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Arbeitsverhältnis


Arbeitsverhältnis in Deutschland

Für die erste Zeit des Arbeitsverhältnisses wird meist eine Probezeit vereinbart. Üblich ist eine Dauer von 1 bis maximal 6 Monate. Während der Probezeit können kürzere als die normalen Kündigungsfristen vereinbart werden, mindestens jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen (§ 622 Abs. 3 BGB). Arbeitsrechtlich hat die Probezeit nur Einfluss auf die Kündigungsfrist; der Kündigungsschutz beginnt unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen erst nach Ablauf der Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes, die sechs Monate beträgt und deshalb oft auch mit der vereinbarten Probezeit verwechselt wird.

Ein Probearbeitsverhältnis wird umgangssprachlich auch als Probezeit bezeichnet. Dabei wird auf bestimmte Zeit ein befristetes Arbeitsverhältnis geschlossen - eine stillschweigende Fortsetzung gilt dabei als Verlängerung auf unbestimmte Zeit mit nunmehr meist längerer Kündigungsfrist.

Siehe auch:

Arbeitsverhältnis in Österreich

Die Probezeit in Österreich darf, muss aber nicht, vereinbart werden. Sofern vereinbart kann während dieser Probezeit das Dienstverhältniss von beiden Partnern ohne angabe von Gründen sofort gelöst werden. Zu beachten wäre: Wenn keine Probezeit vereinbart wird gilt die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist. Die Probezeit ist auf 1 Monat beschränkt.

Siehe auch

Fahrerlaubnis


Bei Neuerwerb der Fahrerlaubnis gilt in Deutschland eine zweijährige Probezeit hinsichtlich der Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf öffentlichem Verkehrsgrund (StVG). Bei einem schwerwiegenden Verstoß (A-Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnis auf Probe) oder zwei weniger schwerwiegenden Verstößen (B-Verstoß im Sinne der Fahrerlaubnis auf Probe) innerhalb der Probezeit verlängert sich diese einmalig um 2 Jahre.

Die Probezeit muss nur einmal durchlaufen werden; wenn man z. B. bereits mit 16 die Fahrerlaubnis Klasse A1 erlangt hat, wird für später zusätzlich erworbene Führerschein-Klassen (etwa B oder A) keine neue Probezeit gefordert.

Verstoß Kategorie A

Das sind solche, die dritte Verkehrsteilnehmer direkt gefährden, unter anderem: Unfallflucht, unterlassene Hilfeleistung, fahrlässige Tötung oder Körperverletzung, Nötigung, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit, Fahren unter Drogeneinfluss, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Benutzung unversicherter oder nicht zugelassener Fahrzeuge (z.B. ohne Betriebserlaubnis), verbotene Fahrgastbeförderung, Verstöße gegen das Rechtsfahrgebot, stark überhöhte Geschwindigkeit (ab 21 km/h Überschreitung), mangelnder Sicherheitsabstand, falsches Überholen, falsches Abbiegen, unerlaubtes Wenden oder Rückwärtsfahren, falsches Verhalten an Bahnübergängen, an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen, an Zebrastreifen, falsches Verhalten an Ampeln, am STOP-Schild, bei Haltzeichen von Polizeibeamten, Missachten der Vorfahrt

Verstoß Kategorie B

Das sind:
  • Unbefugte Benutzung eines Kraftfahrzeugs
  • Telefonieren mit dem Handy ohne Freisprecheinrichtung
  • Gefährdung oder Behinderung von Fußgängern oder Radfahrern beim Abbiegen
  • Gefährdung oder Behinderung von Personen in Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
  • Kennzeichenmißbrauch
  • ungenügendes Absichern eines liegengebliebenen Fahrzeuges mit Gefährdung anderer
  • verbotenes Parken auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen
  • Termin zur Hauptuntersuchung oder Abgasuntersuchung um mehr als 8 Monate überziehen
  • mit abgefahrenen Reifen fahren
  • Gefährdung oder Behinderung von Schulkindern an einem haltenden Schulbus

Siehe auch


http://www.bussgeldkataloge.de/uprobe.html

 

This article is licensed under the GNU Free Documentation License. It uses material from the "Probezeit".

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