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Eine Geldschuld hat der Schuldner gemäß BGB von dem Eintritt der Rechtshängigkeit (Zeitpunkt der Zustellung der Klage beim Beklagten im Zivilprozess, ZPO) an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Prozesszinsen sind also keine Verzugszinsen.

Schuldrecht | Zivilprozessrecht

 

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