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Rahmengesetz ist im deutschen Recht ein Gesetz des Bundes, das den jeweiligen Rechtsbereich nicht vollständig regelt, sondern nur die wesentlichen Grundzüge. Die Detailregelungen - die Ausfüllung des Rahmens - bleiben der Gesetzgebung der einzelnen Länder überlassen.

Hintergrund ist die Aufteilung von Gesetzgebungsbefugnissen zwischen Bund und Ländern im deutschen Verfassungsrecht. Artikel 75 des Grundgesetzes enthält die Liste von Themen, für die der Bund die Befugnis zur Rahmengesetzgebung hat:

  1. das Recht des öffentlichen Dienstes (Beamtenrechtsrahmengesetz)
  2. die Grundsätze des Hochschulwesens (Hochschulrahmengesetz)
  3. das Pressewesen (von dieser Rahmenkompetenz hat der Bund keinen Gebrauch gemacht)
  4. Jagdwesen, Naturschutz und Landespflege (Bundesjagdgesetz, Bundesnaturschutzgesetz)
  5. Bodenverteilung, Raumordnung und Wasserhaushalt (Raumordnungsgesetz, Wasserhaushaltsgesetz)
  6. Melde- und Ausweiswesen (Melderechtsrahmengesetz, Passgesetz)
  7. Schutz deutschen Kulturguts gegen Abwanderung in das Ausland (Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung)

Zwischen Bund und Ländern gab und gibt es häufig Streit darüber, wie sehr ein Rahmengesetz ins Detail gehen dürfe. In diesen Streitigkeiten wurde vom Bundesverfassungsgericht entschieden, dass den Ländern noch substanzielle eigene Regelungsmöglichkeiten belassen werden müssen, zu genau definierten einzelnen Punkten ein Rahmengesetz jedoch auch vollständige und abschließende Regelungen enthalten dürfe, bei denen den Ländern kein Raum zur eigenständigen Ausfüllung mehr bleibt, falls es wichtige Gründe für eine bundeseinheitliche Regelung (z.B. gleichwertige Lebensbedingungen) gibt.

"Rahmenvorschriften dürfen nur in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten", heißt es seit 1994 im Grundgesetz. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Verfassung ausdrücklich zugunsten der Länder geändert, um ihnen gesetzgeberischen Spielraum zurückzugeben.

Aktuelle Entwicklungen


In der momentan sich in der parlamentarischen Beratung befindenden Föderalismusreform wird die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes vollständig abgeschafft werden. Die bisher von Art. 75 GG erfassten Bereiche werden teilweise in die ausschließliche, teils in die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes überführt. Neu eingeführt wird die sogenannte Abweichungskompetenz der Länder. Materien, die diesem vollständigen neuen Gesetzgebungstyp unterfallen, können vom Bund zunächst vollständig und abschließend geregelt werden. Die Länder können jedoch abweichende Regelungen treffen, die Vollregelung des Bundes somit verdrängen.

Siehe auch: Juniorprofessur, Föderalismus

Weblinks


Literatur


Thomas P. Streppel: "Die Rahmenkompetenz - Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rahmengesetzgebung des Bundes" Nomos Verlag, Baden-Baden 2005.

Staats- und Verfassungsrecht

 

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