Das Recht am eigenen Bild oder Bildnisrecht ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Jeder Mensch darf grundsätzlich selbst darüber bestimmen, ob überhaupt und in welchem Kontext Bilder von ihm veröffentlicht werden (§ 22 S. 1 Kunsturheberrechtsgesetz (KUG)).
Mit Bildnis ist hierbei nicht nur eine Fotografie oder Filmaufnahme, sondern jede erkennbare Wiedergabe einer Person gemeint, also auch Zeichnungen, Karikaturen, Fotomontagen, sogar der Auftritt eines Doppelgängers kann dazu zählen. Allerdings fallen künstlerische Abbildungen, die veröffentlicht werden, nicht unter das Kunsturhebergesetz, sondern unter Art.5 Abs.3 GG, welcher die Kunstfreiheit beinhaltet (siehe auch Mephisto-Entscheidung).
Die Einwilligung zur Veröffentlichung ist aber nur dann erforderlich, wenn der Abgebildete individuell erkennbar ist. Die Erkennbarkeit kann sich auch aus begleitenden Umständen ergeben. Selbst die in Presseveröffentlichungen übliche Anonymisierung durch Augenbalken beseitigen diese Erkennbarkeit nicht notwendigerweise (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2004, S. 1547 § 22 KUG Rdnr. 3). Ist eine Person durch den Kontext eindeutig identifizierbar, kann sie sich gegen die Veröffentlichung wehren, auch wenn ihre Gesichtszüge gar nicht gezeigt werden.
Dazu führte das Landgericht Frankfurt am Main in seinem Urteil vom 19. Januar 2006 (Az.: 2/03 O 468/05) aus: "Unter Bildnissen im Sinne des § 22 KUG versteht man die Darstellung einer natürlichen Person in einer für Dritte erkennbaren Weise. Zumeist ergibt sich die Erkennbarkeit aus der Abbildung der Gesichtszüge. Es genügt aber auch, wenn der Abgebildete - mag auch sein Gesicht kaum oder gar nicht zu erkennen sein - durch Merkmale, die sich aus dem Bild ergeben und die gerade ihm eigen sind, erkennbar ist oder seine Person durch den beigegebenen Text oder durch den Zusammenhang mit früheren Veröffentlichungen erkannt werden kann (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; Prinz/Peters, Medienrecht, Rz.. 827). Nicht notwendig ist, dass der Abgebildete tatsächlich von bestimmten Personen erkannt wurde. Das Recht am eigenen Bild ist bereits dann verletzt, wenn der Abgebildete begründeten Anlass hat, er könnte identifiziert werden. Nicht erforderlich ist, dass schon der flüchtige Betrachter den Abgebildeten auf dem Bild erkennen kann, es genügt die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis (vgl. BGH NJW 1979, 2205 - Fußballtorwart; v. Strobl-Alberg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Kap. 7.Rz. 15). Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden. Der besondere Rang des Anspruchs darauf, dass die Öffentlichkeit die Eigensphäre der Persönlichkeit und ihr Bedürfnis nach Anonymität respektiert, verlangt eine Einbeziehung auch solcher Fallgestaltungen in den Schutz dieser Vorschrift (vgl. Peters/Prinz, a.a.O.)" Volltext PDF
Bilder von öffentlichen Versammlungen (Aufmarsch, Konzert, Stadtfest, Demonstration) und wenn eine Person zufällig auf einer Landschafts- oder Gebäudeaufnahme (zum Beispiel Kirche) erscheint, ohne identifizierbar zu sein (siehe Beiwerk (Recht)), sind dagegen immer erlaubt.
Das Erfordernis einer Einwilligung ist nach deutschem Recht allerdings nach § 23 Abs. 1 KUG für Personen der Zeitgeschichte eingeschränkt.
In der deutschen Rechtsprechung hat sich dabei eine Unterscheidung zwischen absoluten Personen der Zeitgeschichte und relativen Personen der Zeitgeschichte eingebürgert.
