorhaben der Kommission unterrichtet wird und diese die Möglichkeit haben, die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu überprüfen und ggf. zu intervenieren. Darüber hinaus arbeiten die Parlamente der Mitgliedsstaaten in der Konferenz der Europaauschüsse (COSAC - Conference of Community and European Affairs Committees of Parliaments of the European Union) zusammen.

Siehe auch


Weblinks


Europarecht

 

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