Prokura (ital. procura, Vollmacht, von lat. procurare, für etwas Sorge tragen, zu pro, für, und cura, Sorge) ist eine handelsrechtliche Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt(=Formalvollmacht), die ausdrücklich und persönlich erteilt werden und in das Handelsregister eingetragen werden muss. Sie ermächtigt nach deutschem Handelsrecht gem. § 49 Abs. 1 HGB "zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt". Darunter fallen alle Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen. Die Prokura kann nur durch einen Kaufmann erteilt werden. Die Erteilung von Prokura sowie die Anmeldung der Prokura beim Handelsregister ist somit dem Inhaber des Handelsgeschäfts vorbehalten (vgl. § 48 Abs. 1 HGB und § 53 Abs. 1 HGB) und gehört deshalb nicht in den Aufgabenkreis des Prokuristen. Entsprechendes gilt für weitere Anmeldungen von Handelsregistereintragungen, das Unterschreiben von Bilanzen und Steuererklärungen oder die Einleitung des Insolvenzverfahrens, da diese Handlungen nicht den Betrieb des Handelsgewerbes (vgl. § 49 Abs. 1 HGB) betreffen. Die Unterschrift des Prokuristen muss den Zusatz ppa (per Prokura) enthalten. Eine Beschränkung der Prokura im Innenverhältnis ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die Arten der Prokura:
Wichtig ist, dass nicht auf die Art des Handelsgewerbes abgestellt wird. Der Prokurist eines EDV-Dienstleisters kann mit Prokura wirksam Schweinebäuche an einer Warenterminbörse handeln. Er kann aber nicht das Unternehmen schließen, da dies eben nicht mehr zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört.
Der Prokurist ist befähigt:
Der Prokurist ist nicht befähigt:
Die Prokura erlischt bei:
Wenn nach Widerruf eine Löschung im Handelsregister nicht erfolgt, können sich dritte auf das Bestehen der Prokura im Handelsregister berufen. Die Prokura ist Dritten nicht übertragbar.
Siehe auch: Prokurist