Absolute Person der Zeitgeschichte ist, wer aufgrund seiner Stellung, Taten oder Leistungen außergewöhnlich herausragt und deshalb derart im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht, dass ein besonderes Informationsinteresse an der Person selbst, sowie an allen Vorgängen, die ihre Teilnahme am öffentlichen Leben ausmachen, besteht (z. B. Helmut Kohl, Caroline von Hannover, Boris Becker). Diese Personen dürfen auch ohne ihre Einwilligung fotografiert und das Material darf verbreitet werden.
Relative Personen der Zeitgeschichte sind Menschen, die in Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis in den Blick der Öffentlichkeit geraten sind (z. B. die Opfer des Gladbecker Geiseldramas oder z.B. Sportler während eines Spiels). Bilder dieser Personen dürfen nur im Zusammenhang mit diesem Ereignis ohne Einwilligung veröffentlicht werden.
Nach der sog. Begleiterrechtsprechung des BGH zählen zu den relativen Personen der Zeitgeschichte auch Lebenspartner oder Kinder von absoluten Personen der Zeitgeschichte. Über sie darf dann in Zusammenhang mit einem gemeinsamen Auftritt ebenfalls ohne Einwilligung berichtet werden.
Als Faustformel gilt: Je mehr eine Person im öffentlichen Interesse steht, desto mehr wird sie zu einer Person aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Allerdings gilt auch für diese Personen die Schutzzone der unantastbaren Intimsphäre. Diese Einschränkung findet sich bereits in § 23 Abs. 2 KUG: Das Recht, eine Person ohne Einwilligung abzubilden, erstreckt sich „nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten“ verletzt wird.
Diese Güterabwägung findet sich auch im neu gefassten Stasiunterlagengesetz, § 32a StUG.
Privatleben und Intimsphäre sind aber auch bei Personen der Zeitgeschichte insbesondere vor Paparazzi geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes sind damit "die eigenen vier Wände" sowie Bereiche der Privatsphäre in der Öffentlichkeit, wie z.B. ein Abendessen in einer abgeschiedenen Ecke eines Restaurants gemeint (Caroline-von-Monaco-Urteil II).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) teilte die Auffassung des BVerfG nicht und verwies in seinem Urteil vom 25. Juni 2004 auf das Grundrecht auf Schutz des Familien- und Privatlebens (Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Prominente müssen sich danach nicht an einen abgeschiedenen Ort innerhalb der Öffentlichkeit zurückziehen, um den Schutz der Privatsphäre zu genießen. So hatte Caroline von Monaco mit ihrer Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverfassungsgerichts schließlich Erfolg (siehe auch Caroline-Urteil).
Dieses Urteil wird möglicherweise dazu führen, dass das Konzept der absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte revidiert wird. Von Seiten der Presse wurde das Urteil stark kritisiert - es wird befürchtet, dass nun die sog. "Boulevard"-Berichterstattung eingeschränkt werden könnte, wenn das öffentliche Informationsinteresse nun jeweils auf eine seriöse Debatte zurückzuführen sein müsste.
Andererseits haben Urteile des EGMR nur den Rang eines einfachen nationalen Gesetzes, das heißt das Urteil muss sich seinerseits am deutschen Grundgesetz und an der Pressefreiheit messen lassen.
Neben dem Schutz der Privatsphäre gibt es weitere Fälle, in denen auch bei Personen der Zeitgeschichte eine Einwilligung zur Veröffentlichung erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 KUG). Dazu muss ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Betroffenen bestehen. Dies ist z.B. immer bei Werbung gegeben: das Recht am eigenen Bild ist kommerzialisierbar und hat einen Vermögenswert. Das Bild darf nicht zu Werbe- oder Geschäftszwecken missbraucht werden. Anders sieht es aus, wenn ein Bild bei Werbung für ein Medienprodukt verwendet wird, z.B. die Titelseite eines Magazins zeigt einen Prominenten und wird als Werbung für das Magazin plakatiert.
Unzulässig wäre beispielsweise, T-Shirts oder Sammeltassen mit den Abbildungen von Prominenten zu vertreiben.
