Eine Rechnung ist ein Dokument mit dem eine natürliche oder juristische Person den Empfänger einer Lieferung oder Leistung auffordert, innerhalb einer bestimmten Zeit den vereinbarten Preis zu entrichten. Historisch versteht man unter Rechnung auch Schriftstücke der Buchführung.
Die Rechnung gewährt den am Handel beteiligten Personen in aller Regel keinerlei Rechte oder Pflichten, die diese nicht ohnehin schon haben, denn allgemein ist eine Rechnung weder Voraussetzung für die Entstehung noch für die Fälligkeit einer Leistung. Schließen Käufer und Verkäufer beispielsweise einen Vertrag, in dem eine Sache x zum Preis von y EUR verkauft werden soll, so steht bereits mit Vertragsschluss fest, welche Leistungspflichten bestehen; einer Rechnung bedarf es für die Entstehung der Leistungspflichten daher nicht.
Die Rechnung ist in aller Regel – beispielsweise beim Kauf – auch nicht erforderlich, um die Leistungsverpflichtung des Käufers zur Fälligkeit zu bringen, denn nach dem gesetzlichen Normalfall werden Forderungen im Zweifel sofort, also mit Entstehung fällig.
Mit einer Rechnung ist auch nicht die Gewährleistung für die Kaufsache verbunden. Die Gewährleistung (besserer Begriff: Mängelhaftung) ergibt sich aus dem Kaufvertrag selbst, einer Rechnung bedarf es nicht. Für eine Garantie hingegen kann die Rechnung relevant sein – das hängt davon ab, was in den Garantiebedingungen vereinbart ist.
Will man also einen gekauften Artikel beim Verkäufer im Rahmen der Mängelhaftung reklamieren, so muss man als Käufer die Rechnung nicht vorzeigen können. Das mag als Beweismittel helfen; sollte es vor Gericht gehen, sind aber selbstverständlich auch alle anderen Beweismittel zulässig, z. B. Zeugen, die den Vertragsschluss mit angesehen haben. Im Übrigen beweist die Rechnung an sich nicht den Vertragsschluss, sondern ist nur ein Indiz dafür, dass ein solcher stattgefunden hat.
Im Zeitalter des Internet bekommt man oftmals auch elektronische Rechnungen. Diese entwickeln sich vom Papier hin zur Elektronik wie das Bargeld zur Kreditkarte aus Plastik.
Führt ein Unternehmer
Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:
Der Unternehmer hat ein Doppel der Rechnung sowie alle Rechnungen, die er erhalten hat, zehn Jahre aufzubewahren. Die Rechnungen müssen für den gesamten Zeitraum lesbar sein. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.
Eine Rechnung kann auch elektronisch übermittelt werden, ihre Echtheit muss dann aber durch bestimmte Verfahren überprüfbar sein.
Wer in einer Rechnung einen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist, schuldet den ausgewiesenen Betrag.
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