Als Privatkopie wird die Kopie eines urheberrechtlich geschützten Werkes für die nichtgewerbliche und nichtöffentliche Nutzung durch den Besitzer des Originals oder durch dessen Freundeskreis bezeichnet.
Die Privatkopie findet im deutschen Recht ihre Entsprechung im § 53 UrhG. Die Privatkopie ist eine so genannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welches das exklusive Vervielfältigungsrecht des Urhebers einschränkt. Der Urheber eines Werkes darf zwar darüber entscheiden, wer für die Öffentlichkeit vervielfältigt, Kopien für private Zwecke kann der Urheber aber nicht kontrollieren. Erlaubt sind einzelne (laut Rechtsprechung bis zu sieben) Kopien eines Werks für private Zwecke.
Gemäß §15 UrhG hat zunächst der Urheber eines Werkes zu bestimmen, ob und wie sein Werk veröffentlicht oder vervielfältigt wird. Mit dem Aufkommen von Aufzeichnungsgeräten wie Tonbandgerät, Video- oder Cassettenrekorder, konnten auch Privatpersonen Werke vervielfältigen. Da eine Kontrolle der Haushalte nicht durchsetzbar war, hat der Gesetzgeber die Privatkopie eingeführt. Zum finanziellen Ausgleich für die Urheber und Verwerter wurden Urheberabgaben eingeführt.
Mittlerweile ist die Privatkopie alltäglich geworden: Mit Videorecordern werden Fernsehsendungen aufgezeichnet, oder mit dem Webbrowser werden Kopien von Dateien auf Webservern auf den heimischen Rechner geholt.
Zur Sicherstellung der Entlohnung für Urheber und Verwerter (Verlage, Labels, Herausgeber) wurde eine Pauschalabgabe auf Kopiergeräte und Datenträger eingeführt. Verwaltet und verteilt werden die Einnahmen von der GEMA, der VG Wort und der VG Bild-Kunst. In der geplanten Novellierung (2. Korb) des Urheberrechts ist angedacht, die Pauschalvergütung auf Tonträger etc. zu beschränken, die keinen Kopierschutz einsetzen. Es ist nicht klar, ob diese Position tatsächlich umgesetzt wird.
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird.
Erläuterungen:
"zum privaten Gebrauch": Der Ausdruck grenzt die Privatkopie vom Begriff der "Vervielfältigung" des §16 UrhG ab. Sind die Kopien für die Öffentlichkeit bestimmt (etwa wenn eine Buchdruckerei ein Buch vervielfältigt), ist eine Zustimmung des Urhebers notwendig. Für die Privatkopie ist diese Erlaubnis nicht notwendig.
"auf beliebigen Trägern": Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden.
"offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage": Hier muss offensichtlich sein, dass die Kopiervorlage angefertigt wurde, ohne ein Recht zu verletzen. Dieser Ausdruck ist oft kritisiert worden, da man etwa im Internet nicht wissen kann ob eine Datei rechtmäßig hergestellt wurde oder nicht. In der Praxis ist eine überprüfung nicht möglich.
Privatkopien waren vor dem Aufkommen der Digitaltechnik nur durch verlustbehaftetes Kopieren zu erstellen. Analoge Tondaten wie auf Musikkassetten verlieren zum Beispiel durch mehrmaliges Kopieren an Qualität und werden schließlich unbrauchbar. Damit war die Verbreitung einer solchen Kopie durch technische Grenzen beschränkt. Digitale Kopien sind jedoch identisch mit dem Original und lassen sich beliebig oft vervielfältigen, ohne an Qualität einzubüßen.
In der Praxis benötigt jeder Nutzer von urheberrechtlich geschützten Werken Sicherungskopien und Kopien, die die Anwendung vereinfachen. So kann Musik z.B. auf MP3-Player kopiert werden, mit welchen Nutzer die Musik einfacher verwenden können. Datenträger haben zudem keine unbegrenzte Lebensdauer und verkratzen, deshalb darf der Nutzer von urheberrechtlich geschützten CDs und DVDs eine Sicherungskopie erstellen.
Berufliche Anwendung einer Privatkopie
Für berufliche Zwecke werden ebenfalls Kopien von urheberrechtlich geschützten Werken benötigt. Davon betroffen sind allerdings in erster Linie auszugsweise Kopien aus Büchern und elektronischen Medien, die einer beruflichen Anwendung von Nutzen sind, sowie Sicherungskopien.
Praxisbeispiel: Auszug aus der DIN-Norm, welche für einen speziellen Auftrag benötigt wird.
Die Anzahl der Lizenzen, die ein Betrieb für ein Werk benötigt, richtet sich nach der Anzahl der Mitarbeiter, die dieses Werk anwenden. Anwendungsvereinfachende Kopien müssen dennoch angefertigt werden, um eine effektive Arbeit zu ermöglichen.
Durch die Einbringung von personalisierten Wasserzeichen in digitale Medien kann der rechtmäßige Eigentümer einer Kopie ermittelt werden. Dadurch kann dem Nutzer das Konvertieren der Mediendatei in andere Dateiformate erlaubt werden und die Qualität der Anwendung ist nicht wie beim DRM beeinträchtigt. Robuste Wasserzeichen werden durch MP3-Konvertierung nicht zerstört. Es gibt auch Wasserzeichen die speziell für MP3-Dateien entwickelt worden sind. Bei Rückführung in den unkomprimierten Zustand und bei Aufzeichnung der Analogsignale der Soundkarte bleiben die Wasserzeichen erhalten.
Die hohe Qualität digitaler Kopien hat zu dem Aufkommen von Tauschbörsen geführt, in denen meist Musikstücke und Filme, aber auch Bücher Verbreitung finden. Viele der dort angebotenen Werke sind sog. "Raubkopien" und haben mit der auf einen engen Bekanntenkreis des Kopierenden beschränkten Privatkopie nichts zu tun. Dies ist immer der Fall wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Tauschbörsen angeboten werden. Die Privatkopie darf zwar auch von einem Dritten erstellt werden, jedoch darf die Weitergabe nur im überschaubaren Bekanntenkreis (laut einschlägiger Gerichtsurteile nicht mehr als sieben Kopien) erfolgen. Das jedoch dürfte bei einer Tauschbörse regelmäßig nicht der Fall sein. Dagegen ist es auch gemäß dem aktuellen Urheberschutzgesetz nicht erforderlich, eine Privatkopie von einer Originalvorlage zu erstellen, oder selbst im Besitz des Originals zu sein.
Durch die Bestrebungen der Musik- und Filmindustrie, die Kontrolle über ihre Werke zu behalten, werden zunehmend Kopierschutz- und DRM-Techniken eingesetzt. Nach der Gesetzgebung einiger Länder (auch Deutschland) ist das Umgehen von wirksamen Kopierschutzmechanismen jedoch mittlerweile illegal. Dadurch wird das Recht auf eine Privatkopie (z. B. als Backup) sehr stark eingeschränkt. Dies (§95a UrhG) widerspricht ganz klar der Schrankenbestimmung, die die Privatkopie ermöglicht. Es bestehen sogar verfassungsrechtliche Zweifel (siehe z. B. Hören). Zudem entsteht dadurch ein Schaden für alle Anwender urheberrechtlich geschützter Werke, denn der Komfort der Anwendung sinkt erheblich, und manche Anwendungsmethoden werden dadurch unmöglich. Zudem wird der Anwender gezwungen nach dem Verlust des Werkes durch Abnutzung, Alterung oder falsche Behandlung ein neues Werk zu erwerben.
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