Das Bundesgerichtshof entschied im Jahr 1995, dass die Witwe von Willy Brandt posthum dessen Darstellung auf einer Gedenkmünze dulden mussteBGH 6. Zivilsenat, 14. November 1995, Az: VI ZR 410/94; dieses Urteil wurde im Jahr 2000 vom Bundesverfassungsgericht bestätigtBVerfG NJW 2001, 594-596.
Das Bundesverfassungsgericht entschied im Jahr 2004 aus Anlass einer karikierenden Bildmanipulation: Der Träger des Persönlichkeitsrechts hat zwar kein Recht darauf, von Dritten nur so wahrgenommen zu werden, wie er sich selbst gerne sehen möchte (vgl.BVerfGE 97, 125 <148 f.>; 97, 391 <403>; stRspr), wohl aber ein Recht, dass ein fotografisch erstelltes Abbild nicht manipulativ entstellt ist, wenn es Dritten ohne Einwilligung des Abgebildeten zugänglich gemacht wird. Quellenangabe.
Ursprünglich war das bloße Erstellen eines Fotos, ohne es zu veröffentlichen, in der Öffentlichkeit nicht verboten.
(1) von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt Bildaufnahmen herstellt oder überträgt und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer eine durch eine Tat nach Absatz 1 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.
(3) Wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, wissentlich unbefugt einem Dritten zugänglich macht und dadurch deren höchstpersönlichen Lebensbereich verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(4)...
Der Gesetzgeber begründete den neuen Tatbestand damit, dass § 33 KUG (der einen Verstoß gegen §§ 22, 23 KUG auf Antrag unter Strafe stellt) nicht ausreichend sei. Denn diese Vorschrift bestrafe nur die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von unbefugten Bildaufnahmen, nicht jedoch die unbefugte Herstellung und Weitergabe an Dritte. Zudem beende der neue Paragraph die Ungleichbehandlung zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB) und dem Schutz vor unbefugten Bildaufnahmen.
Die fotografierte Person kann auch dann Löschung des Bildes verlangen, wenn sie Anlass zur Sorge hat, die Veröffentlichung könne unmittelbar bevorstehen (etwa, wenn der Fotograf schon einmal ein Bild der Person ohne Einstimmung veröffentlicht hat).
Die Rechtsgrundlage für das Recht am eigenen Bild stellt das "Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie" (auch: Kunsturheberrechtsgesetz, kurz: KUG) vom 09. Januar 1907 dar. Das KUG war damals als Strafgesetz geschaffen worden, nachdem die Presse ein Foto des toten Reichskanzlers Otto von Bismarck, das ihn aufgebahrt in der Leichenhalle zeigte, veröffentlicht hatte. Heute sind nur noch die §§ 22, 23 und 24 KUG von Bedeutung.
In Deutschland sind die Rechtsgrundlagen für das Recht am eigenen Bild im Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (Kunsturheberrechtsgesetz, KUG) zu finden.
KUG § 22 bestimmt:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
KUG § 23 zählt Ausnahmen auf:
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
KUG § 24 betrifft die Zulässigkeit von Fahndungsfotos.
Daneben kann auch ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG bestehen. Hier ist neben dem Ersatz des konkreten Schadens nach der sogenannten Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 1 S. 1 UrhG) eine fiktive Lizenzgebühr für die Verwendung des Bildes zu bezahlen und ein etwaiger Gewinn (z.B. wegen Steigerung der Auflage) herauszugeben.
Wurde durch die Veröffentlichung schwerwiegend in das Recht am eigenen Bild eingegriffen, beispielsweise durch den Abdruck von Nacktfotos, kann auch ein Anspruch auf Entschädigung in Geld für einen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) bestehen. Dieser wird aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet und soll neben der Genugtuungsfunktion für das Opfer auch eine Präventionsfunktion für den Verletzer haben.
Wurden die Bildnisse unbefugt erstellt, kann auch die Herausgabe des Bildmaterials verlangt (§§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. §§ 823 Abs. 1, 249 S. 1 BGB) oder ein Anspruch auf Vernichtung nach §§ 37, 38 KUG geltend gemacht werden.
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