Das Recht auf Selbstauskunft (auch Eigenauskunft genannt) ist in den §§ 19 (betreffend Datenverarbeitung öffentlicher Stellen) und 34 (betreffend Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen) des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) festgelegt:
§ 19 BDSG – Auskunft an den Betroffenen
§ 34 BDSG – Auskunft an den Betroffenen
Das Recht auf Selbstauskunft leitet sich aus dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung her. Dieses Grundrecht beinhaltet unter Anderen das Recht, darüber informiert zu werden, welche personenbezogenen Daten jemand anderes über einen selber gespeichert hat. Dabei ist das Recht auf Selbstauskunft aus tatsächlichen Gründen meist die Voraussetzung für die Geltendmachung weiterer Ansprüchen (Sperren, Löschen bzw. Berichtigen der gespeicherten Daten)
Selbstauskünfte können mündlich, schriftlich in freier Form oder anhand eines Fragebogens erfolgen.
In der Praxis werden Auskunftsersuchen von den Datensammlern häufig nicht oder nicht richtig beantwortet. Dies ergab ein vom Fernsehmagazin ZDF WISO durchgeführter Test bei gut 40 Unternehmen und Behörden. Während bekannte Auskunfteien wie Creditreform und die SCHUFA sowie die Gebühreneinzugszentrale GEZ schnell und richtig über die gespeicherten Daten informierten, verweigerten andere angefragte Unternehmen die Auskunft oder ignorierten die Anfrage.
Eine Liste der zuständigen Aufsichtsbehörden je Bundesland findet man unter http://www.datenschutz-berlin.de/sonstige/behoerde/aufsicht.htm
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