article Related Topics:
Raub
 

Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme (Besitzübergang) einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 Strafgesetzbuch normiert. Es handelt sich damit entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt.

Der Raub ist durch die Mindeststrafdrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe ein Verbrechen. Der Täter, der eine solche Tat begeht, wird als Räuber bezeichnet.

Schwerer Raub


Qualifiziert wird der Raub, wenn der Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt oder wenn er es einsetzt (§ 250 StGB). Des Weiteren ist auch der Raub unter Zuhilfenahme eines Mittels in diesem Strafrahmen erfasst, das den Widerstand einer anderen Person brechen soll. Dies kann auch eine Scheinwaffe sein, also ein Gegenstand, der lediglich bedrohlich aussieht, zum Beispiel eine Spielzeugpistole, wenn nicht zu erkennen ist, dass es sich um eine solche handelt. Nicht erfasst werden Gegenstände, die zur Bedrohung benutzt werden, ohne dass sie überhaupt gefährlich wirken, so zum Beispiel der Lippenpflegestift, der dem Opfer in den Rücken gedrückt wird, mit der Aussage, es handle sich hierbei um den Lauf einer Pistole.

Der Strafrahmen beim qualifizierten Raub beträgt fünf bis fünfzehn Jahre.

Raub mit Todesfolge


Verursacht der Täter durch Leichtfertigkeit oder Vorsatz den Tod des Opfers, so ist der untere Strafrahmen zehn Jahre, es kann die lebenslange Freiheitsstrafe verhängt werden. Leichtfertigkeit ist als eine Form der besonders schweren Fahrlässigkeit zu verstehen, also das besonders grobe Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt.

Andere Delikte


Wird der Tod vorsätzlich herbeigeführt, so ist die Strafe aus § 211 StGB (Mord aus Habgier) zu entnehmen (lebenslang). Umstritten ist, ob die Todesfolge auch zwischen Vollendung und Beendigung der Tat herbeigeführt werden kann.

Als raubähnliche Delikte gelten

  1. die räuberische Erpressung (§ 255 StGB); Abgrenzung zum Raub: beim Raub nimmt der Täter selbst eine Sache weg, bei der räuberischen Erpressung nötigt er das Opfer zur Aushändigung der Sache;
  2. der räuberische Diebstahl (§ 252 StGB); Abgrenzung zum Raub: der Täter setzt Gewalt gegen eine Person ein, die dazu dient, im Besitz der weggenommenen Sache zu bleiben; sowie
  3. der räuberische Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB); das ist tatbestandsmäßig ein Raub, der unter der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Kraftfahrzeug(verkehr)s ausgeübt wird.

Siehe auch


Literatur


  • Katrin Lange: Gesellschaft und Kriminalität. Räuberbanden im 18. und frühen 19. Jahrhundert. Frankfurt/a.M. 1994

Weblinks


Besondere Strafrechtslehre

Ran | Robbery | Perampokan | Rán (glæpur) | Ran (kriminalitet) | Rån (brott) | Cướp

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Raub".

Home Pageartsbusinesscomputersgameshealthhospitalshomekids & teensnewsphysiciansrecreationreferenceregionalscienceshoppingsocietysportsworld