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Allgemeines


Die Rechtsberatung wird in Deutschland durch das Rechtsberatungsgesetz (RBerG) (bis 1958 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung genannt) sowie in fünf Verordnungen zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes geregelt. Danach dürfen neben Rechtsanwälten nur solche Personen fremde Rechtsangelegenheiten - einschließlich des Einziehens von Forderungen (Inkasso) - geschäftsmäßig besorgen, denen eine entsprechende behördliche Erlaubnis erteilt ist. Andere Personen dürfen beispielsweise die Bezeichnung Rechtsbeistand nicht führen oder legal ein Inkassounternehmen betreiben.

Hintergrund


Das am 13. Dezember 1935 beschlossene Gesetz (RGBl. I S. 1478) ist im Zusammenhang mit den Nürnberger Gesetzen zu sehen. Als Folge des dort verabschiedeten Reichsbürgergesetzes wurden alle jüdischen Richter und Staatsanwälte zum 31. Dezember 1935 zwangsweise in den Ruhestand versetzt. Diese aus dem Justizdienst entlassenenen Juden verfügten unzweifelhaft über die erforderliche volljuristische Ausbildung, um rechtsberatend tätig zu werden. Um sie daran zu hindern, wurde die Rechtsberatungstätigkeit genehmigungspflichtig. Zudem wurde der § 5 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes (vom 13. Dezember 1935, RGBl. I S. 1481) eingefügt: "Juden wird die Erlaubnis nicht erteilt." - Diese Ausführungsbestimmungen wurden 1945 aufgehoben.

Weiterführung nach WK-2


Nach dem Zweiten Weltkrieg verstand man die gesetzliche Grundintention dahin, dass das rechtssuchende Publikum davor geschützt werden sollte, unqualifizierten Rechtsrat zu erhalten.

Kritik am RBerG


Das Gesetz erfährt zunehmende Kritik als ein dem Schutz der ökonomischen Interessen der Rechtsanwaltschaft dienendes Regulierungsinstrument und als Bevormundung des Bürgers, durch das auch altruistische Tätigkeiten unangemessen stark eingeschränkt würden. Insbesondere die fehlende Definition einer Rechtsberatung im Sinne des Gesetzes erschwert die Abgrenzung erlaubter von unerlaubter Beratung durch Nicht-Anwälte. Hierzu gehören beispielsweise Beratungen über Fördermittel, welche nach derzeitiger Auslegung ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten bleiben soll.

Jedoch ermöglichte eine öffentliche Stellungnahme der Bundesregierung zum Thema Insolvenzberater Unternehmensberatern in diesem Bereich schon jetzt tätig zu sein.

Am 29. Juli 2004 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Strafvorschriften des RBerG im Lichte seiner Schutzzwecke auszulegen sind. Im konkreten Verfahren wurde die Verurteilung eines pensionierten Richters aufgehoben. Dieser hatte sich wegen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten selbst angezeigt und angekündigt, das auch weiterhin zu tun, ohne eine entsprechende Zulassung zu besitzen. Die Ratsuchenden seien in diesem Sonderfall aufgrund der erheblichen Berufserfahrung des ehemaligen Richters nicht gefährdet. Seine Verurteilung zu einer Geldstrafe sei deshalb unverhältnismäßig und verletze ihn in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). (BVerfG 1 BvR 737/00)

Reformbestrebungen


Die Bundesregierung hat im Frühjahr 2004 in einem Vortrag des Parlamentarischen Staatssekretärs im Bundesministerium der Justiz Alfred Hartenbach angekündigt, eine grundlegende Reform des Gesetzes vorschlagen zu wollen. Ein Ziel soll sein, dass künftig durch Organisationen und Personen kostenloser Rechtsrat erteilt werden darf.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat hierzu Anfang April 2004 einen Gegenentwurf vorgelegt, der die Standesinteressen der Rechtsanwälte vor jeglicher Konkurrenz weitergehend schützen soll. Am 13. April 2005 hat das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf für ein Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) veröffentlicht, das das Rechtsberatungsgesetz ablösen soll. Das Gesetzgebungsverfahren hätte im Sommer 2005 eingeleitet werden sollen. Dazu kam es aufgrund der Vertrauensfrage und der vorgezogenen Neuwahl nicht mehr. Im neuen Koalitionsvertrag steht, dass am status quo festgehalten werden solle.

RBerG und EU-Recht


Eine Abschottung des deutschen Markts vor ausländischen Anbietern aus dem Bereich der EU, die im Ausland erlaubnisfrei Rechtsrat erteilen dürfen, wird von Kritikern unter dem Gesichtspunkt der Freiheit, Dienstleistungen europaweit anbieten zu dürfen, als Verstoß gegen EU-Recht angesehen.

Weblinks


Rechtsquelle (Deutschland) | Berufsrecht der Rechtsanwälte | Antisemitismus

 

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