Als Rechnungsgrundlagen bezeichnet man in der Versicherungsmathematik, insbesondere in der Lebens- und der (privaten) Krankenversicherung die Parameter zur Kalkulation der Beiträge und Deckungsrückstellungen. Man bezeichnet diese Parameter auch als Rechnungsgrundlagen 1. Ordnung.
Man unterscheidet biometrische Rechnungsgrundlagen, z. B. Sterbetafeln, den Rechnungszins sowie Kostensätze.
Im Gegensatz zu den "vorsichtig" gewählten Rechnungsgrundlagen 1. Ordnung, bezeichnet man "realistische" Annahmen auch als Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung.
Wichtige biometrische Rechnungsgrundlagen in der Lebensversicherung sind Sterblichkeits-, Berufsunfähigkeits- und Reaktivierungswahrscheinlichkeiten. Ausgehend von diesen einjährigen Ausscheidewahrscheinlichkeiten errechnen sich Ausscheideordnungen (z. B. Sterbetafeln), die die Verkleinerung eines Ausgangskollektivs mit steigendem Alter darstellen. So beginnt eine Sterbetafel üblicherweise mit einem Kollektiv von 100.000 Nulljährigen. Gemäß den verwendeten Wahrscheinlichkeiten vermindert sich dieses Kollektiv jedes Jahr. Die Krankenversicherung verwendet für ihre Ausscheideordnungen neben Sterbe- auch Stornowahrscheinlichkeiten.
In der Krankenversicherung werden durchschnittliche Krankheitskosten je Geschlecht und Alter, sogenannte Kopfschäden, als Rechnungsgrundlage verwendet.
Der höchstzulässige Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für das Neugeschäft in der Lebensversicherung ist in der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) festgelegt. Er beträgt - von Ausnahmen bei speziellen Tarifen oder Fremdwährungen abgesehen - seit dem 1. Januar 2004 2,75%. Von 1994 bis 2000 hatte er seinen Höchstand mit 4%.
Der Höchstrechnungszins in der Krankenversicherung beträgt 3,5%.
In der Lebensversicherung sind Zuschläge für Verwaltungskosten üblicherweise Stückkosten oder von Beitrag oder Versicherungssumme abhängig. Die kalkulatorischen Abschlusskosten werden in Abhängigkeit der Beitragssumme (früher: der Versicherungssumme) angesetzt. Im Wege der Zillmerung dürfen maximal 40 Promille der Beitragssumme für die Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt werden.
Die Abschlusskosten in der Krankenversicherung werden in Monatsbeiträgen bemessen. Weitere Kosten werden beitragsproportional oder als Stückkosten angesetzt.
In der (privaten) Krankenversicherung sind Beitragsanpassungen möglich und üblich. Die Rechnungsgrundlagen können also stets an aktuelle Entwicklungen angepasst werden. Ein gewisses Maß an Vorsicht ist aber auch für Krankenversicherungen vorgeschrieben.
Bei der Ermittlung von Sterblichkeiten 1. Ordnung geht man zunächst von beobachteten Todesfällen aus. Es werden dann Sicherheitszu- oder -abschläge für das Irrtums- und das Änderungsrisiko eingerechnet. Dies führt dazu, dass bei Versicherungen mit Todesfallcharakter die zur Tarifkalkulation verwendete Sterblichkeit 1. Ordnung höher ist als die tatsächliche Sterblichkeit. Bei Versicherungen mit Erlebensfallcharakter (Rentenversicherungen) wird mit einer Sterblichkeit gerechnet, die niedriger liegt als die beobachtete Sterblichkeit. Hier wird außerdem ein Trend zur Berücksichtigung der künftigen Verbesserung der Sterblichkeit eingerechnet.
Ferner werden die ermittelten Sterbewahrscheinlichkeiten geglättet.
In der Krankenversicherung stimmen die Rechnungsgrundlagen für die Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellung nach der Kalkulationsverordnung (KalV) überein.
Aktuelles Beispiel ist die branchenweite Auffüllung der Deckungsrückstellung für Rentenversicherungen, da sich die alte Rententafel DAV 1994R als nicht mehr ausreichend erwiesen hat. Aber auch Nachreservierungen aufgrund unzureichender Kostensätze sind denkbar. Ebenso ist ein niedrigerer Rechnungszins als ursprünglich kalkuliert zu verwenden, wenn die aktuellen oder künftigen Kapitalerträge nicht ausreichen, die erforderlichen rechnnungsmäßigen Zinsen zu erwirtschaften.
In der Krankenversicherung sind Beitragsanpassungen unter gewissen Bedingungen vorgeschrieben und kommen in der Praxis häufig vor. Dabei werden alle Rechnungsgrundlagen überprüft und der Tarif wird neu kalkuliert.
Die Berechnung der Beiträge und der Deckungsrückstellungen bei Sterbekassen und regulierten Pensionskassen sowie im Altbestand von Lebensversicherungen ist im Geschäftsplan festgelegt. Eine Änderung bedarf damit der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
In der Krankenversicherung bedürfen Beitragsanpassungen der Genehmigung eines unabhängigen Treuhänders.
In der Krankenversicherung sind die biometrischen Rechnungsgrundlagen überwiegend unternehmensindividuell. Ausnahme ist die Sterbetafel, die jedoch angesichts der Tatsache, dass auch Storno eingerechnet wird, weniger Bedeutung als in der Lebensversicherung hat.
Diese beobachtete Sterblichkeiten werden in Bezug zur jeweils verwendeten oder zur aktuellen Sterbetafel gesetzt, und man verwendet als Rechnungsgrundlage 2. Ordnung z. B. 60% der DAV-Tafel 1994T.
Vor Einführung neuer Tarife werden Hochrechnungen angestellt, welche Gewinne zu erwarten sind (Profit-Test). Grundlage sind Rechnungsgrundlagen 2. Ordnung sowie Annahmen zur künftigen Überschussbeteiligung.
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