Der Radikalenerlass war ein Beschluss der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 28. Januar 1972. Sein offizieller Name lautet Grundsätze zur Frage der verfassungsfeindlichen Kräfte im öffentlichen Dienst, im Volksmund hieß er einfach Radikalenerlass, Extremistenbeschluss oder Berufsverbot. Er war insbesondere eine Reaktion auf den linksradikalen Terror der RAF und sollte verfassungsfeindliche Personen von Beamtenstellungen ausschließen.
Inhalt
Die Regierungschefs der Länder haben in einer Besprechung mit Bundeskanzler Willy Brandt am 28. Januar 1972 auf Vorschlag der Ständigen Konferenz der Innenminister der Länder die folgenden Grundsätze beschlossen:
- Nach den Beamtengesetzen in Bund und Ländern darf in das Beamtenverhältnis nur berufen werden, wer die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die Freiheitlich-Demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt; Beamte sind verpflichtet, sich aktiv innerhalb und außerhalb des Dienstes für die Erhaltung dieser Grundordnung einzusetzen.
Es handelt sich hierbei um zwingende Vorschriften.
- Jeder Einzelfall muss für sich geprüft und entschieden werden. Von folgenden Grundsätzen ist dabei auszugehen:
- Bewerber
- Ein Bewerber, der verfassungsfeindliche Aktivitäten entwickelt, wird nicht in den öffentlichen Dienst eingestellt.
- Gehört ein Bewerber einer Organisation an, die verfassungsfeindliche Ziele verfolgt, so begründet diese Mitgliedschaft Zweifel daran, ob er jederzeit für die freiheitliche und demokratische Grundordnung eintreten wird. Diese Zweifel rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung des Einstellungsantrages.
- Beamte
Erfüllt ein Beamter durch Handlungen oder wegen seiner Mitgliedschaft in einer Organisation verfassungsfeindlicher Zielsetzung die Anforderungen des § 35 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht, aufgrund derer er verpflichtet ist, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen und demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten, so hat der Dienstherr aufgrund des jeweils ermittelten Sachverhaltes die gebotenen Konsequenzen zu ziehen und insbesondere zu prüfen, ob die Entfernung des Beamten aus dem Dienst anzustreben ist.
- Für Arbeiter und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten entsprechend den jeweiligen tarifvertraglichen Bestimmungen dieselben Grundsätze.
(Ministerialblatt von Nordrhein-Westfalen, 1972, S. 324)
Folgen
Bis zu seiner Abschaffung wurden insgesamt 3,5 Millionen Personen überprüft. Ca. 10.000 davon wurde der Eintritt in den bzw. das Verbleiben im öffentlichen Dienst verwehrt, 130 wurden entlassen. In der Anfangszeit des Radikalenerlasses erfolgte sogar eine Regelanfrage beim
Bundesamt für Verfassungsschutz, wenn jemand sich für eine Stelle im öffentlichen Dienst bewarb. Diese Maßnahme wurde aber nach heftigen Protesten Ende der
1970er Jahre (außer in Bayern) eingestellt.
Die Gründe, die Bewerber für den öffentlichen Dienst in den Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit brachten, waren vielfältig. In der Praxis waren vom Radikalenerlass vor allem Beamte, Beamtenanwärter, Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes und Lehramtsreferendare aus dem linken Spektrum betroffen, wobei nicht nur Kommunisten, sondern auch Mitglieder der Sozialdemokraten und Personen, die keiner Partei angehörten, die Einstellung verweigert wurde. Teilweise war es ausreichend, in einer Organisation aktiv zu sein, in der Kommunisten eine führende Rolle spielten. Dazu gehörte beispielsweise die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes/Bund der Antifaschisten (VVN/BdA), die Deutsche Friedensgesellschaft/Vereinigte Kriegsdienstgegner (DFG-VK) oder die Vereinigung demokratischer Juristen. Obwohl er auch für Neofaschisten galt, waren
von diesen nur wenige davon betroffen.
