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Das Römische Bürgerrecht beinhaltete im antiken Rom das aktive und passive Wahlrecht der freien Männer für die Volksversammlung. Es war mit einer Verpflichtung zum Kriegsdienst verbunden und erlaubte das Tragen der Toga.

Ohne das römische Bürgerrecht unterlag man einer härteren Rechtsprechung, musste mehr Steuern zahlen, durfte nicht den Legionärsdienst treten, hatte kein Wahlrecht in Rom und konnte nicht in den Ritter- oder Senatorenstand aufsteigen.

Im römischen Reich gab es verschiedene Möglichkeiten an, mit Besiegten umzugehen:

  1. die Inkorporierung in das römische Staatswesen (eine Integration, die aktives und passives Wahlrecht sowie Kriegsdienstpflicht beinhaltet),
  2. die Einverleibung der Gebiete (Vertreibung und Versklavung der Bevölkerung),
  3. die Einrichtung von Civitates sine suffragio, also die Verleihung eines eingeschränkten Bürgerrechts (kein Stimmrecht, aber Kriegsdienstpflicht; als Gegenleistung Beteiligung an der Beute), und die
  4. Abschließung eines Vertrags zwischen Siegern und Besiegten (meist theoretische Gleichrangigkeit mit Rom, aber tatsächliche Dominanz Roms).

Im Zuge der Kolonisierung Italiens wurde ein neues Bürgerrecht geschaffen, das so genannte latinische Bürgerrecht.

An der Frage des Bürgerrechts für Bundesgenossen entzündete sich später der Bundesgenossenkrieg (91 v. Chr.88 v. Chr.), der durch die Lex Plautia Papiria beendet wurde, die allen Bewohnern Italiens südlich des Po mit Ausnahme von Frauen und Sklaven das römische Bürgerrecht verlieh.

Römisches Reich

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