Als eigenständige Organisation mit Rechtspersönlichkeit haben die europäischen Gemeinschaften auch eigene Rechtsetzungsbefugnisse.
Für diese Rechtsetzung sind drei Verfahren möglich: Das Verfahren der Mitentscheidung nach Artikel 251 (EG-Vertrag), das Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 252 und das Verfahren der Anhörung nach Artikel 308.
Die meisten beschlossenen Rechtsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Verfahren der Zusammenarbeit
Das
Verfahren der Zusammenarbeit gab dem
Europäischen Parlament bei seiner Einführung durch die
Einheitliche Europäische Akte das erste Mal die Möglichkeit, am Gesetzgebungsprozess
mitzuwirken. Heute wird es nur noch in bestimmten Bereichen der
Wirtschafts- und Währungsunion angewendet.
Mitentscheidungsverfahren
Beim
Mitentscheidungsverfahren hat das Parlament ein vollwertiges Mitbestimmungsrecht und kann einen Rechtsakt auch verhindern. Die ebenfalls existierende deutsche Bezeichnung
Kodezisionsverfahren ist ein Anglizismus (von
engl. co-decision). Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Rat und Parlament ist die Einberufung eines
Vermittlungsausschusses vorgesehen.
Anhörungsverfahren
Das
Anhörungsverfahren ist an verschiedenen Stellen im EG-Vertrag vorgesehen, z.B. in Art. 308 EGV, der dem Rat das Recht einräumt, in unvorhergesehenen Fällen gesetzgebend tätig zu werden. In diesem Verfahren wird das Parlament nur angehört, dessen Stellungnahme hat jedoch keine bindende Wirkung. Das Anhörungsverfahren kommt zumeist in Fällen zur Anwendung, in denen der Rat den Vorschlägen der Kommission einstimmig zustimmen muss.
Weitere Entscheidungsverfahren
- Einfaches Verfahren: Der Ministerrat entscheidet ohne Beteiligung des Parlaments, unterrichtet dies jedoch informell (bspw. bei der Bestimmung des gemeinsamen Zolltarifs).
- Zustimmungsverfahren: Der Rat muss das Parlament um Zustimmung bitten, dessen Entscheidung ist verbindlich (bspw. bei der Aufnahme neuer Mitgliedsstaaten).
Kritikpunkte
Kritiker bemängeln, dass die Arbeitsweise insbesondere bei den Verfahren der Zusammenarbeit und der Anhörung nicht transparent genug sei (
Komitologie). Insgesamt wird die Mitwirkungsmöglichkeit der nationalen Parlamente oft als zu begrenzt kritisiert (
Demokratiedefizit) - um dem entgegenzuwirken, ist im noch nicht ratifizierten
Vertrag über eine Verfassung für Europa ein sogenanntes "Frühwarnsystem" vorgesehen, in dem die nationalen Parlamente über alle Gesetzesvorhaben der Kommission unterrichtet wird und diese die Möglichkeit haben, die Einhaltung des
Subsidiaritätsprinzips zu überprüfen und ggf. zu intervenieren. Darüber hinaus arbeiten die Parlamente der Mitgliedsstaaten in der
Konferenz der Europaauschüsse (COSAC -
Conference of Community and European Affairs Committees of Parliaments of the European Union) zusammen.
Siehe auch
Weblinks
Europarecht