Der Radikalenerlass wurde vielfach als demokratiefeindlich kritisiert. Die Überprüfung der Verfassungtreue von öffentlich Bediensteten war einmalig in der Europäischen Gemeinschaft und wurde in internationalen Gremien als Verletzung der Menschenrechte gewertet. Das Bundesverfassungsgericht hat den Radikalenerlass jedoch am 22. Mai 1975 (BVerfGE 39, 334) gebilligt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Falle einer entlassenen (und später wieder eingestellten) Lehrerin, die DKP-Mitglied war, einen Verstoß gegen die Artikel 10 und 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention (Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit) angenommen und die Bundesrepublik zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR, Fall Vogt gegen Deutschland, Az: 7/1994/454/535, v. 26. September 1995) bezog sich ausdrücklich aber nur auf Beamte und nicht auf Beamtenbewerber: „Der Gerichtshof wiederholt, daß das Recht auf Einstellung im öffentlichen Dienst absichtlich nicht in die Konvention aufgenommen wurde. Dementsprechend kann die Weigerung, eine Person zum Beamten zu ernennen, nicht als solche die Grundlage für eine Beschwerde gemäß der Konvention darstellen.“
Willy Brandt bezeichnete den Radikalenerlass später als schweren Fehler seiner Regierung.
Aktuell
Der
Heidelberger Realschullehrer Michael Csaszkóczy darf seit dem 26. August 2004 seinen Beruf nicht ausüben, da er sich in einer lokalen Gruppe der
Antifa engagiert, welche vom Verfassungsschutz als linksextremistisch eingestuft wird. Darüber hinaus weigert sich Csaszkóczy, sich von Texten der Gruppe zu distanzieren, innerhalb welcher „Militanz“ als legitimes Mittel zur Änderung der Verfassungsordnung der Bundesrepublik bezeichnet wird. Die Begründung des
baden-württembergischen Kultusministeriums ist, dass er „
nicht Gewähr dafür bietet, jederzeit voll einzutreten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung“. Einige befürchten daher eine Renaissance der sog. "Berufsverbote" in der Bundesrepublik Deutschland. Gestützt sei angeblich diese Annahme durch den Umstand, dass am 2. September 2005 Michael Csaszkóczy auch in
Hessen zunächst nicht eingestellt wurde und die Überprüfung andauert, ob er persönlich für ein Beamtenverhältnis geeignet ist. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschied mittlerweile, daß die Entscheidung, Michael Csaszkóczy auf der Grundlage dieses Erlaßes nicht einzustellen, rechtens wäre. Obwohl eine Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen wurde, kündigte der Kläger bereits an, gegen dieses Urteil vorzugehen. Diese Rechtsauffassung entspricht der auf dem Radikalenerlass basierenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, der eine Einstellung nur dann für vertretbar hält, wenn der Bewerber "eine von der Verfassung (GG Art 33 Abs 5) geforderte und durch das einfache Gesetz konkretisierte rechtliche Voraussetzung für den Eintritt in das Beamtenverhältnis
[nämlich daß der Bewerber die Gewähr bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten (Beschluß des BVerfG, 22. Mai 1975, Az: 2 BvL 13/73). Diese Gewähr sah das Gericht nicht gegeben, da Csaszkóczy grundsätzlich leugne, dass es einen radikalen Bruch zwischen dem sogenannten „Dritten Reich“ und der freiheitlich demokratischen Grundordnung (
FDGO) der Bundesrepublik Deutschland gegeben habe.
Literatur
- Manfred Histor: Willy Brandts vergessene Opfer, Geschichte und Statistik der politisch motivierten Berufsverbote in Westdeutschland 1971-1988. Ahriman Verlag, 2. erw. Aufl. 1999, ISBN 3922774075 Vorgeschichte und verfassungsrechtliche Würdigung, Dokumentation und statistische Aufbereitung der Berufsverbote, in Zusammenarbeit mit der Freiburger Bürgerinitiative gegen Berufsverbote.
- Gerard Braunthal: Politische Loyalität und Öffentlicher Dienst: der Radikalenerlass von 1972 und die Folgen. Schüren Presseverlag, Marburg 1992, ISBN 389472062X
Weblinks
Deutsche Geschichte (Nachkriegszeit) | 1972 | Politische Affäre
Berufsverbot | Berufsverbot