Die Privatklage ist ein weitgehend überkommenes Verfahren im deutschen Strafprozessrecht. Die Privatklage ist in den §§ 374 - 394 StPO geregelt. Im übrigen gelten die Vorschriften der StPO entsprechend, sofern in den §§ 374-394 StPO nichts besonderes geregelt ist. Mit der Privatklage besteht keine Bindung an das Legalitätsprinzip. Es steht dem Verletzten frei, ob er Klage erhebt.
Klageberechtigt ist stets nur der Verletzte oder derjenige, auf den das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB übergegangen ist. Der Kläger muss jedoch prozessfähig sein. Fehlt diese Eigenschaft, so kann nur der gesetzliche Vertreter (Eltern bzw. Betreuer) Privatklage erheben. Im Bereich des gewerblichen Rechtsschutz sind auch gewerbliche Interessenverbände klageberechtigt. Bei bestimmten Antragsdelikten sind nur die Dienstvorgesetzten zur Erhebung der Klage berechtigt.
Unzulässig ist die Privatklage gegen Personen, die zur Tatzeit Jugendliche waren (§ 80 Abs. 1 JGG). Zulässig ist die Prozessvertretung durch Rechtsanwälte. Der Angeklagte im Privatklageverfahren kann einen Verteidiger hinzuziehen.
Für die Delikte nach §§ 123, 185-189, 202, 223, 229, 241 und 303 StGB (vgl. oben) ist vor Erhebung der Klage noch der Versuch der Sühne vor einer Vergleichsstelle erforderlich. Erst wenn der Sühneversuch gescheitert ist, kann dann die Privatklage erhoben werden. Die Vergleichsstellen sind in der Regel die Schiedsämter.
Die Privatklage muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei Gericht eingelegt werden. Die Klage muss den Sachverhalt und den Täter bezeichnen.
Das Gericht kann ferner die Sache bei geringer Schuld einstellen, was in der Praxis der regelmäßige Ausgang von Privatklagesachen ist. Stellt das Gericht fest, dass es sich um ein Offizialdelikt handelt, so wird die Sache ebenfalls eingestellt. Die Akten werden zuvor der Staatsanwaltschaft vorgelegt.
Möglich sind schließlich noch die Klagerücknahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Nach der Rücknahme der Klage darf sie jedoch nicht erneut erhoben werden.
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