Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) ist eine versicherungstechnische Rückstellung. Sie dient der Beteiligung der Versicherungsnehmer am Überschuss eines Versicherungsunternehmens und ist insbesondere in der Lebens- und der (privaten) Krankenversicherung von Bedeutung.
Soweit die für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer bestimmten Beträge nicht unmittelbar zu Lasten des Geschäftsjahres zugeteilt werden (Direktgutschrift), sind sie der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Umgekehrt werden der RfB Mittel entnommen, die den Versicherungsnehmern gutgebracht werden.
Der Begriff Beitragsrückerstattung ist dabei missverständlich: Die RfB dient nicht der Rückzahlung der Beiträge als Ganzes z. B. bei Rentenversicherungen mit Beitragsrückgewähr im Falle des Todes des Versicherten oder in der "Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr" bei Erleben. Der Begriff Beitragsrückerstattung bezieht sich auf eine Rückerstattung eines Teils der Beiträge. Grund hierfür ist z.B. bei der erfolgsabhängigen Beitragsrückerstattung, dass die Versicherten durch die vorsichtige Wahl der Rechnungsgrundlagen "zuviel" an Beiträgen bezahlen und ihnen das wieder erstattet wird. Erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung hat also die Bedeutung von Überschussbeteiligung.
In der Lebensversicherung ist es Ziel, den Versicherungsnehmern eine möglichst früh voraussehbare, verlässliche Leistung für die Sicherung der Altersversorgung zu erbringen. Daher sollten sich die deklarierten Überschusssätze über die Zeit kaum verändern. Die RfB dient als expliziter, in der Bilanz ausgewiesener Puffer, damit auch bei schwankenden Ergebnissen eine konstante Überschussbeteiligung gewährt werden kann: Sind ausreichend Mittel in der RfB vorhanden, so kann die Zuführung in den einzelnen Jahren schwanken, und eine gleichmäßige Entnahme ist dennoch möglich.
Umgekehrt kann es in der Krankenversicherung vorkommen, dass es Jahre gibt, in denen eine hohe Entnahme aus der RfB wünschenswert ist, um eine starke Beitragsanpassung zu mildern, während in Jahren, in denen die Beiträge kaum steigen, nur wenig Mittel der RfB entnommen werden "müssen". Bei einer annähernd konstanten Zuführung gleicht also die RfB den unterschiedlichen Bedarf aus. Die Verwendung von Mitteln aus der RfB bedarf in der Krankenversicherung zum Teil der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders.
Ebenso stellt sich die Frage, welche Beträge aus der RfB den Versicherungsnehmern gutgeschrieben werden. Schüttet das Unternehmen zu wenig aus, so hat es eine schlechte Position im Wettbewerb um neue Kunden. Baut es dagegen die RfB zu stark ab, so hat es keine Reserven mehr, um bei einer negativen Entwicklung weiterhin eine angemessene Ausschüttung zu gewährleisten.
Darüber hinaus sind die nicht für deklarierte Überschussanteile des Folgejahres gebundene Teile der RfB Ersatz für Eigenmittel, da sie in einem Notstand zur Abwendung verwendet werden dürfen. Daher ist ebenso bei Zuführungen, insbesondere aber Entnahmen zu berücksichtigen, inwieweit Eigenmittel benötigt werden. Es ist für die Versicherungsnehmer stets vorzuziehen, selbst Eigenmittel durch zeitweisen Verzicht auf Zuteilung (nicht auf die Beträge selbst, die ihnen nur später zugewiesen werden) teure Aufnahme von Eigenkapital auf den Kapitalmärkten zu vermeiden.
Im Geschäftsplan für die Überschussbeteiligung ist für den Altbestand der Lebensversicherung eine Obergrenze für die RfB festgelegt, so dass nicht unbegrenzt Mittel der RfB zugeführt werden können, ohne sie auch wieder an die Versicherten auszuschütten. Danach darf i. d. R. die freie RfB die Summe der Zuführungen der beiden letzten Jahre nicht übersteigen.
- dem Betrag, dessen Ausschüttung als Überschussbeteiligung vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
- in der Krankenversicherung dem Betrag, dessen Verwendung zur Ermäßigung von Beitragserhöhungen im folgenden Geschäftsjahr vom Versicherungsunternehmen vor dem Bilanzstichtag verbindlich festgelegt worden ist,
- in der Lebensversicherung dem Betrag, der für die Finanzierung der auf die abgelaufenen Versicherungsjahre entfallenden Schlussgewinnanteile erforderlich ist.
Die erfolgsunabhängie RfB umfasst die Beträge, die vom Schadenverlauf oder vom Gewinn eines oder mehrerer Versicherungsveträge abhängen, oder die durch Gesetz oder vertragliche Vereinbarung festgelegt sind.
Die Unterscheidung in erfolgsabhängige und erfolgunsunabhängige RfB ist in der Praxis insbesondere bei Krankenversicherungsunternehmen von Bedeutung. In der Lebensversicherung kommt praktisch ausschließlich die erfolgsabhängige RfB vor.
Der Teil der RfB, der nicht gebunden ist, wird als freie RfB bezeichnet. Das sind die Mittel, die bereits dem Kollektiv der Versicherungsnehmer zugewiesen sind, über deren konkrete Verwendung aber noch kein Beschluss gefasst ist.
Die poolrelevante RfB aus der Pflegepflichtversicherung gehört zu erfolgsunabhängigen RfB.
Siehe auch: Überschussbeteiligung
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