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Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV) vom 8. November 1994 regelt in Ergänzung zum Handelsgesetzbuch die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland. Für Versicherungen gelten im Vergleich zu „normalen“ Unternehmen andere Bewertungsvorschriften. Ebenso haben Versicherungen abweichende Vorschriften, was die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung betrifft.

Gliederung


Die RechVersV gliedert sich in folgende Abschnitte:
  1. Anwendungsbereich
  2. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
  3. Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz
  4. Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung
  5. Anhang
  6. Lagebericht
  7. Konzernrechnungslegung
  8. Befreiungen und Vereinfachungen für bestimmte Versicherungsunternehmen
  9. Ordnungswidrigkeiten
  10. Schlußvorschriften

Anlage, Formblätter, Muster


Anlage zu § 29

In der Anlage zu § 29 finden sich Vorschriften zur Berechnung der Schwankungsrückstellung

Formblätter zu Bilanz und GuV

In Formblättern finden sich die Gliederungsschemata für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung:
  • Formblatt 1 für die Bilanz
  • Formblatt 2 für die Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallsversicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunternehmen
  • Formblatt 3 für die Gewinn- und Verlustrechnung der Lebensversicherungsunternehmen, der Pensions- und Sterbekassen und der Krankenversicherungsunternehmen
  • Formblatt 4 für die Gewinn- und Verlustrechnung des Konzernabschlusses sowie in gewissen Spezialfällen für Versicherungsunternehmen

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen sind nach dem Nettoprinzip aufgebaut: Von den Bruttoposten werden die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft offen abgesetzt. Obwohl z. B. die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen Forderungen an den Rückversicherer sind, mindern sie also die Passivseite.

Die Formblätter 2 und 3 unterteilen die GuV in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formblättern ist, dass die Kapitalerträge und -aufwendungen bei Personenversicherern Teil der versicherungstechnischen Rechnung sind, während sie nach Formblatt 2 in der nichtversicherungstechnischen Rechnung enthalten sind. Lediglich ein Teilbetrag, der technische Zinsertrag, wird in die versicherungstechnische Rechnung übertragen. Formblatt 4 unterteilt die GuV in eine versicherungstechnische Rechnung für das (Schaden- und) Unfallversicherungsgeschäft, eine versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft (ggf. Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung) sowie eine nichtversicherungstechnische Rechnung.

Kosten werden von Versicherungsunternehmen nicht nach Aufwandsarten, sondern nach Funktionsbereichen, z. B. Aufwendungen für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen oder Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, erfasst.

Muster 1–6

Weiter enthält die RechVersV folgende Muster nach denen alle oder bestimmte Versicherer zu berichten haben:
  • Muster 1 zur Entwicklung bestimmter Aktivposten, im wesentlichen der Kapitalanlagen
  • Muster 2 zu Provisionen, sonstigen Bezügen der Versicherungsvertreter und Personalaufwendungen
  • Muster 3 bis 5 zu Bestand und Bestandsbewegung von Lebensversicherungen, Pensions- und Sterbekassen
  • Muster 6 zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung der Krankenversicherer

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Versicherungsrecht | Bilanzrecht

 

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