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Die Rechtsbeschwerde ist ein Rechtsmittel, das je nach Rechtsweg unterschiedlichen Voraussetzungen unterworfen wird. Angriffsziel der Rechtsbeschwerde ist stets eine Entscheidung (mit Ausnahme des Ordnungswidrigkeitenrechts kein Urteil!) eines Gerichts.

Grundsätzlich ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft in den Rechtswegen der ordentlichen Gerichtsbarkeit.

Ordnungswidrigkeitenrecht


Im Bereich der Strafgerichte ist die Rechtsbeschwerde lediglich in gerichtlichen Verfahren wegen Ordnungswidrigkeiten zulässig. Sie ist das einzige Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen in Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbuße muss den Betrag von 250 Euro übersteigen oder nach § 79 Abs. 1 OWiG im übrigen eine Nebenfolge o.ä. angeordnet wurde. Daneben kann die Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeiterecht zugelassen werden, wenn die Fortbildung des Rechts dadurch gewährleistet wird oder das rechtliche Gehör verletzt wurde.
Die Rechtsbeschwerde gegen die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichtes führen vor die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte.

Strafvollzugsrecht


Im Strafvollzug ist die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidungen der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht im Bereich der jeweiligen Justizvollzugsanstalt nur dann zulässig, wenn das Ziel der Rechtsfortbildung oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung wiederhergestellt werden soll. Die Rechtsbeschwerde führt nach § 116 StVollzG zum Oberlandesgericht.

Zivilprozessrecht


Im Zivilprozessrecht ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn sie explizit gesetzlich vorgesehen ist. Sie kann sich aber auch gegen Entscheidungen des zuständigen Beschwerdegerichtes wenden. Zuständige Instanz der Rechtsbeschwerde in Zivilsachen ist stets der Bundesgerichtshof.

Prozessrecht

 

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