Die Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung - RechVersV) vom 8. November 1994 regelt in Ergänzung zum Handelsgesetzbuch die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen in Deutschland. Für Versicherungen gelten im Vergleich zu „normalen“ Unternehmen andere Bewertungsvorschriften. Ebenso haben Versicherungen abweichende Vorschriften, was die Gliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung betrifft.
Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung von Versicherungsunternehmen sind nach dem Nettoprinzip aufgebaut: Von den Bruttoposten werden die Anteile für das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft offen abgesetzt. Obwohl z. B. die Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen Forderungen an den Rückversicherer sind, mindern sie also die Passivseite.
Die Formblätter 2 und 3 unterteilen die GuV in eine versicherungstechnische und eine nichtversicherungstechnische Rechnung. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Formblättern ist, dass die Kapitalerträge und -aufwendungen bei Personenversicherern Teil der versicherungstechnischen Rechnung sind, während sie nach Formblatt 2 in der nichtversicherungstechnischen Rechnung enthalten sind. Lediglich ein Teilbetrag, der technische Zinsertrag, wird in die versicherungstechnische Rechnung übertragen. Formblatt 4 unterteilt die GuV in eine versicherungstechnische Rechnung für das (Schaden- und) Unfallversicherungsgeschäft, eine versicherungstechnische Rechnung für das Lebensversicherungsgeschäft (ggf. Krankenversicherungsgeschäft nach Art der Lebensversicherung) sowie eine nichtversicherungstechnische Rechnung.
Kosten werden von Versicherungsunternehmen nicht nach Aufwandsarten, sondern nach Funktionsbereichen, z. B. Aufwendungen für den Abschluss und die Verwaltung von Versicherungsverträgen oder Aufwendungen für die Verwaltung von Kapitalanlagen, erfasst.
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"Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung".
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